Abtei lung IV D-1772/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1772/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Kurde, reichte am 26. Januar 2004 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches das BFM mit Verfügung vom 13. April 2005 abwies. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2005 eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. Mit neuer Verfügung vom 23. November 2005 hob die Vorinstanz die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 13. April 2005 auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Infolge Wegfalls des Anfechtungsgegenstandes der am 12. Mai 2005 eingereichten Beschwerde wurde diese mit Beschluss der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. November 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.b Mit Entscheid des BFM vom 29. Februar 2008 wurde die mit Verfügung vom 23. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben und diesem eine Frist bis zum 28. April 2008 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. März 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2008 nicht ein. Mit Schreiben des BFM vom 13. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 27. Mai 2008 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. B. B.a Der Beschwerdeführer gelangte am 13. November 2008 mit einer als Gesuch um Wiedererwägung betitelten Eingabe an das BFM. Darin ersuchte er, es sei auf das Gesuch einzutreten und wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und als Folge davon sei der weitere Aufenthalt in der Schweiz in der Form einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. Als Begründung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe. Er leide an psychischen Problemen, die seine Einweisung in C._______ (...) zur Folge gehabt habe, nachdem er in suizidaler Absicht (...) sei. Er habe sich D-1772/2009 in der erwähnten Klinik vom (...) bis (...) wegen (...) in stationärer Behandlung befunden. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak sei eine suizidale Gefährdung anzunehmen. B.b Mit Schreiben des BFM vom 27. November 2008 wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis zum 15. Januar 2009 einen aktuellen Bericht des behandelnden Spezialarztes einzureichen und gleichzeitig die behandelnden Ärzte mit schriftlicher Erklärung dem BFM gegenüber vom Arztgeheimnis zu entbinden. Mit Eingabe vom 13. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von D._______, vom 12. Januar 2009 sowie eine Entbindungserklärung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 29. Februar 2008 rechtskräftig und vollziehbar sei. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 30. April 2009 eingeräumt. D. Mit Eingabe vom 18. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen ab dem 30. April 2009 bis zu einem Entscheid über das vorliegende Beschwerdeverfahren abzusehen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-1772/2009 E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2009 wurde der Wegweisungsvollzug vorsorglich ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge- D-1772/2009 richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.6 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Februar 2009 sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Die beschwerdeführende Partei legt mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will. Sofern das Rechtsbegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lautet, muss auf die Beschwerdebegründung zurückgegriffen werden, um zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der Partei Streitgegenstand ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 95 Rz. 2.213). Bei Eingaben eines Rechtsanwaltes dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht höhere Anforderungen gestellt werden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 94 f. Rz. 2.211). Vorliegend beantragte der bereits im vorinstanzlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch unmissverständlich die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf Beschwerdeebene verlangt er indessen ebenso eindeutig die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da es Sache der Parteien ist, den Streitgegenstand zu bestimmen und damit gleichzeitig den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis festzulegen (Dispositionsmaxime; vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 203 f.), ist folglich aufgrund des klaren Antrags vorliegend lediglich zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Da das ursprüngliche Begehren auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges lautete, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers wenigstens summarisch zu prüfen, ob diesbezüglich ein Vollzugshindernis besteht. 2. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe- D-1772/2009 nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). 3. 3.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen irakischen Staatsangehörigen, der aufgrund eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheides die Schweiz zu verlassen und in den Nordirak zurückzukehren habe. Es würden dem BFM verschiedene medizinische Berichte vorliegen, gemäss welchen beim Beschwerdeführer (Darlegung Diagnose) vorliege. Zudem bestehe eine latent vorhandene erhebliche suizidale Gefährdung, weshalb er (...) behandelt worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der bevorstehenden Rückkehr in den Irak auch (...) entstanden sei. Im Bericht von D._______ vom 12. Januar 2009 werde dem Beschwerdeführer die bereits im November 2008 festgestellte Diagnose (Darlegung Diagnose) attestiert. Als gegenwärtige Behandlung sei (Darlegung Behandlung) angeordnet worden. Sowohl dem Arztbericht vom 30. Juli 2008 wie auch dem erwähnten Bericht vom 12. Januar 2009 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich bereits (...) selbst verletzt zu haben. Zu diesen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umständen würden keine medizinischen Akten vorliegen. Da das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers erst nach dem rechtskräftigen Entscheid bezüglich einer Rückkehr in den Nordirak aktenkundig sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Fremdgefährdung (Darlegung Fremdgefährdung) wie auch die Selbstgefährdung im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückkehr in den Irak zusammenhängen würden. Offenbar würden dem Beschwerdeführer die psychischen Ressourcen fehlen, um sich mit der Tatsache, dass er in sein Heimatland zurückkehren müsse, auseinanderzusetzen. Es sei unbestritten, dass ein Wegweisungsentscheid und die damit verbundene Rückkehr ins Heimatland eine Lebenskrise auslösen könnten, welche in der Folge psychische Erkrankungen nach sich ziehen und sogar suizidale Gedanken oder Suizidversuche auslösen D-1772/2009 könnten. Suizidalität, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung stehe, spreche nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da diese vor diesem Hintergrund höchstenfalls als krisenbedingt zu qualifizieren sei und zudem gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden könne. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit (...) in angemessener medizinischer Behandlung und erhalte auch Einzeltherapie. Ziel dieser aktuellen Behandlung müsse unter anderem auch sein, dass sich der Ausländer mit der Tatsache der Rückkehr in den Irak auseinandersetzen müsse. Aus asylrechtlichen Gründen würden keine Umstände vorliegen, die auf eine Verfolgung beziehungsweise Gefährdung des Betroffenen bei der Rückkehr in den Nordirak hinweisen würden. Für einen Neustart im Heimatland habe der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit, bei der Rückkehrberatung des Zuweisungskantons um Unterstützung bezüglich Reisevorbereitung, allenfalls finanzielle Hilfe beziehungsweise medizinische Hilfe (Mitgabe von Medikamenten) zu ersuchen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe zu keinem anderen Entscheid geführt hätten, falls sie bei Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung bekannt gewesen wären. Daher sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. Das BFM sei jedoch ausnahmsweise bereit, eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Diese solle ermöglichen, die seit (...) begonnene medizinische Behandlung intensiv fortzusetzen und in diesem Rahmen den Ausländer mit der Tatsache einer Rückkehr in den Irak vertraut zu machen. 3.2 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen der massiv verschlechterte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geltend gemacht. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob infolge der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzulässig respektive - summarisch - als unzumutbar zu betrachten ist. 3.3 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers rechtswesentlich ist - das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt - hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf. D-1772/2009 3.4 Vorliegend wurden zusammen mit der Beschwerdeschrift Kopien von ärztlichen Zeugnissen (...) eingereicht, welche im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid - bis auf das letztgenannte Zeugnis - ihre Berücksichtigung fanden und entsprechend gewürdigt wurden. Der Rechtsmitteleingabe lag zudem die Verfügung des stellvertretenden Bezirksarztes (...) vom (...) betreffend (...) bei. Weiter wurde mit Eingabe vom 19. März 2009 ein ärztliches Zeugnis gleichen Datums von D._______ nachgereicht. Im Arztzeugnis vom 17. März 2009 wurde folgende Diagnose gestellt: (Darlegung Diagnose). Das Arztzeugnis vom 19. März 2009 nimmt Bezug auf eine letztmals am (...) in C._______ vorgenommene Diagnose. Diese laute wie folgt: (Darlegung Diagnose). Zur Begründung wurde in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf die eingereichten medizinischen Unterlagen verwiesen und diese wurden inhaltlich zusammengefasst. Der Beschwerdeführer sei wegen seines angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes (...) in C._______ hospitalisiert gewesen. (Darlegung der Hospitalisierungen). Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erfasse Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch Situationen, bei welchen die drohende Unmenschlichkeit in den konkreten Umständen begründet sei. Vorliegend würden konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung in den Irak selber gefährde. Aufgrund der eingereichten Arztberichte könne nicht davon ausgegangen werden, es handle sich um bloss vordergründige Androhungen selbstschädigender Handlungen und der Beschwerdeführer setze den drohenden Suizid als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen ein. Die ärztlichen Berichte würden klar zeigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung zukünftig kaum in der Lage sein werde, sich so zu beherrschen, dass er sich selbst vor einer Schädigung seiner Gesundheit mit genügender Sicherheit bewahren könne. Eine erzwungene Rückkehr würde ihn somit in eine Situation bringen, die zu einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes führte, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen sei. 4. D-1772/2009 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.2 Da dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFF vom 13. April 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Bst. A.a hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Vorbringen in den abgeschlossenen Asyl- und Aufhebungsverfahren noch aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar D-1772/2009 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, wie sie hiernach unter E. 4.3.2 dargestellt wird, einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Nordirak schliesslich lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-1772/2009 4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak befasst und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, grundsätzlich als zumutbar erachtet. D-1772/2009 Nach dem in diesem Urteil festgelegten Massstab erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar. Dieser hat von seiner Geburt bis zur Ausreise stets in der Provinz B._______ gelebt und verfügt mit seinen in (...) wohnhaften Eltern und seiner Schwester über enge familiäre Bezugspersonen, die ihn im im Fall der Rückkehr unterstützen könnten, etwa durch Aufnahme im Familiendomizil in der ersten Phase nach der Rückkehr. Es kann deshalb mit genügender Sicherheit von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in seiner Heimat während mehrerer Jahre (Darlegung Erwerbstätigkeit) und in der Schweiz während einiger Zeit gemäss der eingereichten Arbeitgeberbestätigung (...) gearbeitet. Damit bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf Berufserfahrung gute Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, selbst unter den nicht einfachen Bedingungen in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. 