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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2011 D-1790/2009

14 luglio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,491 parole·~22 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1790/2009 law/auj Urteil vom 14. Juli 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], Eritrea, vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland, […], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N[…].

D-1790/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie der Tigrinya aus Z._______ – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 15. April 2007 und gelangte über Sudan, Libyen und Italien am 12. November 2009 in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 20. November 2007 wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Y._______ zu. Am 28 Januar 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2000 als Schüler in X._______ für drei Monate in den Militärdienst nach W._______ eingezogen worden. Im August 2003 habe er in den Militärdienst in V._______ einrücken müssen und dort bis im November 2003 die militärische Grundausbildung absolviert. Von Januar bis Juli 2004 habe er in V._______ die Schule besucht und diese mit dem Abitur abgeschlossen. In dieser Zeit sei er einmal als angeblicher Verfasser eines regierungsfeindlichen Textes während eines Tages und einer Nacht inhaftiert gewesen. Ab dem 10. Juli 2004 sei er einer militärischen Einheit zugeteilt und als Maurer im Einsatz gewesen. Am 18. Mai 2006 seien während seines Wachdienstes zwei Rekruten geflohen. Man habe ihn beschuldigt, diesen bei der Flucht geholfen zu haben, und ihn deshalb in V._______ inhaftiert. Am 10. April 2007 habe er das Gefängnis erstmals für einen Arbeitseinsatz in einem Steinbruch in der Nähe von V._______ verlassen können. Bei dieser Gelegenheit sei ihm die Flucht gelungen. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 – eröffnet am 29. Januar 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); gleichzeitig wies das Amt das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers und ordnete infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.

D-1790/2009 D. Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 27. Februar 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, er erhebe Beschwerde gegen dessen negativen Asylentscheid. E. Am 19. März 2009 überwies das BFM auf Ersuchen des inzwischen beigezogenen Rechtsvertreters vom 17. März 2009 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2009 ans Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Verfügung vom 26. März 2009 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2009 liess der Beschwerdeführer innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachreichen und beantragen, es seien die Punkte 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 2. April 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. H. Mit Eingabe vom 7. April 2009 liess der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Kopie einer "Student Report Card" für das Schuljahr 2002/2003, eine Fotografie, welche ihn in Soldatenuniform zeigt, sowie eine Kopie des Zustellkuverts einreichen. I. Mit Verfügung vom 17. April 2009 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und setzte dem Beschwerdeführer eine dreitägige Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.

D-1790/2009 J. Mit Eingabe vom 24. April 2009 liess der Beschwerdeführer nochmals um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen mit der Begründung, die Beschwerde sei nicht aussichtslos. K. Mit Verfügung vom 29. April 2009 hiess der Instruktionsrichter in Wiedererwägung seiner Verfügungen vom 26. März 2009 und 17. April 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM ein, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. L. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer dem Gericht mitteilen, seine Ehefrau und sein Kind seien beim Versuch, Eritrea in Richtung Sudan zu verlassen, festgenommen worden. N. Die Telefaxanfrage des Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2010 nach dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 20. Oktober 2010. O. Mit Eingabe vom 26. November 2010 an das BFM liess B._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers, durch dessen Rechtsvertreter für sich und das gemeinsame, […]jährige Kind C._______ ein Asylgesuch aus dem Ausland (Äthiopien) sowie ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung einreichen. Das BFM erteilte am 17. Februar 2011 die Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers reisten am 18. März 2011 in die Schweiz ein und suchten am 29. März 2011 um Asyl nach.

