Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1797/2011 Urteil vom 10. Mai 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, _______ Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 14. März 2011 / N _______.
D-1797/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 4. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Vertreter einer kirchlichen Gemeinde mit Schreiben vom 11. Januar 2011 die Vorinstanz ersuchte, die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton _______ zuzuteilen, dass die Beschwerdeführenden vom BFM am 18. Januar 2011 summarisch befragt wurden, dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem erwähnte, einer seiner Söhne sei im Jahre 2003 ausser Landes geflohen, dass er dessen aktuellen Aufenthaltsort nicht kenne, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 2. Februar 2011 zu ihren Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vorbrachte, der erwähnte Sohn lebe in der Schweiz im Kanton _______, dass die bei der Anhörung der Beschwerdeführerin anwesende Hilfswerkvertretung im Beiblatt anregte, die Beschwerdeführenden seien aus familiären Gründen dem Aufenthaltskanton ihres Sohnes (_______) zuzuweisen, dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 14. März 2011 gestützt auf Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dem Kanton _______ zuwies, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht näher begründet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. März 2011 (Eingang BFM: 21. März 2011) an die Vorinstanz gelangten und ihre Umverteilung in den Kanton _______ beantragten, dass die Eingabe von der Vorinstanz zu den Akten genommen wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer neuen Rechtsvertretung vom 23. März 2011 die Aufhebung des
D-1797/2011 Zuweisungsentscheids vom 14. März 2011, die Zuweisung an den Kanton _______ und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. März 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 31. März 2011 an der Kantonszuweisung festhielt, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 15. April 2011 erneut die Zuweisung an den Kanton _______ beantragten, dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen dafür zuständig sind (Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
D-1797/2011 dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG), dass die Beschwerdeführenden den Zuweisungsentscheid mit der Begründung anfechten, ihr volljähriger Sohn wohne im Kanton _______, weshalb sie diesem Kanton zugeteilt werden möchten, dass somit die grundsätzlich zulässige Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie erhoben wird, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Eingabe vom 17. März 2011 (Eingang BFM: 21. März 2011) als Teil der vorliegend zu behandelnden Beschwerde zu qualifizieren ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zunächst in formeller Hinsicht eine durch das BFM begangene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt, dass nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Zuweisungsentscheide gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG eine blosse Formularverfügung – wie sie die Zwischenverfügung des BFM vom 14. März 2011 darstellt – den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht genügt, wenn die asylsuchende Person ein begründetes Gesuch stellt, wegen familiärer Beziehungen einem bestimmten Kanton zugewiesen zu werden, oder sich Anhaltspunkte für die Zuweisung an einen bestimmten Kanton aus den Akten ergeben (BVGE 2008/47 E. 3.3.3), dass gemäss Aktenlage solche Anhaltspunkte vorlagen, da die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 2. Februar 2011 ihren im Kanton _______ lebenden Sohn erwähnte und die Hilfswerkvertretung im Beiblatt anregte, die Beschwerdeführenden seien aus familiären Gründen dem Kanton _______ zuzuweisen, dass in der angefochtenen Verfügung demnach eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Interessen der Beschwerdeführerenden an der Zuweisung in den Kanton _______ hätte stattfinden müssen,
D-1797/2011 dass dieser Mangel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurde, da das BFM in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2011 hervorhob, aus den Akten ergäben sich keinerlei Gebrechen, an welchen die Beschwerdeführenden litten, und so das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses verneinte, dass die Beschwerdeführenden in der Folge Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde und das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie mit voller Kognition prüfen kann (vgl. a.a.O. E. 3.3.4), dass das Gesetz mit der Öffnung des Rechtsmittelwegs bei Eingriffen in die Familieneinheit den diesbezüglichen Anforderungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) Rechnung trägt (vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG), dass der Kreis der Personen, die sich im vorliegenden Zusammenhang unter Umständen darauf berufen können, daher insbesondere von Art. 8 EMRK bestimmt wird, dass abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), von Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit - über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus - indes praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis daher auch zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem im Kanton _______ wohnhaften volljährigen Sohn auszuweisen ist, dass der Familienbegriff nach Art. 8 EMRK diesbezüglich mit demjenigen des Asylgesetzes übereinstimmt, weshalb die Frage welcher Begriff im Rahmen der Kantonszuweisung massgeblich ist, vorliegend offen gelassen werden kann,
D-1797/2011 dass die Vorinstanz einen Anspruch auf Familieneinheit zu Recht verneinte, dass die Beschwerdeführenden in den Rekurseingaben lediglich in eher vager Weise auf ihre Hilflosigkeit und gesundheitliche Probleme hinweisen, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen einräumen, erst in der Schweiz durch Zufall vom hiesigen (langjährigen) Aufenthalt des Sohnes erfahren zu haben, was ebenfalls gegen eine besondere Abhängigkeit spricht, dass mithin kein Sachverhalt vorliegt, welcher ein Zusammenleben der Beschwerdeführenden mit ihrem Sohn wegen einer eigentlichen einseitigen Abhängigkeit als dringend angezeigt erscheinen lassen würde, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie offensichtlich nicht verletzt und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses indes an einem Verfahrensmangel litt, weshalb praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen sind, das Gesuch um Kostenerlass gegenstandslos wird und eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f.), dass die den Beschwerdeführenden erwachsenen und notwendigen Kosten von Amtes zuverlässig abgeschätzt werden können und auf insgesamt Fr. 300.— festzusetzen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-1797/2011 D-1797/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.— zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: