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Bundesverwaltungsgericht 02.08.2016 D-1802/2016

2 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,761 parole·~29 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. März 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1802/2016/mel

Urteil v o m 2 . August 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).

D-1802/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. Mai 2014 und suchte am 17. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am gleichen Tag wurde er dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass Polen dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum ausgestellt hatte. C. Daher ersuchte das SEM die polnischen Behörden am 22. Februar 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 26. Februar 2016 entsprochen. D. Anlässlich des beratenden Vorgesprächs vom 10. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Polen zurückkehren zu wollen, da stets die Schweiz sein Ziel gewesen sei und seine Schwester (B._______, N […]) in der Schweiz lebe, während er in Polen niemanden kenne. E. Am 11. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf der Nichteintretensverfügung zur Stellungnahme unterbreitet. Am 14. März 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Entwurf dahingehend, dass er nicht nach Polen gehen wolle, da er in der Schweiz über ein Beziehungsnetz verfüge. Seine in der Schweiz wohnhafte Schwester würde eine unabdingbare Stütze darstellen.

D-1802/2016 F. Mit Verfügung vom 14. März 2016 (eröffnet am 15. März 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Polen, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Polen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde vom 22. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 14. März 2016 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Schliesslich wurde um Entlassung aus der von den kantonalen Behörden angeordneten Ausschaffungshaft ersucht. Der Beschwerde lagen Kopien einer Identitätskarte, eines Familienbüchleins (Hukou) sowie zwei E-Mails bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Die Haftbeschwerde wurde zuständigkeitshalber ans (…) überwiesen. I. Mit Eingabe vom 30. März 2016 reichte der Beschwerdeführer E-Mails ein, welche seine Bemühungen zur Beschaffung der Originale der in Kopie eingereichten Ausweise dokumentieren. J. Am 12. April 2016 wurden die Originale der Identitätskarte und des Hukou sowie eine Kopie eines Gesuchs um Änderung der ZEMIS-Daten eingereicht.

D-1802/2016 K. Am 26. April 2016 wurden weitere Dokumente betreffend den Antrag auf Änderung der ZEMIS-Daten eingereicht. L. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Anlässlich der Vernehmlassung reichte das SEM eine Dokumentenanalyse der eingereichten Ausweise ein. M. Am 1. Juni 2016 reichte das SEM Kopien der Visumunterlagen des Beschwerdeführers ein. N. Mit Replik vom 17. Juni 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung und ersuchte um Einsicht in die Dokumentenanalyse respektive um Mitteilung, wieso er nicht früher über die Analyse informiert worden sei. Zudem ersuchte er unter Einreichung einer Einwilligungserklärung der (Halb-)Schwester um Einsicht in ihre Akten sowie diejenigen des Ehemannes respektive Partners der (Halb-)Schwester. O. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 lehnte das Gericht das Gesuch um Einsicht in die Dokumentenanalyse ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Dokumentenanalyse anlässlich der Vernehmlassung erstellt worden sei und der Beschwerdeführer über deren Inhalt durch die Zustellung der Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurden Kopien der Befragungsprotokolle der (Halb-) Schwester zugestellt und ihm mitgeteilt, dass in die Akten des Ehemannes der Schwester mangels Einwilligungserklärung keine Einsicht gewährt werden könne. Auf die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme wurde verzichtet, da bereits genügend Möglichkeit zur Äusserung bestand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-1802/2016 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als

D-1802/2016 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser

D-1802/2016 Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer von Polen ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei, so dass Polen gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei. Polen habe der Übernahme des Beschwerdeführers denn auch explizit zugestimmt. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu wollen, sei unerheblich. Ein Beziehungsnetz sei – mit Ausnahme der Kernfamilie – im Rahmen der Dublin-III-VO nicht ausschlaggebend. Die in der Schweiz lebende Schwester gelte nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester. Polen sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK und es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich Polen nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Polen habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinien), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinien) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinien) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine existenzielle Notlage geraten könnte oder ohne Prüfung seines Gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. In Polen bestünden auch keine systemischen Mängel. Ebenfalls zu verneinen sei das Vorliegen von Gründen, die gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) einen Selbsteintritt gebieten würden.