D-1790/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 eröffnet. Mit Eingabe vom 27. Februar 2009 erhob er Beschwerde bei der unzuständigen Behörde, jedoch innerhalb der 30-tägigen Frist, weshalb die Beschwerdefrist gewahrt wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG). Nachdem innert der gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG angesetzten Nachfrist eine Beschwerdeverbesserung einging, sind auch die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person

D-1790/2009 anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht stand. Im Einzelnen hält es fest, die Ausführungen zum geltend gemachten Militärdienst, zur einjährigen Haft und zur anlässlich eines Arbeitseinsatzes ausserhalb des Camps gelungenen Flucht sowie zum späten Schulbesuch und -abschluss enthielten viele Ungereimtheiten, seien widersprüchlich sowie realitätsfremd und daher unglaubhaft. Gemäss seinen Angaben sei der Beschwerdeführer im Jahr 1991 erstmals zur Schule gegangen und im Jahr 2003 in den Militärdienst nach V._______ eingezogen worden. Eine Einschulung im Alter von 16 Jahren und eine Rekrutierung für den Militärdienst mit 28 Jahren widersprächen der in Eritrea üblichen Praxis; der Beschwerdeführer habe denn auch weder den Schulbesuch noch den Militärdienst mit entsprechenden Dokumenten belegt. Den Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen zur Haft in einer quadratischen Zelle mit einer Seitenlänge von lediglich einem Meter, welche er ausser für die Mahlzeiten und den Toilettengang während elf Monaten nie habe verlassen können, bestritt das BFM mit der Argumentation, es könne sein, dass solche Massnahmen für gewisse Gefangene mit entsprechend schweren Vergehen und bei ausserordentlichen Situationen wie beispielsweise als Verhörtaktik

D-1790/2009 angewendet würden; eine solch ausserordentliche Situation liege jedoch im vorliegenden Fall nicht vor, sei der Beschwerdeführer doch als einer unter Vielen angeblich lediglich seinem Wachauftrag nicht pflichtgemäss nachgekommen. In dieser Einschätzung sieht sich das Bundesamt auch dadurch bestärkt, dass gegen den Beschwerdeführer keine besonderen Massnahmen wie Verhöre oder Gerichtsvorführungen eingeleitet worden seien und dieser angeblich im April 2007 gar einen Arbeitseinsatz ausserhalb der Haftanstalt habe leisten können. Ausserdem habe er sich auch bezüglich des Ausgangspunktes der geltend gemachten Flucht widersprochen, indem er einmal angegeben habe, er sei von […] V._______ aus geflohen und ein andermal von […] V._______ aus. Das BFM stellte indessen fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass er Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften sie dafür mit sehr strengen und brutalen Massnahmen, weshalb der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Da er nach Einschätzung des BFM erst durch die Ausreise aus Eritrea zum Flüchtling wurde, schloss es ihn gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) von der Asylgewährung aus. 5.2. In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt, dieser sei im wehrfähigen Alter und habe in Eritrea im National Service gedient. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines in Eritrea absolvierten Militärdienstes, den damit verbundenen Verfolgungen und der Flucht und müsse daher in der Schweiz Asyl erhalten. Alle vom BFM aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente seien nicht stichhaltig. Die späte Einschulung sowie der aus diesem Grund verspätete Schulabschluss seien nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Dieser sei bemüht, ein Dokument zu beschaffen, welches das Datum des Schulabschlusses belege. Sein später Schuleintritt entspreche zwar allenfalls nicht der Norm, doch sei eine spätere Einschulung in Eritrea entgegen der Ansicht des BFM nichts Aussergewöhnliches. Noch im Jahr 2008 habe die mittlere Einschulungsrate in Eritrea nur 72% betragen, gemäss anderen Quellen betrage sie für die Primarschule gar nur 47%, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Rate im Jahr 1982, als der

