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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2017 D-18/2017

20 aprile 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,165 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-18/2017 pjn

Urteil v o m 2 0 . April 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).

D-18/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Serejeka, Region Maakel), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Februar 2015 illegal in Richtung Sudan. Anschliessend sei er zunächst nach Libyen und von dort aus in einem Schiff nach Italien gelangt. Am 21. Mai 2015 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 29. Mai 2015 wurde beim Beschwerdeführer eine radiologische Handknochenanalyse durchgeführt, welche ein Knochenalter von 17 Jahren ergab. Am 3. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im EVZ C._______ zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu seiner Herkunft und den Asylgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 7. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am (…) geboren worden und habe bis zur Ausreise zusammen mit seinen zwei Brüdern im Dorf B._______ gelebt. Er habe bis im April 2014 die Schule besucht, sie dann aber abgebrochen. Sein Vater sei im Jahr 2001 im Krieg gefallen, und seine Mutter sei im Jahr 2013 an einer Krankheit gestorben. Danach habe sich sein älterer Bruder H. um ihn gekümmert. Im Jahr 2014 habe H. eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Da der Bruder nicht eingerückt sei, habe man ihn (den Beschwerdeführer) im April 2014 verhaftet. Er sei einen Monat lang in Haft gewesen und erst freigelassen worden, nachdem H. sich den Militärbehörden gestellt habe. Da H. sich infolge des Militärdienstes nicht mehr um ihn und den jüngeren Bruder habe kümmern können, sei seine Lebenssituation schwierig geworden. Zudem habe er im September 2014 ebenfalls ein Aufgebot für die militärische Grundausbildung erhalten, weil er ja nicht mehr zur Schule gegangen sei. Daraufhin habe er nur noch draussen übernachtet, aus Angst, wieder verhaftet zu werden. Er habe unter keinen Umständen ins Militär gehen wollen. Aus diesen Gründen habe er beschlossen, seinen jüngeren Bruder zu einem Onkel zu schicken und aus Eritrea auszureisen. Verwandte und Freunde seines Vaters hätten seine Ausreise finanziert. Er wolle nicht nach Eritrea zurückkehren, da er befürchte, dort inhaftiert und gefoltert, möglicherweise sogar umgebracht zu werden.

D-18/2017 A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Taufschein sowie eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter und des Todesscheins seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. November 2016 – eröffnet am 15. Dezember 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig verfügte sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung des SEM sowie eine Vollmacht vom 28. Dezember 2016 (beides in Kopie) bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 5. Januar 2017 gut und verzichtete damit auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin, Linda Keller, Rechtsanwältin, als Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 1. Februar 2017 replizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wurden.

D-18/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist. 4.

D-18/2017 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im September 2014 eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe und sich unter anderem deswegen zur Ausreise entschlossen habe, sei nachgeschoben und daher unglaubhaft. Zudem sei der Beschwerdeführer erst im Februar 2015 ausgereist, weshalb ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufforderung und der Ausreise zu verneinen sei. Die geltend gemachte Inhaftierung wegen seines Bruders sei nicht asylrelevant, da er nach seiner Entlassung nicht mehr gesucht worden sei und der Grund für eine weitere Inhaftierung angesichts der Rückführung seines Bruders in den Militärdienst weggefallen sei. Betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise sei sodann festzustellen, dass nach aktuellen