D-1802/2016 4.2 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, der Beschwerdeführer habe das Schengen-Visum mit einem gefälschten Pass erlangt. Erst nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung habe er gegenüber dem Rechtsvertreter erklärt, dass er minderjährig sei und dies auf Anweisung des Schleppers bisher verschwiegen habe. Er habe dem Rechtsvertreter von seinem Mobiltelefon ausgedruckte Bilder seiner chinesischen Identitätskarte und seines Hukou gebracht. Gemäss diesen Dokumenten sei er am (…) geboren und somit minderjährig. Das SEM sei vom Rechtsvertreter mündlich mit den neuen Beweismitteln konfrontiert und um Widerruf der Verfügung ersucht worden, was jedoch abgelehnt worden sei. Stattdessen sei der Rechtsvertreter auf den Beschwerdeweg verwiesen worden. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO sei bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden der Mitgliedstaat zuständig, in welchem sich ein Geschwister rechtmässig aufhalte, sofern es dem Wohl des Kindes diene. Der Beschwerdeführer führe eine enge Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester und er möchte nicht von ihr getrennt werden. Ein tragfähiges Beziehungsnetz sei für die sprachliche Integration und das weitere Fortkommen des Beschwerdeführers von eminenter Wichtigkeit. Umgekehrt sei die schwangere Schwester ebenso am Verbleib des Beschwerdeführers interessiert, da sie diesen sehr schätze und über Chats den Kontakt gepflegt habe. Gemäss Art. 12 VwVG stelle die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Altersangabe sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangabe sprächen. Dabei werde die Untersuchungspflicht jedoch durch die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Geburtsdatum (…) erfasst. Dies lasse sich damit erklären, dass der Schlepper ihm den Rat gegeben habe, sich möglichst älter zu machen, da er so schneller arbeiten könne. Dieser schlechte Rat habe zur Folge gehabt, dass sich der Beschwerdeführer nicht getraut habe, sein korrektes Alter anzugeben. Die Aufnahme der Personalien vom 22. Februar 2016 sei für den Beschwerdeführer schwer verständlich gewesen. Zudem sei ihm die Personalienaufnahme weder rückübersetzt worden, noch habe er sie unterzeichnet, so dass ihr nur geringer Beweiswert beigemessen werden könne. So sei etwa auf der ersten Seite der Name C._______ erfasst worden, obwohl der Beschwerdeführer

D-1802/2016 D._______ heisse. Er habe im Rahmen der Personalienaufnahme ferner angegeben, eine Identitätskarte zu besitzen, welche sich bei seinem Onkel befinde. Er sei der Aufforderung, diese einzureichen, jedoch nicht nachgekommen, da er gefürchtet habe, seine Minderjährigkeit könnte entdeckt werden. Zudem habe er gegenüber dem Rechtsvertreter angegeben, technische Probleme zu haben und das Foto daher zurzeit nicht ausdrucken zu können. Im Rahmen des beratenden Vorgesprächs sei der Beschwerdeführer nicht erneut auf seine Identitätspapiere angesprochen worden. An sich sei es jedoch nicht unüblich, Beschwerdeführer im Rahmen dieses Gesprächs nochmals auf die Pflicht zur Beibringung von Dokumenten hinzuweisen. Es bestehe der Eindruck, dass die Abklärung im Sinne von Art. 25a AsylG nur summarisch durchgeführt worden sei, da zum Zeitpunkt des beratenden Vorgesprächs (10. März 2016) die Zusage Polens bereits vorgelegen habe (26. Februar 2016). Bei der Beurteilung des Alters würden in erster Linie die von der asylsuchenden Person selbst eingereichten oder von den Behörden auf andere Weise erlangten und für echt befundenen Identitätspapiere in Betracht fallen. Ihnen komme ein hoher Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer sei auf der chinesischen Identitätskarte circa 10-jährig gewesen, was nicht erstaune, wenn man bedenke, dass die Karte im (…) ausgestellt worden sei und kein allzu aktuelles Foto verwendet worden sei. Den Dokumenten lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Der Beschwerdeführer bemühe sich, die Originale nachzureichen. Die eingereichten Dokumente sprächen für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, welcher sich aufgrund falscher Instruktionen des Schleppers bisher als älter ausgegeben habe. Für die Glaubhaftigkeit spreche ferner, dass er auf dem Foto der Identitätskarte erkennbar sei und die Dokumente nur einen Tag nach Entscheideröffnung eingereicht habe. 4.3 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass es sich vorliegend um ein Dublin-Verfahren mit klarem Ausgang (gültiges polnisches Visum) handle, welches einzig durch die Minderjährigkeit hätte gekippt werden können. Eine solche sei aber bis zum 14. März 2016, dem Tag an dem das SEM den negativen Entscheid erlassen habe, nie im Raum gestanden. Am Tag darauf habe der Beschwerdeführer gegenüber der Rechtsvertretung die Minderjährigkeit geltend gemacht. Er gebe an, die Identität, welche ihm die Einreise in die Schweiz ermöglicht habe, sei gefälscht, während die