D-1790/2009 Beschwerdeführer sieben Jahre alt gewesen sei, noch viel tiefer gelegen habe. Ausserdem habe dieser an der Anhörung seine späte Einschulung plausibel erklärt, indem er ausgesagt habe, dass vor der Unabhängigkeit des eritreischen Staates an seinem Wohnort keine Schule existiert habe. Zur geltend gemachten knapp einjährigen Haft wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ausführliche und genaue Angaben zu seiner Haft gemacht und auch erklärt, weshalb er möglicherweise so hart bestraft worden sei. Seiner Inhaftierung habe nicht nur der nicht erfüllte Wachauftrag zugrunde gelegen; vielmehr habe man ihn auch der Kooperation mit den Flüchtigen bezichtigt. Seine zur Verteidigung geäusserten Worte, im Falle einer Kooperation mit den Flüchtigen wäre er auch geflohen, seien ihm wohl als potentielle Fahnenflucht und damit als Verrat ausgelegt worden. Die Argumentation des BFM, es habe kein hinreichender Grund für eine derart harte Bestrafung vorgelegen, erweise sich auch angesichts der im eritreischen Militärsystem herrschenden Willkür sowie der Tatsache, dass in Eritrea Ermittlungen durch unabhängige Prozesse und Gerichtsvorführungen eher die Ausnahme seien, als unhaltbar. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers, er sei von […] V.______ beziehungsweise von […] V._______ aus geflohen, einen Widerspruch zu konstruieren, sei sehr gesucht und bei näherer Betrachtung nicht haltbar. […] heisse Fluss und […] V._______ sei der Fluss beim militärischen Ausbildungslager V._______; […] bedeute Hügel und […] V._______ sei der Hügel bei V._______. Das BFM habe anlässlich der Anhörung keine Erklärung für den vermeintlichen Widerspruch verlangt. Der Beschwerdeführer habe ausserdem genaue Angaben zu seiner militärischen Einteilung, zum Urlaub und zum Vorgesetzten gemacht. Dass eritreische Männer in der Regel bis zu ihrem 50. Altersjahr den sogenannten National Service leisten müssten, welcher oft mit dem Militärdienst gleichgesetzt werde, sei allgemein bekannt. Das BFM habe nicht plausibel erklären können, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Leistung des National Service ausgenommen sein sollte. Die Zugehörigkeit zur eritreischen Armee könne ihm nicht allein aufgrund der Tatsache abgesprochen werden, dass er bisher den Militärdienst nicht mit einem Dokument habe belegen können. 6.

D-1790/2009 6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unsubstanziiert sowie realitätsfremd und daher unglaubhaft sind. Zwar ist der Argumentation in der Beschwerde insofern zuzustimmen, als dass allein der Umstand, dass eine Einschulung mit 16 Jahren und ein Schulabschluss im Alter von 28 Jahren in Eritrea nicht der Norm entspricht, nicht per se unglaubhaft ist. Allerdings hat er die "Student Report Card" des Jahres 2002/2003, mit welcher er belegen will, dass er im Alter von 28 Jahren noch die Schule besuchte, nicht im Original eingereicht, sondern lediglich als – fälschungsanfällige – Kopie mit unleserlichem Stempel, weshalb ihr Beweiswert eingeschränkt ist. Den Nachweis des Abiturs, welches der Beschwerdeführer im Juli 2004 in V._______ absolviert haben will, hat er bis heute nicht erbracht. Ob bis 1991 an seinem Wohnort tatsächlich keine Schule existiert und er sich deshalb erst im Alter von 16 Jahren einschulen liess und die Schule im Alter von 28 Jahren abschloss, kann jedoch offen bleiben, da seine Verfolgungsvorbringen aus anderen Gründen als unglaubhaft zu beurteilen sind. 6.2. Den geltend gemachten Dienst im National Service in V._______ vom Juli 2004 bis Mai 2006 schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung wenig detailliert. Präzise Angaben machte er lediglich zu seiner militärischen Einheit und zum Namen und Dienstgrad eines Vorgesetzten (vgl. act. A9/18 S. 5). Weiter erwähnte er, er sei "in der Bautätigkeit beschäftigt gewesen". Auf die Frage, was er konkret gemacht habe, antwortete er: "Man bekam einen kleinen Kurs, wie man Häuser baut und ich habe dann beim Bauen mitgewirkt." Erst auf weitere Nachfrage hin gab er an, mit einer regierungseigenen Baufirma namens D._______ Schulen gebaut zu haben (vgl. act. A9/18 S. 5). Seine Aussage, keinen Militärausweis erhalten zu haben, weil er zugleich Schüler gewesen sei, vermag nicht zu erklären, weshalb er auch nach Abschluss der Schule und Einteilung in eine Einheit des National Service über keinen Militärausweis verfügt haben will, mit welchem er den Dienst belegen könnte. Gegen die Glaubhaftigkeit des geleisteten Dienstes spricht ferner, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine am 18. August 2003 auf ihn ausgestellte, keine Fälschungsmerkmale aufweisende eritreische Identitätskarte eingereicht hat (vgl. act. A11/1). Eine nationale Identitätskarte erhalten in Eritrea seit 1998 nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nur vom National Service freigestellte und entlassene Dienstpflichtige, nicht jedoch solche, die aktuell Dienst leisten. Die Identitätskarte des Beschwerdeführers

