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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2010 D-1779/2010

24 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,656 parole·~13 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Testo integrale

Abtei lung IV D-1779/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Iran, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1779/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Iran – am 3. Juli 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM am 6. Juli 2009 aufgrund einer Abfrage der Eurodac- Datenbank feststellte, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Griechenland und in Italien aufgehalten hatte (illegaler Grenzübertritt in Griechenland verzeichnet per ... Februar 2009 und Asylgesuch in Italien verzeichnet per ... April 2009), dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 vom BFM summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass ihm im Anschluss daran vom BFM das Ergebnis der Eurodac- Abfrage zur Kenntnis gebracht und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland oder Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, er habe sich aus Hass auf das iranische Regime im Handel mit Bestandteilen zum Empfang illegaler Satelliten- TV-Programme betätigt, er sei jedoch nach der Verhaftung eines Lieferanten aufgeflogen und es habe ihm eine Verhaftung gedroht, weshalb er Anfang 2009 vom Iran in die Türkei ausgereist sei (vgl. für die Vorbringen im Einzelnen die Akten), dass er zu seinem Reiseweg im Wesentlichen vorbrachte, er sei vom Iran in die Türkei und von dort nach Griechenland gelangt, von wo er später Italien erreicht habe, dass er auf einen erfolglosen Einreiseversuch in Österreich verwies, mithin er von den österreichischen Behörden direkt nach Italien zurückgewiesen worden sei, sowie auf eine zwar erfolgreiche Einreise in Deutschland, in deren Folge er jedoch von den deutschen Behörden für zwei Monat in Haft genommen und anschliessend auf dem Luftweg wieder nach Italien zurückgeführt worden sei, worauf er sich zu einer Einreise in die Schweiz entschlossen habe, dass er betreffend seinen Aufenthalt in Griechenland namentlich geltend machte, er sei dort von den Behörden aufgegriffen und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden, worauf er sich einige Zeit in D-1779/2010 Athen aufgehalten, in Griechenland jedoch aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse kein Asylgesuch eingereicht habe, sondern nach Italien weitergereist sei, dass er auf die Frage nach Gründen gegen einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Griechenland vorbrachte, er wolle nicht dorthin zurück, da es dort viel zu viel Kriminalität und Drogen gebe, er zudem von den Behörden weggejagt respektive zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei und er dort auch keine Arbeit finden könne, mithin er auch die Sprache nicht verstehe, dass er zu seinem Aufenthalt in Italien angab, er habe auch dort kein Asylgesuch eingereicht, wobei er vorbrachte, er habe bereits bei den deutschen Behörden bezüglich Italien gesagt, dass er dort misshandelt worden sei und man ihm kein Essen gegeben und auch keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt habe, dass er auf die Frage nach weiteren Gründen gegen einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien vorbrachte, er wolle auf keinen Fall nach dorthin zurückkehren, da man dort in keiner Weise anständig leben könne, mithin er hier die Sprache lernen, arbeiten und gut leben wolle, dass das BFM – gestützt auf die Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank als Asylsuchender in Italien – am 13. Oktober 2009 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde übermittelte, dass dieses Ersuchen innert massgeblicher Frist von der zuständigen italienischen Behörde nicht abschlägig beantwortet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 – eröffnet am 16. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seines Entscheides ausführte, gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri- D-1779/2010 terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) – sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Italien das Ersuchen auf Übernahme (recte: Wiederaufnahme) des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 20009 nicht beantwortet habe, weshalb von einer Zustimmung auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Frage des Wegweisungsvollzuges nach Italien mit seinen Vorbringen betreffend angeblich ungenügende Lebensverhältnisse keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche die Überstellung nach Italien in Frage stellen würden, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2010 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er seine Eingabe vorab per Telefax einreichte, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache ans BFM zwecks vollständiger und richtiger Sachverhaltsfeststellung und neuem Sachentscheid, eventualiter zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch (Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das BFM) beantragte, dass er ferner um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ersuchte, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, D-1779/2010 dass er in seiner Beschwerdebegründung zur Hauptsache geltend machte, nachdem er über Griechenland in den Schengen-Raum eingereist sei, was das BFM in seinem Entscheid jedoch mit keinem Wort erwähnt habe, sei nicht Italien, sondern Griechenland für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig, dass er in diesem Zusammenhang vorab anführte, aufgrund der Akten sei unklar, ob er in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe oder nicht, mithin vom BFM eine Gesuchseinreichung zwar behauptet werde, er selbst jedoch eine solche verneint habe und über den Ausgang jenes Verfahrens auch keine Informationen vorlägen, dass demnach von Seiten des BFM der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt worden sei, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er