Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.03.2010 D-1787/2010

29 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,254 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Testo integrale

Abtei lung IV D-1787/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . März 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. S._______ V._______, geboren [...], Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt, Schifflände 6, Postfach 310, 8024 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1787/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in U._______ (Nordwest- Provinz) – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 24. November 2008 verliess und über Grossbritannien und Frankreich – wo er sich rund fünf beziehungsweise zwei Monate aufhielt – am 7. Juni 2009 in die Schweiz gelangte, dass er am 8. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und im Rahmen der summarischen Befragung vom 15. Juni 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Januar oder Februar 2008 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angefragt worden, jugendliche Aktivisten in der von ihm sehr gut beherrschten singhalesischen Sprache zu unterrichten, dass er dies in der Folge gemacht habe, bis am 23. April 2008 einer seiner Schüler verhaftet und er selber kurz darauf von der Polizei gesucht worden sei, dass er sich aus diesem Grund zunächst nach U._______ begeben und schliesslich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen habe, nachdem er auch dort polizeilich gesucht worden sei, dass er am 4. Dezember 2008 in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt habe, indessen von den britischen Behörden am 29. April 2009 nach Frankreich überstellt worden sei, weil er sich dort vom 20. November 2005 bis zum 21. Dezember 2005 aufgehalten habe, ohne damals um Asyl nachgesucht zu haben, dass er in Frankreich niemanden kenne und deshalb am 7. Juni 2009 mit einem Auto von Paris nach Zürich gefahren sei, wo seine Eltern lebten, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 16. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe zum einen selber angegeben, ihm seien in D-1787/2010 Frankreich seine Fingerabdrücke abgenommen worden, und zum anderen liege ein Eurodac-Treffer vom 2. Dezember 2005 in Frankreich vor, dass demnach Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die zuständige französische Behörde am 23. Oktober 2009 einem Übernahmeersuchen des BFM vom 14. Oktober 2009 stattgegeben habe, dass dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gewährt worden sei und er dabei vorgebracht habe, er habe in Frankreich niemanden und möchte in der Schweiz bleiben, weil seine Eltern hier leben würden, dass indessen Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO den Begriff der Familienangehörigen auf Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und – bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen – den Vater, die Mutter oder den Vormund beschränke, weshalb der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, die einer Rückkehr nach Frankreich entgegenstünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 4. März 2010 und das Eintreten auf sein Asylgesuch beziehungsweise eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung beantragte, und in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, D-1787/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Instruktionsrichter die zuständigen Behörden mit Telefax vom 23. März 2010 über den Eingang der Beschwerde orientierte und den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu D-1787/2010 neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich im vorliegenden Fall, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt und diesbezüglich vorbringt, die Vorinstanz habe ihm die Einsicht in ihre Anfrage vom 14. Oktober 2009 an die zuständige französische Behörde verweigert, dass das BFM dem Beschwerdeführer dieses Schreiben – welches in den Vorakten in zweifacher, identischer Fassung als actum A17 und A18 abgelegt ist – in der Tat nicht offengelegt hat, dass die Vorinstanz die Einsicht indessen nicht unter Berufung auf allfällige Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG verweigerte, sondern das entsprechende Aktenstück in seinem Aktenverzeichnis als "unwesentlich" klassierte, wie sie es aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss bei Dokumenten handhabt, die keinen Einfluss auf das Asylverfahren haben, dass dieser Klassierungsvermerk angesichts der Bedeutung des Dokumentes im Dublin-Verfahren, wo es eine der Grundlagen für den Entscheid der angefragten ausländischen Behörde über die Rückübernahme der asylsuchenden Person bildet, nicht angemessen erscheint, dass dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage eine Kopie des BFMactums A17 mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, sich das Ansetzen einer Frist zur Stellungnahme zum Inhalt des Dokumentes jedoch erübrigt, da das Schreiben keine neuen, dem Beschwerdeführer unbekannten Sachverhaltselemente beinhaltet, D-1787/2010 dass damit eine allfällige, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände jedenfalls nicht schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt erachtet werden kann und eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus diesem Grunde nicht angezeigt erscheint (vgl. BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, und BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 f.), dass in materieller Hinsicht auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 15. Juni 2009 angab, er habe am 4. Dezember 2008 in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt, während er eine Asylgesuchseinreichung in Frankreich im Jahre 2005 verneinte (vgl. A1, S. 7 f.), dass das BFM der letzteren Angabe keinen Glauben schenkte und in seinem Rückübernahmegesuch an die zuständige französische Behörde von einem in Frankreich anhängig gemachten Asylverfahren ausging sowie gestützt auf diese Annahme um Rückübernahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, dass die französische Behörde diesem Ersuchen am 23. Oktober 2009 unter expliziter Bezugnahme auf diese rechtliche Grundlage zustimmte, dass vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Treffers in der Eurodac-Datenbank – welcher ein Asylgesuchsdatum vom 2. Dezember 2005 bezeichnet – ohne weiteres von einer Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Frankreich im Jahre 2005 auszugehen ist, zumal auch die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am 29. April 2009 erfolgte Überstellung von England nach Frankreich nur im Rahmen eines Dublin-Verfahrens Sinn ergibt, dass sich ferner in den Akten zwar keine Angaben über den Stand des französischen Asylverfahrens finden, aufgrund der in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erfolgten Rückübernahmezusage jedoch dessen aktuelle Hängigkeit als gegeben erachtet werden kann, D-1787/2010 dass die französische Behörde vom BFM im Rückübernahmeersuchen vom 14. Oktober 2009 über das am 8. Juni 2009 gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz informiert wurde, dass die nach über vier Monaten erfolgte Anfrage vom 14. Oktober 2009 – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung – nicht verspätet ist, da die Verfristungsregelung gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO im Falle einer Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO nicht anwendbar ist, dass nach dem Gesagten Frankreich für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am 8. Juni 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist, dass Frankreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Frankreich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, und der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach dieser Staat durch den kürzlichen Ankauf und die Auswertung von gestohlenen schweizerischen Bankdaten über französische Kunden kein verlässlicher Staatsvertragspartner mehr sei, unbehelflich ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Übrigen unter Hinweis auf seine in der Schweiz lebenden Eltern auf den Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG beruft, dabei indessen übersieht, dass die Ausnahmen von Abs. 3 im Zuge der Revision des Asylgesetzes vom 13. Juni 2008 – i.K. seit 12. Dezember 2008 – in Bezug auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG aufgehoben wurden, dass das BFM ferner zu Recht die Einschränkung des Begriffs "Familienangehörige" in der Dublin-II-VO auf die Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und – bei unverheirateten minderjährigen Asylsuchenden – den Vater, die Mutter oder den Vormund festhält (vgl. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO), D-1787/2010 dass der volljährige Beschwerdeführer in der Schweiz über keine derartigen familiären Beziehungen verfügt, weshalb kein Anlass für die nähere Prüfung einer allfälligen Anwendung der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO besteht, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss und im vorliegenden Verfahren auch vorgenommen wurde (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR D-1787/2010 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1787/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilagen: Kopie des BFM-actums A17; Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons Schwyz (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 10

D-1787/2010 — Bundesverwaltungsgericht 29.03.2010 D-1787/2010 — Swissrulings