Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.02.2015 D-1770/2014

16 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,510 parole·~18 min·2

Riassunto

Anerkennung der Staatenlosigkeit | Anerkennung der Staatenlosigkeit

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1770/2014

Urteil v o m 1 6 . Februar 2015 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), und deren Kinder, C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), alias F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), alias H._______, geboren (…), alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des BFM vom 3. März 2014 / N (…).

D-1770/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (eine Mutter und ihre drei Kinder), gemäss eigenen Angaben Kurden syrischer Herkunft mit letztem Wohnsitz in I._______, verliessen ihren Heimatstaat anfangs November 2003 und reisten am 3. Dezember 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle J._______ um Asyl nachsuchten. Im Verlauf des Verfahrens ergab ein Fingerabdruckvergleich, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) bereits im Jahr 2002 in Deutschland unter anderem Namen und mit anderem Geburtsdatum (B._______, geboren am (…)) ein Asylgesuch eingereicht hatte, welches am 24. Mai 2003 abgelehnt worden war. Im Rahmen des ihr dazu gewährten rechtlichen Gehörs führte die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten unter anderem aus, ihre richtige Identität sei jene, welche sie in Deutschland angegeben habe (vgl. act. A 32/1). Auch der Name des im Jahr 2004 nachgereisten Ehemanns respektive Vaters der Beschwerdeführenden ist gemäss den vorliegenden Akten im schweizerischen Asylverfahren (K._______, geboren am (…)) ein anderer als im Verfahren in Deutschland (L._______, geboren am (…)). B. Mit Verfügung vom 7. September 2004 trat das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) gestützt auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die in der Schweiz gestellten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht dazu in der Lage seien, Identitätspapiere zu den Akten zu reichen oder glaubhaft vorzubringen, dass Hinweise auf eine Verfolgung bestünden. Einerseits würden die Beschwerdeführenden primär Verfolgungsereignisse geltend machen, welche sich 2002 ereignet und zur Ausreise im Jahr 2003 geführt haben sollen. Damals hätten sie sich jedoch bereits in Deutschland befunden. Andererseits habe sie, die Beschwerdeführerin, unter anderer Identität um Asyl ersucht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täusche. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 20. September 2004 ab.

D-1770/2014 C. Mit Verfügung vom 1. November 2004 wies das BFF das am 15. Oktober 2004 eingereichte Wiedererwägungsgesuch ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 14. Dezember 2004 nicht ein. D. Mit Urteil vom 5. April 2005 trat die ARK auf ein am 24. Februar 2005 eingereichtes "Wieder-(Wieder)erwägungsgesuch", welches als Revisionsgesuch entgegengenommen wurde, nicht ein. E. Am 30. März 2005 reichten die Beschwerdeführenden ein neues Asylgesuch ein, welches als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 hob das BFM die Ziffern 1, 3, 4 und 5 der Verfügung vom 7. September 2004 auf, stellte fest, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) aufgrund ihres exilpolitischen Engagements die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle und verfügte die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Die beschwerdeführenden Kinder wurden in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter miteinbezogen und ebenfalls vorläufig aufgenommen. F. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 wies das BFM das mit Eingabe vom 22. November 2006 eingereichte Gesuch um Familienzusammenführung mit dem Ehemann respektive Vater, welcher seit zwei Jahren in Belgien lebe, ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2009 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (D-163/2007). G. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wurde der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt. H. Mit Eingabe vom 18. September 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit sowie um Ausstellung von Identitäts- und Reisepapieren. In diesem Zusammenhang reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des syrischen Konsulates vom (…) 2004 in Genf zu den Akten, wonach die Beschwerdeführerin (Mutter) unter des im schweizerischen Asylverfahrens verwendeten Namens auf dem

D-1770/2014 Konsulat vorgesprochen habe, ohne irgendein Identitätspapier oder sonstiges ihre syrische Staatsangehörigkeit belegendes Dokument vorzuweisen. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden zudem Familienidentifikationsbestätigungen, eine Ehebestätigung sowie ein nicht übersetztes Schreiben des syrischen Konsuls in Genf zu den Akten, demgemäss kein Eintrag zu den Kindern existiere und deshalb keine Papiere ausgestellt werden könnten. Die im Jahre 2004 zuhanden der Asylbehörden eingereichten Geburtsurkunden seien gefälschte Kopien mit gefälschten Personalien. I. Mit Verfügung vom 3. März 2014 lehnte das BFM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 3. April 2014 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung der Staatenlosigkeit und die Ausstellung von Identitäts- und Reiseausweisen gemäss den Art. 27 und 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen [StÜ], SR 0.142.40). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. Auf die Begründung wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 10. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen, ansonsten werde aufgrund der Akten entschieden. L. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden das ausgefüllte Formular und diverse Beilagen zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.

