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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2009 D-1780/2009

24 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,024 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-1780/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1780/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August 2008 verliess und am 24. November 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 28. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ sowie der direkten Anhörung vom 19. Dezember 2008 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich nach dem Ableben seines Vaters geweigert, Chefpriester des Ortes "S._______" zu werden, woraufhin sich merkwürdige Dinge ereignet hätten, dass seine Mutter Blut erbrochen und gestorben, die Schwester psychotisch geworden sei und ein Zimmer des Hauses sich bewegt und schliesslich das ganze Haus gewackelt habe, dass ihm und seiner ganzen Familie die Tötung prophezeit worden sei, falls er sich weiterhin weigere, das Priesteramt anzunehmen, weshalb er die Flucht ergriffen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert der Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, dass seine Schilderungen zu seiner Reise in die Schweiz unglaubhaft ausgefallen seien, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere innert Frist einzureichen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Wirkungsweise des Geistes von "S._______" völlig realitätsfremd und seine Vorbringen in zahlreichen wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, D-1780/2009 dass zudem in casu der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 16. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das Verfahren gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG in einer der vier Amtssprachen zu führen ist, in casu auf die Übersetzung der englischsprachigen Eingabe durch den Beschwerdeführer verzichtet wird, ferner gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend ist, weshalb das Urteil auf Deutsch abzufassen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu D-1780/2009 überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-1780/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im EVZ R._______ am 28. November 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 19. Dezember 2008 zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen gewisse Sachverhaltsaspekte wiederholt, weshalb seine Beschwerdevorbringen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass der Beschwerdeführer auf dem Seeweg in einen europäischen Hafen gelangt sein will, von dem aus er nach ein- oder zweistündiger Zugfahrt in der Schweiz angekommen sei (A1/9 S. 6), dass seine Vorbringen, er habe nie irgendwelche Reisedokumente gehabt, sei demnach ohne Reisedokumente gereist und in die Schweiz gelangt, ohne eine einzige Grenzkontrolle zu passieren (A1/9 S. 3 und 4, A6/12 S. 4), wirklichkeitsfremd erscheinen, dass er in der Lage hätte sein müssen, den für die Einreise in die Europäische Union benützten Reisepass innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs abzugeben, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), D-1780/2009 dass sich des Weiteren die Frage stellt, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann, dass die Schilderung des Reisewegs insgesamt unsubstanziiert und unglaubhaft ausgefallen ist, dass Ungereimtheiten bezüglich der Art der Reise und der dabei verwendeten Reisepapiere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation berücksichtigt werden können (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden weder von staatlichen Behörden noch durch Privatpersonen, sondern vom Geist von "S._______" verfolgt wird, weshalb es wegen fehlenden Realitätsbezugs ausgeschlossen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als unnötig erweisen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-1780/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Suizidoption grundsätzlich nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt, zumal in casu weder die Zulässigkeit noch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage gestellt sind, dass nämlich auch in Afrika angeblich von Geistern Verfolgte und Suizidgefährdete (nötigenfalls) die Möglichkeit haben, in psychiatrischen Kliniken Schutz und Aufnahme zu finden, wobei sich der Beschwerdeführer insoweit in einer begünstigten Lage befindet, als sogar an sei- D-1780/2009 nem Herkunftsort eine solche Klinik vorhanden ist (A1/9 S. 1, A6/12 S. 6), dass der Beschwerdeführer zudem damit rechnen darf, in einer afrikanischen Klinik eher auf Verständnis für den kulturellen Hintergrund seiner Vorbringen zu stossen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mehrere Jahre als Jäger verdient hat, was er nach seiner Rückkehr weiterhin tun kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1780/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Telefax und Kurier, in Kopie) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 9

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