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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2017 D-1767/2017

27 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,154 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1767/2017

Urteil v o m 2 7 . Juni 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ehefrau B._______, geboren am (…), und Kind C._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N (…).

D-1767/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihren Kindern D._______ und C._______ ihren Heimatstaat im Sommer 2012 beziehungsweise (…) Wochen nach dem (…) 2013 auf dem Landweg in Richtung E._______ verliessen, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Kindern in der Folge zirka während dreier Jahre in F._______ aufhielten, bevor sie die Weiterreise über G._______ und die Balkanroute antraten, am (…) Juli 2015 von H._______ her illegal in die Schweiz gelangten und am 30. Juli 2015 in I._______ um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von zirka zwei Jahren in F._______ nach G._______ weiterreiste und von dort am (…) August 2015 auf dem Luftweg illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 19. August 2015 um Asyl nachsuchte, dass die Kurzbefragungen (BzP) der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter D._______ am 10. August 2015 und diejenige des Beschwerdeführers am 24. August 2015 stattfanden, dass die Beschwerdeführenden am 14. Oktober 2015 zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie im Wesentlichen geltend machten, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, hätten bis im Jahr 2011 in J._______ gelebt und der Beschwerdeführer habe zirka in jenem Jahr zum Christentum konvertiert, dass der Beschwerdeführer zum einen Probleme mit der Baath-Partei gehabt habe, zum andern die Freie Syrische Armee (FSA) und die (…)Bewegung von ihm verlangt hätten, dass er sich ihnen anschliesse, und überdies die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gefordert habe, dass seine Kinder für sie kämpfen sollten, dass er nämlich der Partei Ende 1994/Anfang 1995 beigetreten sei und im Jahr 1996 Gemeindevorsitzender von K._______ (in der Nähe von L._______) geworden sei, jedoch am (…) 2000 aus dieser ausgeschlossen worden sei, weil er seinerzeit Anweisungen der Partei nicht befolgt habe,

D-1767/2017 dass er in der Folge während sechs Monate in der Militärsicherheit inhaftiert und am (…) Januar 2001 durch Vermittlung eines Onkels und gegen Geldzahlung freigelassen worden sei, dass er nach seiner Entlassung während eines Jahres arbeitslos gewesen sei und in der Folge als (…) in einem (…) gearbeitet habe, dass er nicht mehr politisch aktiv gewesen sei, aber seit dem Revolutionsbeginn ab April 2011 an Demonstrationen teilgenommen und auch bei deren Koordination beziehungsweise Organisation mitgewirkt habe, jedoch ab August 2011 damit aufgehört habe, als die Revolution militarisiert worden sei, dass ihm daraus keine Probleme mit den syrischen Behörden entstanden seien, dass es ihm gelungen sei, nach (…) Tagen mittels einer Schmiergeldzahlung die Freilassung seines im Mai 2011 anlässlich einer Demonstrationsteilnahme verhafteten Sohnes M._______ zu erwirken, woraufhin die Familie in das Dorf K._______ gezogen sei, dass dieses Dorf damals unter der Herrschaft der PKK beziehungsweise der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) gestanden habe und diese zunächst versucht habe, seine Söhne M._______ und N._______ und – nachdem die beiden Söhne E._______ ausgereist seien – auch seine Tochter D._______ zu rekrutieren, dass es ihm aber mittels Schmiergeldzahlungen stets gelungen sei, dies zu verhindern, dass am 25. Mai 2013 die FSA beziehungsweise die Regimenter von (…) und (…) das Dorf K._______ gestürmt hätten und die Familie zwei Tage später illegal über die Grenze E._______ ausgereist sei, wo sie den Sohn M._______ wieder getroffen habe, dass der Beschwerdeführer bereits in E._______ von seiner nach wie vor in K._______ lebenden (…) erfahren habe, dass die PKK beziehungsweise PYD ihm vorwerfe, mit der (…) zusammengearbeitet zu haben und entsprechend für die Stürmung des Dorfes verantwortlich zu sein, dass der Beschwerdeführer seinen syrischen Pass, seine syrische Identitätskarte, seine Mitgliedskarten bei der (…), der (…) sowie bei der (…),