D-1802/2016 nachgereichte Identitätskarte, welche den Inhaber als minderjährig ausweise, echt sei. Den Pass, mit welchem er nach Polen gereist sei, habe er nicht vorgelegt. Zudem sei durch das Einreichen der Dokumente nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens dem SEM die Möglichkeit entzogen worden, rechtzeitig den Visaantrag von Polen einzuholen, ein Gespräch zur Identität mit dem Beschwerdeführer zu führen (was aufgrund des klaren Dublin-Verfahrens bis zum Entscheid nicht notwendig gewesen sei), oder Zusatzabklärungen (Herkunfts- oder Sprachanalyse etc.) zu treffen und in den Entscheid einzubeziehen. Das SEM stimme mit der Einschätzung des Beschwerdeführers, dass die Übereinstimmung mit der in den Dokumenten aufgeführten Person allein aufgrund des Fotos bewiesen sei, nicht überein. Eine Prüfung der Identitätskarte und des Hukou habe deren Echtheit ergeben. Es liege daher folgende Situation vor: Der Beschwerdeführer könne mit Sicherheit mit einer Identität verknüpft werden (Fingerabdruck mit dem Pass, auf den das Visum ausgestellt worden sei), welche er nicht offengelegt habe und von der er behaupte, sie sei gefälscht. Gleichzeitig liege eine zweite Identität vor, welche mit Sicherheit echt sei, bei welcher aber die Verknüpfung mit dem Beschwerdeführer nicht belegt sei. Als Ausgangslage sehe sich das SEM somit mit den möglichen Varianten konfrontiert, dass keine, eine von beiden, oder beide Identitäten echt seien. Es gelte nun, deren Wahrscheinlichkeit zu prüfen. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Identität, welche ihn als minderjährig ausweise, sei offenkundig. Ebenso gelte es bei der Prüfung zu beachten, dass kleinere Abweichungen bei den Identitäten aus linguistischen Gründen (chinesische/tibetische Schreibweise, deutsche Transkription aufgrund mündlicher Aussagen) zu erwarten seien. Sowohl die Identitätskarte als auch das Hukou seien zudem vor gut (…) Jahren ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Asylgesuchs als A._______ ausgegeben, geboren am (…) in E._______, F._______/ G._______ (China). Sein letzter Wohnsitz sei H._______ in I._______, F._______, gewesen. Sein Vater (J._______) sei verstorben, seine Mutter (K._______) lebe mit zwei Halbschwestern und ihrem neuen Ehemann in I._______. In der Schweiz habe er eine Schwester (B._______), welche etwa neun Jahre älter sei. Die eingereichten Dokumente würden lauten auf (Angaben jeweils Chinesisch/Tibetisch) L._______/M._______, männlich, mit Familienoberhaupt N._______/O._______. Geboren am (…), wohnhaft in P._______/Q._______ (Dorf), R._______/S._______ (Gemeinde/Kreis),