D-1790/2009 wurde am 18. August 2003, mithin drei Tage vor dem angeblichen Beginn (21. August 2003) der in V._______ absolvierten militärischen Grundausbildung ausgestellt (vgl. act. A9/18 S. 4), weshalb die Vermutung naheliegt, dass dieser den Militärdienst im August 2003 nicht begonnen, sondern vielmehr beendet hat. Eine weitere Ungereimtheit ist im Umstand zu erblicken, dass der Beschwerdeführer angibt, während seiner Ausbildung in V._______ als Schüler ein monatliches Taschengeld von 45 Nakfa (weniger als Fr. 1.50) erhalten zu haben und später im ordentlichen Dienst einen monatlichen Sold in derselben Höhe (vgl. act. A1/10 S. 2, A9/18 S. 5), liegt der reguläre Sold doch bei 500 Nakfa (zirka Fr. 15.–) monatlich. 6.3. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Anlass seiner Verhaftung sowie zur geltend gemachten elfmonatigen Haft mit strengem Haftregime vermögen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Die Darstellung, die eritreischen Behörden hätten ihm die Aussage, im Falle einer Kooperation mit den während seines Wachdienstes geflüchteten Personen wäre er mit ihnen geflohen, als potentielle Fahnenflucht und als Verrat ausgelegt, was auch die harte Strafe erkläre, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass das Militärsystem in Eritrea sich durch Willkür auszeichnet, doch ändert dieser Umstand nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht in der Lage war, den Gefängnisalltag anschaulich und substanziiert zu schildern. Auf entsprechende Fragen zur angeblichen elfmonatigen Haft antwortete er einsilbig und wenig detailliert: "Zum Frühstücken, zum Mittagessen und zum Abendessen konnte man raus, aber sonst war man den ganzen Tag in diesem Gefängnis" (vgl. act. A9/18 S. 7). Auf die Frage, was ausser den drei Mahlzeiten tagsüber sonst noch passiert sei, antwortete er: "Nichts. Es passierte nichts. Man sitzt da, hat bestimmte Zeiten, wenn man zur Toilette muss" (vgl. act. A9/18 S. 7). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung fehlt diesen Äusserungen der erforderliche Detailreichtum einer Schilderung, welche auf tatsächlich erlebten Ereignissen basiert. In der Beschwerde wird auch nicht erklärt, weshalb der Beschwerdeführer während elf Monaten einem strengen Haftregime unterworfen gewesen sein soll und dann plötzlich im April 2007 einen Arbeitseinsatz ausserhalb der Haftanstalt habe leisten können, bei welchem ihm auch gleich die Flucht gelungen sein soll. 6.4. Überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bestehen sodann hinsichtlich der vorgebrachten