D-1770/2014 Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. N. In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. P. Am 18. November 2014 übernahm die erstrubrizierte Richterin den Vorsitz des Verfahrens. Q. Am 7. Januar 2015 ging zuhanden des Gerichts eine Faxkopie einer Verfügung des Bezirksgerichts M._______ vom 2. Mai 2014 betreffend Feststellung der Personalien der beschwerdeführenden Kinder ein. Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 mit drei Kindern in die Schweiz eingereist sei, deren Namen und Geburtsdaten sich mit jenen der beschwerdeführenden Kinder deckten. Der Vater der Kinder sei im Jahr 2004 nachgereist und habe anlässlich seines Asylverfahrens ebenfalls die Namen und Geburtsdaten der Kinder angegeben. Beim Nachnamen der Kinder handle es sich um den Namen des Vaters. Deshalb sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um die leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin und des Ehemanns handle. Zudem sei die Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im asylrechtlichen Verfahren von 2005 in keiner Weise bestritten worden. Die Personalien der Kinder seien deshalb wie beantragt festzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt

D-1770/2014 der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM (neu: SEM) betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, zu dem auch das Staatsvertragsrecht gezählt wird, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 3. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"- Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BVGer C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1. mit Hinweisen).

D-1770/2014 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen- Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 3. März 2014 führte das BFM im Wesentlichen aus, die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den Maktumin sei nicht glaubhaft erstellt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch unter dem Namen A._______, geboren am (…), eingereicht. Sie habe ausgeführt Maktuma zu sein – die diesbezügliche Bestätigung sei beim Schlepper geblieben – wobei auch ihre Kinder keine Identitätspapiere besässen. Demgegenüber habe der Fingerabdruckvergleich mit Deutschland ergeben, dass sie – wie auch der Kindsvater – unter anderer Identität erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten. Im auf den diesbezüglichen Nichteintretensentscheid laufenden Beschwerdeverfahren hätten sie Kopien von Geburtsurkunden eingereicht und ausgeführt, die in Deutschland angegebene Identität sei richtig. Im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens habe sie sodann geltend gemacht, ihre tatsächliche Identität sei jene in Deutschland und ihre Kinder würden den Familiennamen N._______ tragen. Mit Eingabe vom 30. März

D-1770/2014 2005 reichte die Beschwerdeführerin unter ihrer in Deutschland angegebenen Identität ein neues Asylgesuch ein. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin verschiedene Identitäten angegeben und keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht; die Identität stehe somit nicht fest. Das Schreiben des syrischen Konsuls vom (…) 2004 sei völlig aussagelos, bestätige dies doch einzig, dass die Beschwerdeführerin dort vorgesprochen habe und kein Identitätspapier habe vorweisen können. Sodann hätten sie im Schreiben vom 31. Januar 2014 ausgeführt, die eingereichten Geburtsurkunden seien gefälscht. Die Identität der Beschwerdeführenden sei völlig ungeklärt, zumal nunmehr auch die angeblich richtige in Deutschland angegebene Identität falsch sei. Daran würden schliesslich auch die nunmehr eingereichten Dokumente nichts ändern, handle es sich dabei doch nicht um Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 AsylV1. Insgesamt sei lediglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin Kurdin sei. Bezüglich Personalien und Nationalität habe sie durch unterschiedliche Angaben und gefälschte Beweismittel nur Unklarheit geschaffen. Hinsichtlich der Identität der beschwerdeführenden Kinder bestünden ebenso grosse Ungereimtheiten. Deren Identität sei ebenso ungeklärt, zumal weder klar sei, welchen Namen die Mutter noch welchen Namen der Vater trage. Im Rahmen des Asylverfahrens habe die Beschwerdeführerin (Mutter) stets angegeben, die Kinder seien beim Zivilstandesamt O._______ registriert. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 habe das BFM die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam gemacht, dass es beabsichtige das Gesuch in Bezug auf die Kinder abzuweisen, gehe aus den Akten doch hervor, dass der Kindsvater die syrische Staatsangehörigkeit besitze und, dass eheliche Kinder eines syrischen Staatsangehörigen ebenfalls die syrische Staatsangehörigkeit erhielten, ungeachtet des Umstandes, ob die Kindsmutter Maktuma sei. An dieser Feststellung vermöchten auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden – ihre Ehe sei ebengerade nicht registriert worden und der Kindsvater habe am (…) 2012 vergebens versucht, auf dem syrischen Konsulat Identitätspapiere für die Kinder zu beschaffen – nichts zu ändern. Die eingereichte Ehebestätigung und die Familienidentifikationsbestätigung hätten keinen Beweiswert. Da der Familienname der Kinder ungeklärt sei, sei auch das Schreiben des syrischen Konsuls aussagelos, zumal es völlig klar sei, dass die Kinder den syrischen Behörden unbekannt sein dürften, wenn sie zu ihrem Namen falsche Angaben machen.