D-1802/2016 T._______/U._______ (Bezirk), Xizang/Tibet (Provinz). Da nur der Vorname des minderjährigen Dokumentinhabers erwähnt sei, dürfe angenommen werden, dass die Dokumente für eine Person ausgestellt seien, welche vom erwähnten Familienoberhaupt abstamme und dessen Nachnamen trage. Entsprechend heisse er mit vollem Namen L._______/M._______ N._______/O._______. In Erwartung, dass es aufgrund unterschiedlicher Schreibweise zu keiner hundertprozentigen Übereinstimmung komme, könne geschlossen werden, dass die Ortsangaben mit grosser Wahrscheinlichkeit mit denjenigen, welche der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM gemacht habe, übereinstimmen, die Namensangaben mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht. Die Identität auf den eingereichten Dokumenten weise somit Übereinstimmungen mit dem Beschwerdeführer auf, scheine mit diesem jedoch nicht identisch zu sein. Dieser Sachverhalt sei weniger überraschend als es auf den ersten Augenblick scheine. Zum einen bestehe ein offensichtliches Interesse, eine Identität vorzulegen, welche in möglichst vielen Punkten mit den gemachten Angaben zu seiner Person übereinstimme. Zum andern sei es nicht einfach, innert kürzester Zeit fremde authentische Identitätsdokumente aufzutreiben. Am ehesten funktioniere dies über persönliche Beziehungen in der erweiterten Familie. So heisse der in der Schweiz lebende Schwager des Beschwerdeführers mit Nachname V._______. Dieser habe anlässlich seines Asylgesuchs im Jahre 2011 angegeben, sehr viele Onkel zu haben, und er habe ein Foto von einem seiner Cousins eingereicht, der noch ein Kleinkind sei. Der Name V._______ komme den im Dokument erwähnten W._______ deutlich näher und es gebe auch einen M._______ in der Familie des Schwagers (einen „Pingya“ [Verwandten]), der eine wichtige Rolle in der Familie zu spielen scheine, sowie sein Sohn. Von solchen Spekulationen abgesehen könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein weitverzweigtes Netz von Verwandten in seinem Heimatort verfüge und diese wohl bereit wären, ihm ein Identitätsdokument zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall wäre ein Resultat zu erwarten, bei dem der Name abweiche, die restlichen Angaben aber übereinstimmen würden. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass im Familienbüchlein nur eine Person eingetragen sei, obwohl der Beschwerdeführer kein Einzelkind sei. Bei einem Familienbüchlein wäre aber zu erwarten, dass alle Mitglieder der Familie eingetragen seien. Genau dies habe die in der Schweiz

D-1802/2016 lebende Schwester im Rahmen ihrer Anhörung zu Protokoll gegeben, nämlich dass sie ein Hukou besitze, in welchem alle Familienmitglieder eingetragen seien. Die Schwester habe ihren Namen mit B._______ angegeben. Es gebe also beim Nachnamen eine Übereinstimmung, was die Namensangabe des Beschwerdeführers bestätige und somit auch die Diskrepanz zum im Familienbüchlein angegebenen Namen des Familienoberhaupts bekräftige. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Personalienaufnahme vom 22. Februar 2016 angegeben, Frau X._______ sei seine Schwester. Er habe noch zwei minderjährige in der Heimat wohnhafte Halbschwestern erwähnt. Frau X._______ sei circa (…) Jahre älter als er. Allerdings habe sie als ihr Geburtsdatum den (…) angegeben. Sie habe einen Bruder erwähnt, der mit der Mutter lebe und älter sei als sie. Diese Angabe stehe im Widerspruch zu derjenigen des Beschwerdeführers. Frau X._______ habe aber noch einen Halbbruder erwähnt, den Sohn ihres Vaters, von welchem sie das Alter nicht genannt habe. Es falle weiter auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers und von Frau X._______ in Bezug auf den Namen des Vaters übereinstimmen würden. Beide würden ferner angeben, dieser sei verstorben. Die Mutter von Frau X._______ heisse Y._______, während der Beschwerdeführer den Namen seiner Mutter mit K._______ angebe. Es scheine somit also wahrscheinlicher, dass es sich bei Frau X._______ um seine Halbschwester handle. Bezüglich des Alters bleibe somit nur die Aussage des Beschwerdeführers, dass Frau X._______ etwa (…) Jahre älter sei als er, womit der Beschwerdeführer knapp (…) alt wäre. Die zweite Identität, welche dem SEM aufgrund des Visums vorliege, laute auf einen Z._______, geboren am (…) in einem Dorf in Aa._______ im indischen Bundestaat Bb._______. Die angegebene Wohnadresse sei Cc._______, welches im selben Distrikt liege. Der Antragsteller sei als indischer Staatsangehöriger geführt und arbeite als (…). Das Schengen-Visum sei am (…) 2015 auf dem polnischen Konsulat in Delhi (Indien) beantragt und gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe den Pass mit dem Visum nicht vorgelegt. Er gebe an, der Pass sei echt, die Angaben jedoch gefälscht gewesen. Er habe die Angaben von einer Identitätskarte auswendig gelernt und auf ein Formular geschrieben. Damit sei er zur polnischen Botschaft gegangen, wo ihm Fingerabdrücke genommen worden seien. Einen Monat später sei das Visum ausgestellt worden. Der Pass sei von Beamten in Aa._______ gekommen; nur das Foto sei im Nachhinein gefälscht worden. Diese Erläuterung erkläre aber nicht, weshalb die Täuschung so einfach durchgegangen sei. Angesichts der einschlägigen Erfahrungen auf