im Anschluss daran ausführte, aufgrund seiner Einreise über Griechenland sei von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen, wobei unter Beachtung der massgeblichen Bestimmungen zum Dublin- Verfahren im Resultat unbeachtlich sei, ob er in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe oder nicht, dass das BFM indes Italien um eine Übernahme seiner Person ersucht habe, Italien jedoch mit grosser Sicherheit nicht zuständig für sein Gesuch sei, mithin alleine der Umstand, dass Italien das Übernahmeersuchen nicht (abschlägig) beantwortet habe, eine Zuständigkeit dieses Staates nicht zur begründen vermöge, dass er sich abschliessend gegen eine Überstellung nach Griechenland aussprach (wegen unzureichender Aufnahmebedingungen, nicht gewährleistetem Asylverfahren und daraus resultierender Gefahr des Refoulements), weshalb das BFM anzuweisen sei, von einer Wegweisung nach Griechenland abzusehen und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts nach einer summarischen Prüfung der Beschwerdeeingabe auf die Anordnung vollzugshemmende Massnahmen verzichtet wurde, dass die vorinstanzlichen Akten im Original am 23. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-1779/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Ersuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG) wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-1779/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass sich das BFM – wie nachfolgend aufgezeigt – in entscheidrelevanter Hinsicht auf eine vollständige und korrekte Sachverhaltsfeststellung abstützt, weshalb die beantragte Rückweisung der Sache zwecks Vornahme zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe wiederholt auf den aktenkundigen Auszug aus der Eurodac-Datenbank verweist, dass sich indes gerade daraus ergibt, dass er in Griechenland per ... Februar 2009 lediglich wegen illegalen Grenzübertritts behördlich verzeichnet wurde (was sich aus dem Eurodac-Vermerk „GR 2“ ergibt), wogegen er von den italienischen Behörden per ... April 2009 in der Eigenschaft als Asylsuchender in die Datenbank aufgenommen wurde (was sich aus dem Eurodac-Vermerk „IT 1“ ergibt), dass bei dieser Sachlage als erstellt zu erachten ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz als Asylsuchender in Italien aufgehalten hat, wogegen eine Gesuchseinreichung in Griechenland aufgrund des Eurodac-Auszuges auszuschliessen ist, dass damit das Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich nicht erstellte Gesuchseinreichung in Italien als widerlegt zu erkennen ist und den Beschwerdevorbringen, welche sich auf eine angeblich erstmalige Gesuchseinreichung in der Schweiz abstützen, die Grundlage entzogen ist, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer alleine in Italien, nicht aber in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hat, im Folgenden durchaus ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen ist, D-1779/2010 dass bei vorliegender Sachlage – unter Berücksichtigung des Dublin- Assoziierungsabkommens sowie namentlich der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) und der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO des Rates (DVO Dublin) – nicht als erstes Griechenland, sondern vorab Italien für eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers anzugehen ist (vgl. Art. 4 Dublin- II-VO [insb. Abs. 5]), dass gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers offenkundig auch die zuständigen Behörden Österreichs und Deutschlands zum gleichen Schluss gelangt sind, wurde der Beschwerdeführer doch seinen Angaben von beiden Staaten nach Italien zurückgewiesen respektive zurückgeführt, dass Griechenland von der Schweiz nur dann als Erstes anzugehen gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer auch dort – und noch vor Italien – ein Asylgesuch eingereicht, was jedoch nicht der Fall ist, dass vonseiten Italiens das Ersuchen der Schweizer Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Überstellung gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-II-VO), dass die Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche Nichtzuständigkeit Italiens die vorstehenden Erwägungen nicht zu erschüttern vermögen, dass vom Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – betreffend Italien keine relevanten Gründe geltend gemacht wurden, welche die Überstellung nach Italien in Frage stellen würden, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, D-1779/2010 dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass sich indes – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, mithin der Beschwerdeführer gehalten ist, sich mit allfälligen Anliegen an die zuständigen staatlichen Instanzen und privaten Hilfsorganisationen zu wenden, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer – ein junger und soweit ersichtlich gesunder Mann – habe im Falle seiner Wegweisung nach Italien eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen, dass alleine der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem guten Leben respektive sein Wunsch nach einer eigenen Arbeit zwecks Aufbau einer Zukunft nicht gegen eine Rückführung in sein Erstasylland Italien spricht, dass die in der Beschwerdeeingabe vorgebrachten Vorbehalte gegen eine Wegweisung nach Griechenland ins Leere stossen, da eine solche vom BFM nicht verfügt wurde, dass nach vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten wurde, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 D-1779/2010 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch von einer Kostenauflage aufgrund der Akten respektive aus prozessökonomischen Gründen, mithin zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit, abzusehen ist (Art. 6 Bst. b VGKE), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist. (Dispositiv nächste Seite) D-1779/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (vorab per Telefax; in Kopie) - ... (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 11

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