D-1770/2014 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 3. April 2014 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Identitäten geltend gemacht habe. Die Identität sei jedoch nunmehr zweifelsfrei geklärt, zumal sie dies mit einem Schreiben des Dorfvorstehers und einer Familienidentifikationsbestätigung belege. Ihre falsche, in Deutschland angegebene Identität habe sie nie mit Originaldokumenten belegt. Zudem habe sie immer gesagt, eine syrische Kurdin und Maktuma zu sein, wobei auch die Kinder nicht offiziell die syrische Staatsangehörigkeit erhalten hätten. Der Abklärung des syrischen Konsulats komme ein hoher Beweiswert zu, habe sich die Abklärung doch auch auf den richtigen Nachnamen der Kinder bezogen. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität sowie der Herkunftsort der Beschwerdeführenden für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten als nicht glaubhaft erstellt zu erachten ist, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. 5.2 Die Beschwerdeführerin (Mutter) hat im Laufe des Asylverfahrens mehrmals zwischen der im schweizerischen Asylverfahren angegebenen und der im deutschen Asylverfahren angegebenen Identität gewechselt. Das ursprünglich eingereichte Asylgesuch reichte sie unter der Identität A._______, geboren am (…) ein. Die gegen die abweisende Verfügung des BFF verfasste Beschwerde vom 13. September 2004 wurde sodann mit den in Deutschland angegeben Identitäten eingereicht (A39/8). Es wurde ausgeführt, es sei den Beschwerdeführenden nunmehr gelungen, Kopien der Geburtsurkunden der Kinder, auf den in Deutschland lautenden Namen, zu beschaffen. Das mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde ebenfalls unter den in Deutschland verwendeten Identitäten eingereicht (B1/8). Es wurde unter anderem ausgeführt, sie, die Beschwerdeführerin, sei durch ihren Ehemann unter Druck gesetzt worden, im Asylverfahren in der Schweiz falsche Identitätsangaben zu machen. Sie habe allen Mut zusammen genommen und sich ohne sein Wissen Kopien der Geburtsurkunden für die Kinder schicken lassen (a.a.O., S. 3). Im Rahmen dieses Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche auf den im deutschen Asylverfahren verwendeten Namen ausgestellte Dokumente ein (vgl. B3). Das mit Eingabe vom 30. März 2005 eingereichte Gesuch um Wiedererwägung wurde wiederum unter dem Namen A._______ eingereicht (C1/5). Der Eingabe war unter anderem eine