D-1802/2016 den Konsulaten der Mitgliedstaaten und der Bedeutung des Akts der Visumerteilung könne im Gegenteil grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Originaldokumente, für welche Schengen-Visa erteilt würden, sorgfältig überprüft und als echt befunden worden seien. An CS-VIS angeschlossene Botschaften würden auch über die technischen Hilfsmittel dazu verfügen. Der Echtheit eines Dokuments mit einem gültigen Schengen-Visum komme somit in den Augen des SEM eine vergleichbare Glaubwürdigkeit zu, wie dem Ergebnis der vom SEM veranlassten Dokumentenprüfung der chinesischen Dokumente. Im Gegensatz zum Visum, in welchem der Beschwerdeführer mit Jahrgang (…) geführt sei, habe er anlässlich der Personalienaufnahme das Geburtsjahr (…) angegeben, womit er immer noch volljährig sei. Dem Beschwerdeführer sei eine kostenlose Rechtsberatung und -vertretung zur Verfügung gestanden und angesichts der Bedeutung einer allfälligen Minderjährigkeit sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Minderjährigkeit weder anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 10. März 2016 noch anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf thematisiert habe. Als Grund gebe er in der Beschwerde an, dass ihm vom Schlepper empfohlen worden sei, sich möglichst alt zu machen, damit er schneller arbeiten könne. Dieses Argument überzeuge in zweierlei Hinsicht nicht. Zum einen sei bei einer Abwägung zwischen Verbleib und sofortiger Arbeitsmöglichkeit der Vorteil einer Minderjährigkeit offensichtlich und es leuchte nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer noch während dem laufenden Verfahren dem Ratschlag des Schleppers mehr vertraut habe und diesen Umstand gegenüber dem Rechtsvertreter nicht erwähnt habe. Zum andern trete die Volljährigkeit zu einem gewissen Zeitpunkt ein. Das naheliegende Vorgehen wäre deshalb, sich achtzehn zu machen. Das Argument, man solle sich, um volljährig zu sein und arbeiten zu können, als möglichst alt ausgeben, ergebe keinen Sinn. Wenn der Beschwerdeführer trotzdem in diesem Sinne gehandelt habe, sei wiederum nicht klar, weshalb er als Geburtsjahr (…) angegeben habe, wo er sich doch bereits glaubwürdig mit dem deutlich älteren Jahrgang (…) ausgegeben habe. Ferner habe er an der Personalienaufnahme erwähnt, er habe eine Kopie seiner chinesischen Identitätskarte auf seinem Mobiltelefon. Er impliziere, dass es sich dabei um die jetzt im Original eingereichte ID handle. Der Aufforderung seitens des SEM, die Kopie der Identitätskarte auszudrucken und einzureichen, sei er jedoch nicht nachgekommen. Als Grund habe er technische Probleme angegeben. Erst am Tag nach der Entscheideröff-

D-1802/2016 nung sei es ihm gelungen, das Dokument abzurufen. Auch diese Begründung vermöge aufgrund der Bedeutung des Dokuments sowie der ihm zur Verfügung stehenden Zeit und Unterstützung nicht zu überzeugen. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass das SEM aufgrund der Abweichungen zum Schluss komme, dass es sich bei der in den chinesischen Dokumenten genannten Person nicht um den Beschwerdeführer handle. Während eine indisch/tibetisch-chinesische Doppelidentität mit unterschiedlichem Alter am wahrscheinlichsten scheine, bestünden Zweifel an der wahren Identität des Beschwerdeführers. Das SEM sehe es aber als überwiegend wahrscheinlich an, dass das wahre Geburtsjahr zwischen (…) und (…) liege und er somit volljährig sei. 4.4 In der Replik wurde entgegnet, mit den eingereichten Originaldokumenten sei nicht der Beweis erbracht worden, dass es sich darin um den Beschwerdeführer handle. Berücksichtige man aber, dass der Beschwerdeführer das Foto seiner Identitätskarte bereits auf dem Mobiltelefon gehabt habe und er die Originaldokumente zeitnah habe beschaffen können, seien die eingereichten Dokumente ein gewichtiges Indiz für die Identität des Beschwerdeführers. Der verfälschte indische Pass sei dem Beschwerdeführer von den Schleppern abgenommen worden. Dass damit eine rechtzeitige Anfrage an Polen erschwert worden sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Er bestreite nicht, dass er mit einer gefälschten Identität in den Schengen-Raum gereist sei. So habe er bereits im beratenden Vorgespräch angegeben, dass der Schlepper alles für ihn erledigt habe und über Beamte in Aa._______ einen Pass erhalten habe. Nur das Foto sei vom Schlepper im Nachhinein gefälscht worden. Der Beschwerdeführer könne mit dieser Identität verknüpft werden, weil diese im CS-VIS-System mit ihm verknüpft sei. Dies sei denn auch die einzige Parallele zum Beschwerdeführer, welcher keine indische Identität besitze. Gerade weil er keinen Bezug zur im CS-VIS-System verwendeten Identität habe, habe er in der Schweiz von Beginn weg seinen echten Namen angegeben. Das SEM ziehe in Zweifel, dass die eingereichten Dokumente dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Trotz mehrmaligen Durchlesens der Replik habe der Rechtsvertreter die Gedankengänge des SEM nicht vollends nachvollziehen können. Das SEM zitiere aus den Akten des Schwagers sowie der Halbschwester des Beschwerdeführers, welche offenzulegen seien.

