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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2010 D-1780/2010

29 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,152 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1780/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . März 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1780/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 29. Dezember 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland Eritrea im Januar 2002 verlassen, da er als Soldat bei kriegerischen Auseinandersetzungen schwer verwundet worden sei, wobei sich eine Kugel immer noch in seiner Brust befinde, er jedoch keine medizinische Behandlung erhalten habe, dass er zudem als Oppositioneller diffamiert worden sei – er sei beschuldigt worden, Kameraden zu Demonstrationen aufgerufen zu haben – und deswegen von Juni bis Oktober 2001 in Haft gewesen sei, dass sich seine Familie überdies in einem auf eine Blutrache zurückzuführenden Streit mit einer anderen Familie befinde, aufgrund dessen sein Vater im Jahr 1989 ermordet worden sei, dass er in der Hoffnung auf medizinische Behandlung nach Europa gekommen sei, dass er aufgrund der erlittenen Schussverletzungen immer noch grosse gesundheitliche Probleme im Brustbereich habe und insbesondere bei Kälte unerträgliche Schmerzen habe, dass er in Italien jedoch keine Möglichkeit für einen Arzt- oder Spitalbesuch erhalten habe, weshalb sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1), dass das BFM am 4. Januar 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches unbeantwortet blieb, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der C._______ vom 5. Januar 2010 wegen Schmerzen im Thorax am 5. Januar 2010 D-1780/2010 einem Arzt zugewiesen wurde, laut dessen Auskunft eine Weiterführung der Behandlung notwendig sei (vgl. A12), dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 11. Februar 2010 – eröffnet am 15. März 2010 – nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass angesichts dessen, dass Italien bis zum 26. Januar 2010 keine Antwort erteilt habe, davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – bis am 25. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, D-1780/2010 dass seine Einwände, er habe in Europa seine Rechte gesucht, diese aber in Italien nicht gefunden, und sein Gesundheitszustand sei dort von Zeit zu Zeit schlechter geworden, nichts an der Zuständigkeit Italiens ändern könnten, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass er in einen sicheren Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sein und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 22. März 2010 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zur erneuten Begründung, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Anweisung des BFM zum Selbsteintritt, subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anweisung des BFM, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, ersucht wurde, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien entsprechende vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, D-1780/2010 dass als Beweismittel ein ärztlicher Überweisungsbericht vom 17. März 2010 für einen Untersuchungstermin in der Poliklinik D._______ vom 26. März 2010 (Prüfung der Möglichkeit der Entfernung eines Fremdkörpers infolge einer Schussverletzung) eingereicht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die zuständigen Behörden mit Telefax vom 22. März 2010 anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen (Art. 56 VwVG), dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-1780/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unter anderem geltend machte, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden, dass er in der Befragung vom 29. Dezember 2009 mehrfach darauf hingewiesen habe, dass er unter starken gesundheitlichen Problemen leide, die von Schussverletzungen aus seiner Zeit bei der eritreischen Armee herstammten, und dass er in Italien diesbezüglich keine Behandlungsmöglichkeit erhalten habe, dass das BFM diesen Hinweisen in der Folge jedoch nicht nachgegangen sei und auf die gesundheitlichen Probleme und die fehlende Behandlung derselben in Italien in der angefochtenen Verfügung keinerlei Bezug nehme, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird, dass demnach die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, diese sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, diese in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihre Verfügung zu begründen hat, D-1780/2010 dass die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, die Behörde mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.), dass festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2010 diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ B._______ vom 29. Dezember 2009 zwar das Recht gewährt wurde, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens und einer eventuellen Wegweisung dorthin zu äussern, dass in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung gesundheitliche Beschwerden geltend machte, für die in Italien keine Behandlungsmöglichkeit bestanden habe, dass der Beschwerdeführer laut einer Mitteilung der C._______ vom 5. Januar 2010 wegen Schmerzen im Thorax am 5. Januar 2010 einen Arzt aufsuchen musste, der eine Weiterführung der Behandlung als notwendig erachtete (vgl. A12), dass dem BFM vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2010 somit bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen im Brustbereich – mithin den in der Anhörung vom 29. Dezember 2009 erwähnten Beschwerden – in Behandlung befindet, dass das BFM dies in seiner Verfügung vom 11. Februar 2010 jedoch nicht erwähnte und sich auch nicht zu diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in Italien äusserte, sondern lediglich pauschal festhielt, der Beschwerdeführer vermöge mit seinem Vorbringen, sein Gesundheitszustand sei in Italien von Zeit zu Zeit schlechter geworden, an der Zuständigkeit Italiens nicht zu ändern, D-1780/2010 dass die vorinstanzliche Verfügung damit den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht), dass die vorinstanzliche Verfügung jegliche Überlegungen zu den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Italien vermissen lässt, beziehungsweise sich in keiner Hinsicht zur Frage äussert, weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz in medizinischer Behandlung befindet, kein Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist, dass das BFM somit erhebliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht und somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2010 beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls als gegenstandslos erweist, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind und ihm demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-1780/2010 (Dispositiv nächste Seite) D-1780/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original retour) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10

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