D-1790/2009 Fluchtumstände. Die Darstellung, er habe fliehen können, weil ein Wärter, welcher sich mit ihm und zwei weiteren Gefangenen oben auf dem Hügel befunden habe, sich nur auf die zwei anderen Gefangenen konzentriert habe, erscheint realitätsfremd. Den Befragungsprotokollen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, sich von einem 50 Meter hohen Hügel hinuntergerollt zu haben und dann dem Fluss entlang geflohen zu sein (vgl. act. A9/18 S. 8, 13; A1/10 S. 5). Im Widerspruch dazu sagte er auf Nachfrage der Hilfswerksvertreterin an der Anhörung, er sei nicht direkt dem Fluss entlang gelaufen, sondern im Dschungel einen Baum hochgeklettert (vgl. act. A9/18 S. 13). Als abenteuerlich und insofern realitätsfremd erscheint auch die Aussage, er habe bewaffneten Wächtern, die ihm gefolgt seien und in der ersten halben Stunde zahlreiche Schüsse auf ihn abgefeuert hätten, entkommen können, indem er zunächst in Zickzack-Bewegungen weggerannt sei und sich anschliessend während acht Stunden auf einem Baum im Dschungel versteckt habe (vgl. act. A9/18 S. 13). In der Eingabe vom 24. April 2009 wird vorgebracht, eine zuverlässige Zeitangabe, wie lange sich der Beschwerdeführer auf dem Baum versteckt habe, sei nicht möglich, habe dieser doch keine Uhr dabei gehabt; er sei so lange auf dem Baum geblieben, bis er von seinen Verfolgern nichts mehr gehört habe. Dieser Einwand überzeugt vorliegend indes schon deshalb nicht, weil es der Beschwerdeführer selbst war, der – unaufgefordert – eine derart genaue Zeitangabe machte; zudem ist nicht ersichtlich, weshalb er während einer derart langen Zeit auf dem Baum hätte ausharren müssen, obwohl die Schüsse nach einer halben Stunde seltener und aus einer grösseren Distanz abgefeuert worden sein sollen (vgl. act. A9/18 S. 13). Weitere Unglaubhaftigkeitselemente in Form von widersprüchlichen Angaben finden sich in den Schilderungen des Zeitpunkts, in welchem der Beschwerdeführer auf der Flucht die eritreisch-sudanesische Grenze überschritten haben will (vgl. dazu Seite 3 der Zwischenverfügung vom 17. April 2009). So gab er an der Anhörung zunächst zu Protokoll, er sei sechs Tage nach der Flucht auf sudanesischen Boden gelangt (vgl. act. A9/18 S. 9). Auf eine Nachfrage, die sich aufgrund einer Korrektur bei der Rückübersetzung aufdrängte, erklärte er, die Grenze drei Tage nach der Flucht überquert zu haben (vgl. act. A9/18 S. 16); auf den Widerspruch angesprochen gab er an, er sei bereits in der Nacht der Flucht in Sudan angekommen (vgl. act. A9/18 S. 16). In der obgenannten Zwischenverfügung mit diesen drei gegensätzlichen Darstellungen konfrontiert, wird in der Eingabe vom 24. April 2009 festgehalten, man dürfe dem Beschwerdeführer nicht vorhalten, dass ihm der Grenzverlauf