D-1802/2016 Bei N._______ handle es sich um das Familienoberhaupt. Dies sei sein Stiefvater. Der Beschwerdeführer sei im Familienbüchlein des Stiefvaters eingetragen, weil dieser die Verantwortung für den minderjährigen Beschwerdeführer getragen habe. Da der Beschwerdeführer selbst aber einen anderen Familiennamen trage, sei er nur mit Vornamen eingetragen worden. Die Annahme, der Beschwerdeführer heisse mit vollem Namen L._______/M._______ N._______, gehe folglich ins Leere. Zudem lege das SEM nicht dar, auf welche Quellen es die Annahme stütze. In weiteren Abschnitten der Vernehmlassung verliere sich das SEM in wilden Spekulationen, welche abzulehnen seien, da sie von der Prämisse ausgehen würden, dass der Beschwerdeführer eine falsche Identität vorgelegt habe. Es sei bemerkenswert, dass das SEM Verknüpfungen zwischen V._______ (Schwager), dem Beschwerdeführer und dessen Halbschwester vornehme, nur um daraus zu schliessen, dass aufgrund des angeblich weitverzweigten Verwandtschaftsnetzes jemand bereit sein könnte, dem Beschwerdeführer Identitätsdokumente zur Verfügung zu stellen. Dass dies möglich wäre, könne nicht bestritten werden, sei aber nicht zutreffend, da der Beschwerdeführer seine eigenen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht habe. Zudem sei ein Kontakt zwischen den vorerwähnten Personen nicht aktenkundig. Hätte das Hukou tatsächlich Aufschluss über eine andere Identität des Beschwerdeführers erlaubt, wäre es doch erstaunlich, dass der angeblich mit allen Wassern gewaschene Beschwerdeführer dieses zu den Akten gereicht hätte. Sollte der Beschwerdeführer L._______/M._______ N._______/O._______ heissen, müsste immer noch geklärt werden, weshalb er eine originale auf seinen Namen lautende chinesische Identitätskarte eingereicht habe beziehungsweise über diese verfüge. Dieser Umstand bleibe in der Vernehmlassung unberücksichtigt. Mit den angeblichen Widersprüchen konfrontiert würden der Beschwerdeführer und dessen Halbschwester erklären, dass sie Halbgeschwister seien. Die Halbschwester sei nicht nach dem Alter ihres Halbbruders gefragt worden. Der Beschwerdeführer gebe an, seine Halbschwester sei schon früh verheiratet worden und von ihm weggezogen. Anlässlich der Personalaufnahme habe er gesagt, er wisse nicht, wieviel älter seine Halbschwester sei und er habe dann schätzen müssen. Die Rechtsvertretung habe der Personalienaufnahme nicht beigewohnt und könne hierzu keine Stellung nehmen. Jedoch sei darauf hinzuweisen, dass Personalienaufnahmen unter grossem Zeitdruck und ohne Rückübersetzung stattfänden, weshalb diesen Protokollen ein sehr beschränkter Beweiswert zukomme.

D-1802/2016 Da es sich um Halbgeschwister handle und die Halbschwester zudem auch noch wesentlich älter sei als der Beschwerdeführer, erscheine es nachvollziehbar, dass er ihr Alter nicht genau habe angeben können und dass die beiden nicht im selben Familienbuch aufgeführt seien. Es bestehe demnach kein Widerspruch, wenn die Halbschwester anlässlich ihrer Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sie würde ein Familienbüchlein besitzen, in welchem alle Familienmitglieder eingetragen seien. Es stelle sich jedoch die Frage, welches Familienbüchlein und welches Familienoberhaupt sie gemeint habe. Die Ausführungen zur zweiten Identität (Z._______) seien kaum zielführend. Der Beschwerdeführer habe von Beginn weg offengelegt, dass er unter Verwendung eines verfälschten Passes mit Schengenvisa in den Schengenraum eingereist sei. Eine Recherche oder Anfrage zu dieser Identität würde zweifelsohne bestätigen, dass der Beschwerdeführer nichts mit dieser Person am Hut habe. Insbesondere, dass er (…) tätig sein solle, erscheine völlig absurd. Wie die Schlepper und deren Kontaktleute in Indien die Reise in den Schengenraum genau organisiert hätten, könne aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Das SEM halte fest, dass der Echtheit eines Dokuments mit einem Schengenvisum eine vergleichbare Glaubwürdigkeit zukomme, wie den eingereichten chinesischen Dokumenten. Nochmal sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst auch von einem verfälschten Originaldokument gesprochen habe. Eine Verknüpfung zwischen dem indischen Pass und dem Beschwerdeführer sei aber nicht möglich und diese wolle dass SEM an sich implizieren. Die Verknüpfung zwischen den eingereichten Identitätsdokumenten und dem Beschwerdeführer sei hingegen möglich. Er habe bereits am 22. Februar 2016 mitgeteilt, dass er ein Foto seiner ID auf dem Mobiltelefon habe. Das Ausdrucken sei damals nicht möglich gewesen und dem Beschwerdeführer sei bereits die Überstellung nach Polen angekündigt worden, ohne dass er nochmals zur Einreichung einer Identitätskarte aufgefordert worden sei. Das Ganze sei in Vergessenheit geraten. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in kurzer Zeit Originaldokumente habe beschaffen können, welche auf den von ihm angegebenen Namen lauten würden. Auch die Aussage der Halbschwester, wonach sie einen Halbbruder habe, korreliere mit dem von ihm angegebenen Familienname. Es sei kaum denkbar, dass all diese Gemeinsamkeiten Teil einer erfundenen Identität seien. Weshalb der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den (…) angegeben habe, sei bereits mehrfach erklärt worden. Auch die