D-1767/2017 einen Passierschein der FSA – alles im Original – sowie Auszüge aus seinem Familienbüchlein in Kopie zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie hätten Syrien wegen des Kriegs verlassen und weil ihre beiden Söhne M._______ und N._______ für den Militärdienst gesucht worden seien, wobei sie die Beamten zu Beginn immer wieder mit Geld bestochen hätten und später auch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, YPG) beziehungsweise PKK versucht hätten, ihre Söhne zu rekrutieren, dass die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte im Original einreichte, dass die Tochter D._______ im Wesentlichen geltend machte, dass ihre Brüder vom syrischen Regime und der PKK für den Militärdienst gesucht worden seien, wobei die PKK ihrem Vater gedroht habe, sie anstelle ihrer Brüder zu rekrutieren, und auch angekündigt habe, Kinder in ihrem Alter militärisch auszubilden, dass das SEM im Rahmen des Asylverfahrens die Asylakten der Söhne M._______ (N […]) und N._______ (N […]) als Verweiserdossiers beizog, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Februar 2017 – eröffnet am 24. Februar 2017 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM mit einer separaten Verfügung vom selben Datum feststellte, D._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, wobei diese Verfügung nicht angefochten wurde, dass zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die sechsmonatige Haft im Jahr 2000, die Kündigung der Mitgliedschaft bei der Baath-Partei und der Verlust der Arbeitsstelle hätten sich mehr als zehn Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien ereignet und dieser habe keine erneuten Probleme aufgrund des Zerwürfnisses mit der Partei geltend gemacht,

D-1767/2017 dass daher kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den vorgebrachten Nachteilen und der Ausreise bestehe und diese Vorbringen mithin asylrechtlich nicht relevant seien, dass sich die geltend gemachten Rekrutierungsversuche bezüglich der Söhne M._______ und N._______ und der Tochter D._______ gegen die Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und nicht gezielt gegen die Eltern gerichtet hätten, dass die Eltern in diesem Zusammenhang auch keine Reflexverfolgung geltend gemacht hätten und es sich beim diesbezüglich bezahlten Schmiergeld mangels Intensität nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) handle, dass die Stürmung und Eroberung des Dorfs K._______ im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien aufzufassen sei, von der die gesamte Zivilbevölkerung des Dorfs gleichermassen betroffen sei, und sich aus den Akten keine Anzeichen dafür ergäben, dass den Beschwerdeführenden dabei konkrete Nachteile aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe erwachsen seien, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die PKK beziehungsweise PYD dem Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise eine Zusammenarbeit mit der FSA hätte unterstellen sollen und sich seine Befürchtungen einzig auf die mutmasslichen Aussagen seiner (…) stützten, welche aber – ebenso wie zahlreiche Verwandte seiner Ehefrau – nach wie vor in K._______ lebten, dass seine (…) denn auch – entgegen seinen Aussagen, wonach sein Haus im Dorf von Anhängern der YPG beschlagnahmt worden sei, – in K._______ sein Eigentum und seine Grundstücke verwalte, dass unter diesen Umständen seine Befürchtungen, im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus den vorgebrachten Gründen von einer asylrelevanten Verfolgung durch die PKK beziehungsweise PYD betroffen zu sein, als zu wenig konkret und damit asylrechtlich nicht relevant einzustufen seien, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den Anhängern der FSA beziehungsweise der (…) stets gegen eine Bewaffnung der Revolution ausgesprochen habe und es deswegen höchstens zu heftigen Diskussionen mit ihnen gekommen sei, ohne dass er persönliche Probleme gehabt habe oder von ihnen bedroht worden sei,

D-1767/2017 dass, auch wenn er in der Ausstellung des Passierscheins durch die FSA ein Falle gewittert habe, seine daraus abgeleiteten Befürchtungen zu wenig konkret seien, um im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens der FSA beziehungsweise der (…) ausgehen zu können, dass keine Hinweise dafür bestünden, dass er von den syrischen Behörden je als Demonstrationsteilnehmer oder als Mitglied eines Koordinations- Komitees für die Organisation von Demonstrationen identifiziert worden sei, dass er bereits belangt worden wäre, wenn er sich anlässlich von Demonstrationsteilnahmen auf eine Weise exponiert hätte, welche die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen hätte, dass deshalb auch seine diesbezügliche Furcht vor Verfolgung asylrechtlich nicht relevant sei, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit beziehungsweise der angeblichen Konversion zum Christentum im Jahr 2011 in Syrien je Probleme gehabt zu haben, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Bevölkerung in Syrien gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Referenzurteil D-1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9) nicht gegeben seien und den Aussagen des Beschwerdeführers weder Hinweise für vergangene noch für zukünftig zu befürchtende asylrelevante Verfolgungshandlungen entnommen werden könnten, dass deshalb die diesbezüglichen Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien, wobei ohnehin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Konversion bestünden, da er sich am 19. August 2015 auf dem Personalienblatt des SEM noch als Muslim ausgewiesen habe, dass zusammenfassend die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, wobei angesichts der fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachte,