4.3.2 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Speziellen auf ein individuelles Vollzugshindernis schliessen lässt. Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. D-1772/2009 Gemäss den neuesten in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnissen der C._______ vom 17. März 2009 sowie von D._______ vom 19. März 2009 bestehen beim Beschwerdeführer (Darlegung Diagnose). Laut dem Arztbericht vom 17. März 2009 sei die (...) Aufnahme vom (...) wegen (...) geschehen. Nachdem sich der Beschwerdeführer zunächst nur im Bett aufgehalten habe und dazu habe aufgefordert werden müssen, aufzustehen, habe dieser danach begonnen, an der Tagesstruktur teilzunehmen. In den Gesprächen über die aktuelle Situation und über die Zukunft habe er sich durch "nicht verstehen" und teilweise unverständliches Schimpfen entzogen. Zu diesem Verhalten habe dasjenige bei Besuch von Bekannten kontrastiert, zumal der Beschwerdeführer dann aufgeräumt sowie unternehmungslustig gewirkt und im Denken einen geordneten Eindruck gemacht habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, (...), seien die Ängste (...) kein Thema mehr gewesen. (Darlegung Therapieverlauf). Der Beschwerdeführer könne jedoch ausdrücken, dass er mit seiner Behandlung in der Schweiz unzufrieden sei und nicht in den Irak zurückkehren möchte. Es bestünden keine Hinweise, dass die Suizidalität im Zusammenhang mit einer schweren psychiatrischen Erkrankung oder Geistesstörung zusammenhänge. Vielmehr sei sie eine Reaktion auf die mögliche Ausschaffung oder auch ein Druckmittel, um diese zu verhindern. Das Risiko eines Bilanzsuizides bleibe nicht ausgeschlossen. Dabei handle es sich jedoch nicht um ein psychiatrisches Problem, auf das man therapeutisch Einfluss nehmen könne. Somit sei es auch schwierig, eine eindeutige Prognose zu stellen. Die Probleme mit (...) könnten Ursache oder Folge der sozialen Situation des Beschwerdeführers sein und die Reaktionen auf einen negativen Asylentscheid dürften sich im ähnlichen Rahmen wiederholen. Suiziddrohungen stünden im direkten Zusammenhang dazu und seien nicht Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung. Schliesslich wurde im ärztlichen Zeugnis von D._______ vom 19. März 2009 darauf hingewiesen, dass im Anschluss an den Austritt des Beschwerdeführers aus C._______ nun wieder auch eine latente Selbst- und Fremdgefährdung aus fachärztlicher Sicht festgestellt werden müsse. Was die in den medizinischen Unterlagen aufgeführten psychischen Probleme des Beschwerdeführers betrifft, so lassen sich diese - ohne die Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems im Nordirak insbesondere auch im Bezug auf die Behandelbarkeit psychischer Erkran- D-1772/2009 kungen auszublenden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70 f.) - nicht als schweres psychisches Leiden interpretieren, das den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr aussetzen könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass die im ärztlichen Zeugnis von D._______ vom 12. Januar 2009 in Betracht gezogene Differentialdiagnose (...) weder im ärztlichen Zeugnis der C._______ vom 17. März 2009 noch im Zeugnis des D._______ vom 19. März 2009 aufgegriffen wird. Es fehlen demnach Anhaltspunkte, um im Rahmen der vorliegenden Zumutbarkeitsprüfung auf eine (...) abzustellen oder tiefer gehende Abklärungen in diese Richtung zu treffen. Zudem wird im ärztlichen Bericht der C._______ vom 17. März 2009 explizit ausgeführt, dass keine Hinweise bestünden, wonach die Suizidalität im Zusammenhang mit einer schweren psychiatrischen Erkrankung oder Geistesstörung stehe. Vielmehr sei sie eine Reaktion auf die mögliche Ausschaffung oder auch ein Druckmittel, um diese zu verhindern. Das Risiko eines Bilanzsuizides bleibe nicht ausgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe demgegenüber anführt, aufgrund der Arztberichte könne nicht davon ausgegangen werden, es handle sich um bloss vordergründige Androhungen selbstschädigender Handlungen und er setze den drohenden Suizid als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen ein, zumal in den Arztberichten bei ihm von einer latenten Suizidalität ausgegangen werde und auch ein Bilanzsuizid nicht ausgeschlossen werde, ist immerhin anzuführen, dass die bisherigen Vorkommnisse, die zu einem Suizidversuch geführt hätten - soweit sie aus den Akten (überhaupt) ersichtlich sind - gerade nicht unter einen Bilanzsuizid, der gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift in aller Regel gründlich geplant und vorbereitet und dessen Gelingen sichergestellt werde, subsumiert werden können. So deutet beispielsweise der Umstand, dass der Beschwerdeführer (Darlegung angeblicher Selbstmordversuch), viel eher auf eine Affekthandlung als Reaktion auf eine befürchtete Ausschaffung als auf einen geplanten Suizid hin. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegwei- D-1772/2009 sungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen - und gemäss den medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden - zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann erneut darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat auf ein stabiles familiäres Umfeld zählen kann, das ihn bei der Reintegration unterstützen dürfte. Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen (Weiter-)Behandlung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr auch in Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine Behandlung übernehmen. 5. 5.1 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 5.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2009 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde vom 18. März 2009 abzuweisen. 6. D-1772/2009 6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu betrachten war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe eines Anwalts nicht ausschlaggebend ist. (Dispositiv nächste Seite) D-1772/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - E._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 17