D-1802/2016 Rechtsvertretung habe nichts vom tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers gewusst, weshalb auch nicht über die Bedeutung einer allfälligen Minderjährigkeit gesprochen worden sei. Insofern habe sich der Beschwerdeführer auf den schlechten Rat des Schleppers verlassen und eine Abwägung zwischen Verbleib und sofortiger Arbeitsmöglichkeit habe gar nie stattgefunden, da hierzu das juristische Wissen gefehlt habe. Der junge Beschwerdeführer habe erst nachträglich von der Relevanz der Minderjährigkeit erfahren und dann die Übermittlung der Originaldokumente veranlasst. Zusammenfassend seien die Ausführungen des SEM grösstenteils spekulativer Natur, während der Beschwerdeführer seine Identität mittels Originaldokumenten glaubhaft gemacht habe. 5. 5.1 Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Schwagers ist mangels Einwilligungserklärung abzuweisen. Ohnehin wurden dem Beschwerdeführer die relevanten Aussagen des Schwagers in der Vernehmlassung offengelegt, verbunden mit der Möglichkeit in der Replik Stellung dazu zu nehmen. 5.2 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die eingereichten chinesischen Identitätsdokumente können nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Dabei kann auf die vom SEM gemachten Einwände verwiesen werden. Das Hukou lautet auf den Vornamen L._______/M._______ und nennt als Familienoberhaupt einen gewissen N._______/O._______. Die Identitätskarte lautet auf einen gewissen L._______/M._______. Dass es sich bei dieser Person um den Beschwerdeführer handelt, welcher seinen Namen mit A._______ angegeben hat, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Erklärung des Beschwerdeführers, der unterschiedliche Nachname im Hukou gehe darauf zurück, dass es sich beim Familienoberhaupt um seinen Stiefvater handle, ist zwar möglich, vermag aber die Zweifel nicht vollends zu beseitigen. 5.3 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit gilt es ferner zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen im Rahmen des Verfahrens regelmässig den Vorhalten des SEM anpasste, und zwar nicht nur betreffend seines Geburtsdatums, sondern etwa auch hinsichtlich des Reisewegs, welchen er – bevor er mit dem polnischen Visum konfrontiert worden ist – mit „von [Nepal] über unbekannte Länder weiter bis Europa“ angab (vgl. act. A11 S. 5). Ebenso bezeichnete er die in der Schweiz lebende Verwandte als

D-1802/2016 Schwester, bevor ihn das SEM mit der Erkenntnis konfrontierte, dass es sich dabei wohl eher um seine Halbschwester handle. 5.4 Nicht zu überzeugen vermögen schliesslich auch die Gründe für die erst späte Geltendmachung der Minderjährigkeit, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden kann. Ferner gab der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM an, seine Halbschwester sei circa (…) Jahre älter als er, was sein eigenes Geburtsdatum in der Nähe des im Visum genannten Geburtsjahres rücken lässt. Dem diesbezüglichen Protokoll der Personalienaufnahme lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass es zu Missverständnissen gekommen sein könnte. 5.5 In Würdigung dieser Elemente ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er kann sich somit nicht erfolgreich auf Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen. 5.6 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung schliesslich zutreffend fest, dass auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen könnten. Solche wurden denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 7. Die eingereichte Identitätskarte sowie das Hukou sind aufgrund der missbräuchlichen Verwendung durch den Beschwerdeführer daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-1802/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die chinesische Identitätskarte sowie das Hukou werden als missbräuchlich verwendete Dokumente durch das Gericht eingezogen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

D-1802/2016 — Bundesverwaltungsgericht 02.08.2016 D-1802/2016 — Swissrulings