D-18/2017 Erkenntnissen der Nationaldienststatus das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Wie erwähnt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblich erhaltenen Aufforderung zum Militärdienst nicht glaubhaft. Demnach habe er nicht gegen die „Proclamation on National Service“ aus dem Jahr 1995 verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, was darauf hinweisen würde, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei daher ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu qualifizieren. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Bruder des Beschwerdeführers sei aus dem Militärdienst desertiert, worauf der Beschwerdeführer anstelle seines Bruders vorübergehend inhaftiert worden sei. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer behördlichen Massnahmen willkürlich ausgesetzt gewesen sei. Trotz seines jugendlichen Alters sei der Beschwerdeführer sodann im September 2014 ebenfalls für den Militärdienst aufgeboten worden. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und habe sich vor den Behörden versteckt, da er Angst um seine Freiheit gehabt habe. Der Militärdienst in Eritrea könne auf unbestimmte Zeit angeordnet werden, stelle eine Verfolgung durch den Staat dar und sei menschenrechtswidrig. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse der Beschwerdeführer daher mit erheblichen Nachteilen rechnen. Ausserdem würden eritreische Staatsangehörige, welche illegal ausreisten, vom Regime als Staatsfeinde angesehen und müssten im Falle ihrer Rückkehr mit drakonischen Strafen rechnen. Auf legalem Weg könne das Land nur mit einem Ausreisevisum verlassen werden. Ein solches werde jedoch nur unter sehr strengen Bedingungen ausgestellt, wobei (u.a.) Männer bis zum Alter von 54 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drohten illegal ausgereisten Eritreern bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (Verweis auf das Urteil E-2004/2014 vom 14. April 2015). Seit Ende Juni 2016 beurteile das SEM nun die Asylgesuche von Personen aus Eritrea strenger. Illegal ausgereiste Eritreer könnten neu straffrei nach Eritrea zurückkehren, wenn sie ein Reueformular unterschrieben und eine Diasporasteuer entrichteten. Allerdings seien diese Massnahmen wohl lediglich auf Druck des Auslandes eingeführt worden. Zudem sei aufgrund des autoritären Systems in Eritrea trotz der Zusicherungen mit Repressa-

D-18/2017 lien zu rechnen, und im Fall, dass die Bedingungen für eine straffreie Rückkehr nicht erfüllt würden, müsse mit dem Schlimmsten gerechnet werden. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der Beschwerde würden die geltend gemachte Haft sowie die Vorladung für den Militärdienst als „Tatsachen“ dargestellt. In der angefochtenen Verfügung sei jedoch festgestellt worden, dass der Kausalzusammenhang fehle respektive das Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren sei. Betreffend die illegale Ausreise habe das SEM mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informationen eine Einschätzung einer hypothetischen zwangsweisen Rückführung aus der Schweiz nach Eritrea vorgenommen. Insbesondere seien folgende Elemente berücksichtigt worden: der neu eingeführte Diaspora-Status, der Inhalt des Reueformulars, der Umstand, dass minderjährige Eritreer weder dienst- noch steuerpflichtig seien, die glaubhaften Schilderungen von Personen im Schweizer Asylverfahren, die Informationen im „Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ sowie das Profil von Personen, welche aus der Schweiz freiwillig und definitiv nach Eritrea zurückkehrten. Insgesamt sei das SEM dabei zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützten, die Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Der Beschwerdeführer verkenne zudem, dass das Bundesverwaltungsgericht die illegale Ausreise aus Eritrea differenziert betrachtet und dabei in konkreten Fällen, namentlich bei bestimmten Personengruppen respektive Personen, die im Alter von 10 oder 12 Jahren aus Eritrea ausgereist seien, festgestellt habe, dass trotz illegaler Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen bestehe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise nicht weiter überprüft habe, da dieses Vorbringen als nicht asylrelevant erachtet worden sei. 5.4 In der Replik wird entgegnet, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei es eine Tatsache, dass er verhaftet worden sei und eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe er Angst um seine Freiheit gehabt, was eine Kausalität sowie einen Asylgrund zu begründen vermöge. Ferner könne der Vernehmlassung entnommen werden, dass nur wenige Informationen über zwangsweise Rückführungen nach Eritrea vorhanden seien. Der Zusicherung der eritreischen Behörden könne zudem nicht ohne weiteres Glauben geschenkt werden.