D-1767/2017 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. März 2017 (Poststempel; Eingabe datiert vom 22. März 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 mitteilte, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 12. April 2017 angesetzt wurde, dass der Kostenvorschuss am 12. April 2017 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-1767/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet und Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass es insbesondere auf die Aktualität, Gezieltheit und Intensität solcher Nachteile ankommt, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), was insbesondere dann nicht erfüllt ist, wenn in zentralen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht werden oder massgebliche Vorbringen unbegründet nachgeschoben werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen sinngemäss wiederholten und an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz festhielten, dass sie gleichzeitig die Auskunft „Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee“ vom 28. März 2015 und die Schnellrecherche „Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtaniya, Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al- Hasaka“ vom 26. Februar 2016 der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie einen im Internet veröffentlichten Bericht von „thenation.com“ vom 13. Februar 2017 betreffend Rekrutierung von Kämpfern, Tötung von politischen Gegnern und Unterdrückung der Medien durch die YPG einreichten,

D-1767/2017 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden mangels Aktualität, Gezieltheit respektive Intensität der geltend gemachten Nachteile nicht asylrelevant sind, soweit sie glaubhaft sind, dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass dies namentlich auch für die vorgebrachte Konversion des Beschwerdeführers in Syrien vom Islam zum Christentum und die daraus abgeleiteten Konsequenzen gilt, wogegen sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht auf den konkreten Einzelfall beziehen, sondern in allgemeiner Weise den Abfall vom Islam als Todsünde schildern und an der Asylrelevanz des Vorbringens festhalten, dass das SEM einen genügend engen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund eines Zerwürfnisses mit Anhängern der Baath-Partei im Jahr 2000 während sechs Monaten inhaftiert gewesen, wobei ihm damals auch die Parteimitgliedschaft gekündigt worden sei und er seine Arbeitsstelle verloren habe, und der mehr als zehn Jahre später erfolgten Ausreise aus Syrien zu Recht verneinte, dass er gemäss seinen Angaben nach dem Parteiausschluss zwar während eines Jahres arbeitslos war, aber daraufhin eine Anstellung als (…) gefunden hat und in der Folge auch seinen weiteren geschäftlichen Aktivitäten in der Region hat nachgehen können, dass er in diesem Zusammenhang ab Anfang 2001 keine Verfolgungsvorbringen durch die Baath-Partei oder die syrischen Behörden geltend machte, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführenden seien einerseits zum Schutz vor einer möglichen Racheaktion und andererseits zum Schutz der Kinder vor einer wahllosen möglichen Rekrutierung ausgereist, nicht zu überzeugen vermag, dass das SEM diesbezüglich nämlich zutreffend ausführte, dass die vorgebrachten Rekrutierungsversuche nicht gegen den Beschwerdeführer und

D-1767/2017 seine Frau gerichtet gewesen seien und diese denn auch nicht geltend gemacht hätten, sie seien von gezielten (Reflex-)Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes oder der PKK beziehungsweise PYD betroffen gewesen, weil sich die Kinder den Rekrutierungen stets entzogen hätten, dass nach dem Gesagten und angesichts des Umstands, dass im Falle von D._______ der Entzug von den Rekrutierungsbemühungen rechtskräftig als nicht asylbeachtlich befunden worden ist, auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung anzunehmen ist, dass bei dieser Sachlage die beiden als Beweismittel eingereichten Berichte der SFH betreffend Mobilisierung in die syrische Armee und der Medienbericht eines (…) Journalisten betreffend Zwangsrekrutierungen und Hausdurchsuchungen durch YPG und Asayish nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermögen, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, er sei im Zusammenhang mit den geltend gemachten Aktivitäten im Rahmen von Demonstrationen zu Beginn der Revolution von den syrischen Behörden identifiziert und deshalb gesucht worden, einzig auf seinen subjektiven, durch nichts belegten Mutmassungen beruht, wobei keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass jedoch die Teilnahme an Kundgebungen im Zusammenhang mit dem Aufstand seit März 2011 per se nicht asylrelevant ist und eine Asylgewährung nur in Betracht zu ziehen ist, wenn die teilnehmende Personen als solche durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7), wofür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer seitens der PKK Verrat vorgeworfen worden sei, zum einen, wie das SEM zutreffend ausführte, einzig auf mutmassenden, erst nach seiner Ausreise gemachten Aussagen seiner (…) beruht und er zum andern in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung in allgemeiner Weise ausgeführt hatte, dass man aufgrund der in Syrien vorherrschenden Misstrauenspolitik von der PKK als Gegner betrachtet werde, wenn man nicht für diese arbeite, und dies auch bezüglich der FSA und des syrischen Regimes gelte (vgl. act. […]), dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne

D-1767/2017 in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass somit die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen, dass es den Beschwerdeführenden in Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint hat, zumal der Beschwerdeführer zwischen dem Jahr 2000 und seiner Ausreise im Jahre 2013 keinerlei Probleme mehr mit den syrischen Behörden gehabt hat – weder anlässlich der Verhaftung seines Sohnes in J._______, seiner eigenen Teilnahme an Demonstrationen noch seiner Intervention zugunsten seines Sohnes, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 12. April 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1767/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

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D-1767/2017 — Bundesverwaltungsgericht 27.06.2017 D-1767/2017 — Swissrulings