D-1770/2014 Bestätigung des syrischen Konsulats in Genf beigelegt, wonach die Beschwerdeführerin unter ebendieser Identität ohne jegliche Identitätspapiere vorgesprochen habe. Die Beschwerdeführerin hat im Verlaufe der etlichen asylrechtlichen Verfahren mehrmals beteuert, die in Deutschland verwendete Identität sei die richtige, um ein andermal auszuführen, ihre im schweizerischen Asylverfahren angegebenen Personalien seien die richtigen. Es ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht gelungen, glaubhaft zu machen, die im schweizerischen Verfahren angegebenen Personalien seien richtig. 5.3 Hinsichtlich der beschwerdeführenden Kinder erachtet das Gericht die Identität als ebenso unklar, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Neben der ungeklärten Identität der Mutter ist jene des Vaters ebenfalls gänzlich offen, hat sich dieser doch ebenfalls mehrmals mit unterschiedlichen Identitäten den Behörden zu erkennen gegeben. Neben dem im schweizerischen Asylverfahren verwendeten Namen K._______, geboren am (…), ist er im Verfahren in Deutschland als L._______, geboren am (…), irakischer Staatsbürger, registriert (vgl. D20/3). Schliesslich haben die Eltern der beschwerdeführenden Kinder hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder zunächst zu Protokoll gegeben, diese hätten die syrische Staatsangehörigkeit. Dem Anhörungsprotokoll vom 19. Januar 2004 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage "und dann ihre Kinder? Sind die syrische Staatsbürger?" anwortete, "ja, wegen ihrem Vater". Sie, die Kinder, seien bei den Zivilstandsbeamten in O._______ registriert (vgl. act. A 16/28 S. 4). Der Vater der beschwerdeführenden Kinder gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, die Kinder hätten die syrische Staatsbürgerschaft (vgl. act. A 18/18 S. 10). 5.4 Auch die eingereichten Beweismittel vermögen nichts an den vorangehend geäusserten Zweifeln an der Identität der Beschwerdeführenden zu ändern. Einerseits handelt es sich nicht um Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 AsylV1. Andererseits erachtet es auch das Gericht als sonderbar, wenn die Beschwerdeführerin während zehn Jahren erklärt, sie könne keine Identitätspapiere beschaffen, um dann, kurzfristig und mitten aus dem Bürgerkrieg in Syrien, Familienidentifikationsbestätigungen – auf welchen der Vater lediglich mit dem Namen "(..)" angegeben wurde – und eine Ehebestätigung, auf welcher wenigstens die Namen der angeblichen Mutter des Kindsvaters nicht mit seinen bisher im Asylverfahren gemachten

D-1770/2014 Angaben übereinstimmt, einreichen zu können. An den gemachten Einschätzungen vermögen schlussendlich auch die beiden Schreiben des syrischen Konsulats in Genf nichts zu ändern. Das Schreiben vom (…) 2004, wonach die Beschwerdeführerin ohne Ausweispapiere auf dem Konsulat vorgesprochen habe, ist für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt völlig irrelevant, geht aus ebendiesem Dokument doch in keiner Weise hervor, die Beschwerdeführerin habe sich effektiv darum bemüht, Identitätspapiere zu beschaffen. Gleiches gilt für das mit Eingabe vom 19. Februar 2014 zu den Akten gereichte, nicht übersetzte Schreiben, welches lediglich besagt, dass die beschwerdeführenden Kinder, unter der nicht glaubhaft gemachten Identität, nicht in den syrischen Registern zu finden gewesen seien. Die Beschwerdeführenden haben damit insgesamt nicht das ihnen zumutbare unternommen – insbesondere auch nicht unter ihrer zweiten Identität – um sich Identitätspapiere ihres Heimatstaats zu beschaffen, mithin das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit auch unter diesem Aspekt abzuweisen ist. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der dem Gericht am 7. Januar 2015 zur Kenntnis gebrachten Feststellungsverfügung der Identitäten der beschwerdeführenden Kinder anzumerken, dass sich diese Verfügung offensichtlich auf einen unvollständigen Sachverhalt abstützt und soweit ersichtlich keinerlei vertiefte Abklärungen zur Identität vorgenommen wurden. Deshalb erachtet sich das Gericht – auch in Anbetracht der Rechtssicherheit – nicht an die in diesem zivilrechtlichen Verfahren gemachte Identitätsfeststellung gebunden. 5.6 Die Beschwerdeführenden müssen sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit zurechnen lassen, da es ihnen nicht gelungen ist glaubhaft geltend zu machen, sie hätten noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren oder es ihnen nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben beziehungsweise wiederzuerwerben. 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

D-1770/2014 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1770/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

D-1770/2014 — Bundesverwaltungsgericht 16.02.2015 D-1770/2014 — Swissrulings