D-18/2017 Daher sei davon auszugehen, dass zwangsweise Rückgeführten weiterhin erhebliche Sanktionen drohten. Vorliegend sei sodann die illegale Ausreise nicht der einzige Grund, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle respektive ihm Asyl zu gewähren sei. Vielmehr habe bereits vor der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung und zwangsweise Eingliederung in den Militärdienst bestanden. Diese Furcht habe sich durch die illegale Ausreise verstärkt. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei im April 2014 einen Monat lang inhaftiert gewesen, weil sich sein Bruder H. der Militärdienstpflicht entzogen habe. Als dieser sich dann den Behörden gestellt habe, sei er freigelassen worden. Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass der Beschwerdeführer für die geltend gemachte Haft keinerlei Beweise vorgelegt hat. Selbst wenn diese Haft als glaubhaft zu erachten wäre, ist aufgrund der Aktenlage im Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr des Bruders in den Militärdienst und seiner damit einhergehenden Entlassung nicht mehr im Visier der Behörden stand und keinen anderweitigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass zwischen der geltend gemachten Inhaftierung und der Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2015 kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang ersichtlich ist. Dieses Vorbringen ist daher als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 6.2 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im September 2014 eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Dieses Vorbringen ist indessen aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft zu erachten: In der Befragung im EVZ erwähnte der Beschwerdeführer die angebliche Vorladung für den Militärdienst mit keinem Wort, obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte. Erst in der ungefähr ein halbes Jahr später stattfindenden Anhörung machte er plötzlich geltend, er habe eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses – angeblich ausreisebegründende – Ereignis nicht bereits bei der ersten Gelegenheit zumindest am Rande zur Sprache gebracht hat. Seine Erklärung, man habe ihm gesagt, er könne dann an der Anhörung ausführlich erzählen, vermag diese Unterlassung offensichtlich nicht zu erklären, zumal der Beschwerdeführer in der Befragung mehrfach und ausdrücklich

D-18/2017 aufgefordert wurde, alle Gründe für das Verlassen des Heimatstaates vorzubringen (vgl. A8 S. 7). Aufgrund der Aktenlage und insbesondere auch angesichts der relativ langen Zeitdauer zwischen der ersten Befragung und der Anhörung ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der geltend gemachten Militärdienstvorladung um ein nachgeschobenes Sachverhaltselement handelt. Dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die angeblich erhaltene Vorladung nicht zu den Akten gereicht hat, obwohl ihm dies ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, hat ihm doch sein Onkel im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens anderweitige Unterlagen aus Eritrea zugesandt. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer zum Inhalt der angeblichen Vorladung nur oberflächliche Angaben machen (vgl. A22 S. 8). Auffallend ist zudem, dass er offensichtlich von den Behörden nicht weiter behelligt wurde, obwohl er der Vorladung nicht Folge leistete. Falls er aber tatsächlich eine Vorladung für einen Termin im September 2014 erhalten und diesem unentschuldigt ferngeblieben wäre, hätten sich die Behörden mit Sicherheit relativ zeitnah nach seinem Verbleiben erkundigt respektive nach ihm gesucht. Aufgrund der Aktenlage kann indessen festgestellt werden, dass die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer weder zwischen September 2014 und seiner Ausreise im Februar 2015 noch nach seiner Ausreise zuhause suchten. Insgesamt ist daher das Vorbringen, wonach er im September 2014 eine Vorladung für den Militärdienst erhalten und ignoriert habe, als unglaubhaft zu erachten. 6.3 Der Beschwerdeführer behauptet sodann das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge der von ihm geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

D-18/2017 6.3.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.3.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte

D-18/2017 Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr – selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle – problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 6.3.3 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjähriger. Das von ihm in der Anhörung nachgeschobene Vorbringen, wonach er im September 2014 eine Vorladung für den Militärdienst erhalten und diese ignoriert habe, ist gestützt auf

D-18/2017 die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 6.2) als unglaubhaft zu erachten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst hatte. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. November 2016 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm

D-18/2017 jedoch mit Verfügung vom 5. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf die Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 5. Januar 2017). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar demnach im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 800.– festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-18/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Linda Keller, wird zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 800.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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