D-1790/2009 zwischen Sudan und Eritrea nicht genau bekannt gewesen sei. Tatsächlich hatte dieser an den Anhörung angedeutet, nicht genau zu wissen, wo sich die Grenze befindet: "Es gibt keine Grenze, die man erkennt", und: "Wie kann man wissen, dass man nicht mehr in Eritrea ist" (act. A9/18 S. 9). Gerade vor diesem Hintergrund ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er in derselben Anhörung dreimal genaue Angaben dazu machte, an welchem Tag nach seiner Flucht er die eritreisch-sudanesische Grenze überschritten haben will, deren Verlauf er doch nach eigenen Angaben gar nicht kennt. Die in der Eingabe vom 24. April 2009 (Seite 2) vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer habe die diesbezüglichen "Missverständnisse" im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausräumen können, ist zudem aktenwidrig, hat er sich doch – wie oben aufgezeigt – zum Teil gerade erst anlässlich der Gehörsgewährung beziehungsweise im Rahmen von Rückfragen nach der Rückübersetzung in diese Widersprüche verstrickt. Diese Ungereimtheiten werden auch auf Beschwerdeebene nicht ausgeräumt und verstärken die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 6.5. Schliesslich sind die eingereichten Beweismittel – ein Schülerausweis für das Jahr 2002/2003 sowie ein Foto, das den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigt – nicht geeignet, asylrechtlich relevante Sachverhalte wie den behaupteten Dienst im und die Desertion aus dem National Service glaubhaft zu machen. An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand in der Eingabe vom 24. April 2009 nichts zu ändern, wonach die an der Anhörung des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2008 anwesende Hilfswerksvertreterin in einem Bericht festhalte, sie halte die Aussagen und Fluchtgründe des Beschwerdeführers für durchaus glaubwürdig. Zum einen brachte die Hilfswerksvertreterin im Anhang zum Protokoll weder Einwendungen zur Befragung noch Anregungen für zusätzliche Abklärungen an. Zum andern verfügt die Hilfswerksvertretung über keine Parteirechte, weshalb eine derartige Meinungsäusserung für das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu RUEDI ILLES/NINA SCHREPFER/JÜRG SCHERTENLEIB, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 78; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c S. 111 f.). 6.6. 6.6.1. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig oder nur unvollständig erhoben. Das Bundesamt sei dem Untersuchungsgrundsatz nicht

D-1790/2009 hinreichend nachgekommen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Das BFM habe dem Beschwerdeführer nicht in allen Punkten die Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den einzelnen konkreten Vorwürfen beziehungsweise Widersprüchen zu äussern, und gehe in seiner Verfügung auch nicht auf die anlässlich der Befragungen vom Beschwerdeführer angebotenen Erklärungen ein. Sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht (in seiner Zwischenverfügung vom 17. April 2009) werden gerügt, sie hätten in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nur diejenigen Elemente berücksichtigt, welche für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch diejenigen, welche für seine Glaubwürdigkeit sprächen. 6.6.2. Aus den obigen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ergibt sich, dass das BFM der Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist und nicht gehalten war, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht während der Anhörung zu den Asylgründen denn auch keinerlei Andeutungen und bestätigte zudem die Vollständigkeit und die Korrektheit des Protokolls mit seiner Unterschrift. Bei der Rückübersetzung brachte er eine Korrektur an (vgl. act. A9/18 S. 14), welche zu weiteren Fragen mit dem Ziel führte, Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu klären. Bei der Beantwortung dieser Fragen verstrickte er sich – wie oben aufgezeigt (vgl. E. 6.4 S. 11 hievor) – in weitere Widersprüche (vgl. act. A9/18 S. 16). Der Beschwerdeführer erhielt während der Anhörung durchaus Gelegenheit, seine widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Der Grundsatz, wonach Asylsuchende mit Widersprüchen in ihren Aussagen möglichst zu konfrontieren sind, ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.). Diesem Grundsatz ist das BFM hinreichend nachgekommen. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hielt in ihrer Bestätigung ebenfalls keine gegen die Korrektheit der Anhörung sprechenden Einwände fest (vgl. act. A9/18 S. 17). Aus den obigen Urteilserwägungen geht auch hervor, dass die – ans Bundesamt wie ans Bundesverwaltungsgericht gerichtete – Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch Berücksichtigung nur der für den Beschwerdeführer ungünstigen Elemente jeglicher Grundlage entbehrt. Wie oben dargelegt, vermögen die in der Beschwerde und in der Eingabe

D-1790/2009 vom 24. April 2009 vorgebrachten Argumente die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu entkräften. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist und der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollständig hat darlegen können. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Es besteht deshalb kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder der behauptete Dienst im National Service ab Juli 2004, noch die angebliche elfmonatige Inhaftierung im Mai 2006 und die Flucht beziehungsweise Desertion im April 2007 als glaubhaft erachtet werden können. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Das BFM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 7.3. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes anerkannt wurde, gilt der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Das BFM ordnete damit zu Recht seine vorläufige Aufnahme an.

D-1790/2009 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VWVG mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither nicht verbessert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-1790/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: