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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2020 D-1765/2019

13 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,599 parole·~28 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1765/2019 law/bah

Urteil v o m 1 3 . November 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Aserbaidschan, vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2019 / N (…).

D-1765/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 17. Dezember 2015 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Januar 2016 erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2012 eine Frau geheiratet, deren nationalistisch eingestellte Familie nicht gewusst habe, dass er Kurde sei. Als seine Frau dies herausgefunden habe, habe sie ihm Vorwürfe gemacht. Ihr Bruder, der Mitglied einer Verbrecherbande sei, die mit der Polizei zusammenarbeite, habe ihn zusammen mit einem Kollegen zusammengeschlagen. Sie hätten den Leuten erzählt, dass er Kurde sei, worauf er Ende Oktober 2015 seine Arbeit verloren habe. Der Schwager sei mit seinem Freund in ein Restaurant gekommen, wo er von ihm habe Geld erpressen wollen. Sie hätten gesagt, er müsse jeden Monat bezahlen, ansonsten sie ihn umbringen würden. Jeden Tag habe man ihn angerufen und ihm gesagt, er müsse bezahlen – bei einer der Nummern, von denen er angerufen worden sei, handle es sich um eine „Polizeinummer“. Am 17. Dezember 2015 habe er einen Anruf von einem Polizeioffizier erhalten, der ihn am folgenden Tag habe treffen wollen. 2013 habe er an einer Demonstration gegen eine Erhöhung der Ladenmieten teilgenommen. Er sei festgenommen und auf einen Polizeiposten gebracht worden. Sein Vater habe 500 Dollar bezahlt und er sei freigelassen worden. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei unberechtigterweise beschuldigt worden, Schulden zu haben, womit eine Festnahme gerechtfertigt werden solle. Seine Eltern seien mehrmals von der Polizei vorgeladen und belästigt worden. Am 12. Mai 2017 habe die Polizei das Haus seiner Eltern überfallen. Seine Eltern, die kurdischer Abstammung seien, hätten bis im Jahr 1988 in Armenien gelebt und seien damals nach B._______ gezogen. 2012 habe er seine Ex-Frau geheiratet, 2013 sei sein Sohn geboren worden. Als seine Schwiegerfamilie erfahren habe, dass er Kurde sei, hätten die Probleme begonnen. Sein Schwager habe ihn von seinem Arbeitsplatz geholt und draussen geschlagen und allen Leuten erzählt, dass er Kurde sei. Sein Schwager habe bei einer Metrostation vor seinen Augen einen türkischen Staatsangehörigen zusammengeschlagen. Später habe er (der Beschwerdeführer) erfahren, dass dieser Mann nicht

D-1765/2019 mehr lebe. Sein Schwager sei festgenommen worden und er habe als Zeuge aussagen müssen. Weil jemand sich für seinen Schwager eingesetzt habe, sei dieser freigelassen worden. Danach sei er (der Beschwerdeführer) bedroht worden, man werde ihn vernichten, weil er alles gesehen habe. Im Oktober 2015 habe man ihn mitgenommen und in ein Restaurant gebracht. Danach habe man ihn auf der Strasse bedroht und misshandelt. Während eines Monats habe er das Haus nicht mehr verlassen. Ein Cousin der Schwiegerfamilie sei Offizier bei einer Polizeiabteilung – dieser habe ihn angerufen und ihm gesagt, er dürfe nicht über den Vorfall bei der Metrostation sprechen und solle das Land verlassen. Ein einflussreicher Geschäftsmann aus Russland – ein Onkel seiner Ex-Frau – habe ihn mehrmals angerufen und bedroht. Er sei von Mitarbeitern zweier Polizeiabteilungen telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Der letzte Anruf sei von einem Polizeihauptmann gekommen, der ihm gesagt habe, er müsse unbedingt vorbeikommen. Nach seiner Ausreise sei seine Familie mehrmals vorgeladen worden. Sie seien auf der Polizeistation von C._______ bedroht worden; der Cousin seiner Ex-Frau sei zugegen gewesen. Bei der letzten Festnahme seien die Eltern zur Polizeihauptabteilung in B._______ gebracht worden. Auf Anweisung des Chefs dieser Abteilung seien sie beleidigt und misshandelt worden. Man habe seinen Eltern gedroht, dass man sie vernichten werde. Er (der Beschwerdeführer) habe sich in Facebook zu diesen Vorfällen geäussert – die Behörden hätten sein Facebookprofil überwacht. Eine Tante seiner Ex-Frau und zwei ihrer Söhne seien Salafisten, die zusammen mit dem Bruder seiner Ex-Frau Menschen anwerben würden, die zum Kämpfen nach Syrien reisten. Sie hätten auch ihm ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Diese Tante habe ihn angerufen und ihm gesagt, sie würden ihn umbringen. Mehrere der Polizisten, von denen er erzähle, seien kriminell und sähen dem Drogenhandel zu. A.d Am 26. März 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an. Er sagte aus, er habe seiner Frau nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes gesagt, dass seine Familie aus Armenien gekommen und kurdischer Ethnie sei. Sie habe es ihrer Familie gesagt, die danach Probleme verursacht habe. Nachdem sein Schwager bei einer Metrostation einen türkischen Staatsangehörigen niedergeschlagen habe, hätten die Behörden ihn (den Beschwerdeführer) befragen wollen. Sein Schwager sei festgenommen worden; er nehme an, dieser habe den Behörden gesagt, dass er in dem Wagen gesessen habe, als es zu dem Vorfall bei der Metrostation gekommen sei. Da der Schwager nach wenigen Tagen freigelassen worden sei, habe er realisiert, dass er selbst in Gefahr sei. In der Folge habe er viele Telefonanrufe erhalten, in denen er bedroht worden sei. Im Januar

D-1765/2019 2013 habe er an einer Demonstration teilgenommen, weil von der Regierung von Ladenbesitzern Bestechungsgelder verlangt worden seien. Daraufhin habe man ihm seinen Laden weggenommen. Er habe im Oktober 2015 die Schweiz besucht und sei anschliessend wieder in die Heimat zurückgekehrt. Ende Oktober 2015 habe man ihm irgendetwas, das er nicht getan habe, angehängt und einen Suchbefehl gegen ihn ausgestellt. A.e Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Beweismittel zu den Akten (vgl. act. A10 Ziff. 1 bis 15). B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 12. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. April 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird weiter beantragt, dem Beschwerdeführer sein die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Eingabe lagen eine E-Mail von D._______ vom 25. März 2019 und mehrere Beweismittel zur finanziellen Lage des Beschwerdeführers bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Melanie Aebli als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

D-1765/2019 E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 von der Vernehmlassung in Kenntnis. F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 informierte die Rechtsvertreterin das Gericht über exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers. Beigelegt waren Fotografien, die ihn mit E._______ zeigten, Screenshots von Posts auf seinem Facebookprofil und eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom 11. November 2019. G. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. März 2020 mit, das Gericht erwäge eine Motivsubstitution, da es mehrere seiner Aussagen als nicht glaubhaft erachte. Er setzte ihm Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. H. Am 23. April 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Dieser lagen ein Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 2. April 2018, eine Übersetzung eines Telefongesprächs des Beschwerdeführers mit seinem Vater und eine ergänzte Kostennote vom 23. April 2020 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

D-1765/2019 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-1765/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seine Ex-Frau und deren Familie hätten erst drei Jahre nach der Heirat herausgefunden, dass er kurdischer Ethnie sei. Die Familie seiner Ex-Frau habe sich während längerer Zeit nicht für seine Ethnie interessiert. Dies erscheine vor dem Hintergrund, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit an Leib und Leben bedroht sei, nicht nachvollziehbar. Es erstaune, dass er erst drei Jahre nach der Heirat mitbekommen habe, dass die Familie seiner Ex-Frau türkisch-nationalistisch eingestellt gewesen sei. Es könne somit nicht geglaubt werden, dass er aufgrund seiner Ethnie bedroht worden sei und seine Heimat deshalb verlassen habe. Übergriffe oder erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Übergriffe durch Dritte seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Aufgrund der vorhergehenden Erwägungen sei davon auszugehen, dass dem Konflikt mit der Schwiegerfamilie kein Verfolgungsmotiv aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zugrunde gelegen habe. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er aufgrund des Streits und seiner ethnischen Zugehörigkeit von Seiten der Familie seiner Ex-Frau Verfolgungsmassnahmen im Sinne des AsylG zu befürchten habe. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass die Justiz nach dem Vorfall mit seinem Schwager Ermittlungen aufgenommen habe und damit schutzfähig sei. Trotz der Probleme habe er ab Februar 2015 im Kontakt mit seinem Schwager gestanden und sei im Oktober 2015 in den Vorfall geraten. Weiter habe er angegeben, dass die Probleme mit der Familie der Ex-Frau vor allem aus Drohungen und Beschimpfungen bestanden hätten. Objektive Anhaltspunkte, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Verfolgungsmassnahmen drohten, seien nicht zu erkennen. Es erstaune, dass er sein Asylgesuch erst nach der zweiten Einreise in die Schweiz im Dezember 2015 eingereicht habe. Im Fall einer tatsächlichen Gefährdung im Heimatland wäre davon auszugehen, dass er das Asylgesuch bei der ersten sich bietenden Möglichkeit eingereicht hätte. Gemäss seinen Aussagen hätten die Probleme mit der Familie bereits seit Februar 2015 bestanden. Schliesslich

D-1765/2019 sei festzuhalten, dass es sich bei den Vorfällen um Übergriffe von Drittpersonen handle, die vom Staat weder unterstützt noch gebilligt würden. Solche Ereignisse würden von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet. Betroffenen sei es möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Sollte sich die Polizei weigern, entsprechende Schritte einzuleiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Aus der Argumentation des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass für ihn der Zugang zu den Behörden nicht gewährleistet gewesen sei. Die Verhaftung des Schwagers deute darauf hin, dass der aserbaidschanische Staat gewillt sei, kriminelle Handlungen zu untersuchen. Bei den Angehörigen seiner Schwiegerfamilie handle es sich zwar um Kriminelle, nicht aber um einflussreiche Politiker oder Behördenvertreter. Er habe die Möglichkeit, sich nach einer Rückkehr an die zuständigen Polizeibehörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um offizielle Dokumente, die keine asylrelevante Verfolgung dokumentierten. Auch die zahlreichen Ausdrucke von Internetartikeln, Fotografien und die Auszüge aus Facebook könnten die geltend gemachte Bedrohung durch die Familie seiner Ex-Frau aufgrund seiner Ethnie nicht glaubhaft machen. Hinsichtlich des Vorfalls, der sich 2013 zugetragen habe, sei festzustellen, dass kein Kausalzusammenhang mit der erst zwei Jahre später erfolgten Ausreise bestehe. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass ihm deshalb zum Zeitpunkt der Ausreise Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten. Bei den eingereichten Vorladungen der Polizeieinheiten F._______ und C._______ handle es sich um offizielle Schreiben der Behörden. Darin sei festgehalten, dass er wegen eines Streits im Oktober 2015 „die öffentliche Ordnung“ gestört habe und sich auf der Polizeiwache melden solle. Bei der strafrechtlichen Ahndung eines Streits handle es sich um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme. Der Inhalt des Strafbefehls stütze sich auf das Strafgesetz; bei der Verfolgung eines gemeinrechtlichen Delikts handle es sich jedoch nicht um eine Verfolgung aus einer der in Art. 3 AsylG genannten Motive. Zur geltend gemachten Festnahme der Eltern des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass es im Ermessen eines Staats liege, gewisse Personen kurzzeitig festzunehmen – sollten sich die Eltern ungerecht behandelt fühlen, hätten sie die Möglichkeit, sich an eine übergeordnete Instanz zu wenden. Verfehlungen von Behördenvertretern würden

D-1765/2019 vom aserbaidschanischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Der Beschwerdeführer habe keine Anhaltspunkte geltend machen können, dass seine Familie tatsächlich auf einer „schwarzen Liste“ stehe. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 8. und dem 13. Oktober 2015 erstmals in die Schweiz gekommen, um seinen Freund D._______ zu besuchen. Nach seiner Rückkehr sei er am Abend des 30. Oktober 2015 von seinem Schwager abgeholt worden. Dabei sei er Zeuge geworden, wie sein Schwager einen Mann mit dem Griff einer Pistole niedergeschlagen habe. Der Schwager sei von der Polizei festgenommen, aber schnell wieder freigelassen worden, was der Beschwerdeführer auf dessen Beziehungen zur Polizei und zur Justiz zurückführe. Seither werde er (der Beschwerdeführer) von verschiedenen Seiten bedroht. Er sei als Zeuge vorgeladen worden, aber es sei nie zu einer Aussage gekommen, da man gewollt habe, dass er schweige. Man habe ihm gesagt, er werde vernichtet, weil er alles gesehen habe. Er sei auch von H._______, einem Cousin des Schwagers und Hauptleutnant der Polizeiabteilung in C._______ bedroht worden, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Auch von anderen Familienmitgliedern seiner Ex-Frau und von Mitarbeitenden der Polizei habe er Drohanrufe erhalten. Nach dem Vorfall an der Metrostation sei er von seinem Schwager aufgefordert worden, in ein Restaurant zu kommen, wo er bedroht worden sei, damit er keine Aussagen mache. Sein Schwager und möglicherweise weitere Mitglieder dessen Familie seien im Drogenhandel tätig und hätten Kontakte zu Polizeibeamten und -behörden, die sie gewähren liessen. Der Beschwerdeführer habe herausgefunden, dass er wegen einer Straftat gesucht werde, die er nicht begangen habe. Aus Furcht habe er einen Monat lang sein Haus nicht verlassen. Kurz vor der zweiten Ausreise habe er telefonisch ein Aufgebot von einem Polizisten namens I._______ erhalten, ohne dass dieser ihm den Grund genannt habe. Von der Schweiz aus habe er über Facebook Berichte über die aserbaidschanische Polizei verbreitet; er habe den Justizapparat und die Regierung kritisiert und über seine Erfahrungen mit der Polizei und die Korruption berichtet. An seine Wohnadresse sei ein auf den 16. Januar 2016 datiertes Schreiben vom Bezirkspolizeiamt G._______ geschickt worden, wonach er zur Fahndung ausgeschrieben sei, weil er einer polizeilichen Vorladung nicht gefolgt sei. Die erwähnten Gesetzesartikel wiesen darauf hin, dass er wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Rowdytum und Verleumdung des

D-1765/2019 Staats gesucht werde. Am 28. Oktober 2016 habe die Polizeibehörde C._______ seinem Anwalt mitgeteilt, dass gegen ihn eine Fahndung laufe. Im März 2017 habe seine Ex-Frau ihm eine Erklärung zukommen lassen, in der sie einen Monat nach der Scheidung vom 14. August 2015 bestätigt habe, keine Zivilforderungen gegen ihn stellen zu wollen – ihre Familie wisse nichts davon. Dieses Dokument sei wichtig, da der Beschwerdeführer fälschlicherweise beschuldigt worden sei, die Unterhaltszahlungen nicht geleistet zu haben. Im Frühling 2017 seien seine Eltern mehrmals von der Polizei mitgenommen und verhört worden – auch vom Cousin seines Schwagers. Am 12. Mai 2017 seien die Eltern auf die Polizeistation von B._______ gebracht worden, wo sie geschlagen worden seien. Der Beschwerdeführer habe eine Fotografie seines Vaters eingereicht, als dieser nach dem Vorfall im Spital gewesen sei, und auch eine Fotografie seiner Mutter, welche diese mit geschwollenem Gesicht zeige. Er habe das Telefongespräch mit seinem Vater aufgenommen, das dieser aus dem Polizeigewahrsam heraus mit ihm geführt habe. Mit Schreiben vom 25. September 2017 habe die Polizei von C._______ dem Anwalt des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass gegen ihn eine Fahndung aufgrund zivilrechtlicher Verpflichtungen eingeleitet worden sei und er auch international gesucht werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Zeuge eines Gewaltverbrechens geworden sei, das von einem mächtigen, im Drogenhandel tätigen Mann begangen worden sei. Wegen der Korruption und den Verbindungen der Drogenhändler zum Justizapparat, sei er ins Visier des Systems geraten. Er werde gesucht und es würden ihm Straftaten angelastet, die er nicht begangen habe. Erschwerend komme hinzu, dass er jesidischer Kurde sei und deshalb schon Drohungen, Schläge und Erniedrigungen erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass seine Ex-Frau sich lange Zeit nicht für seine Herkunft interessiert habe. Sie und ihre Familie hätten gewusst, dass seine Eltern armenische Einwanderer seien, weshalb sie angenommen hätten, er sei türkischer Herkunft. Sein Name lasse weder auf eine kurdische noch auf eine jesidische Herkunft schliessen. Er habe gewusst, dass es jesidische Kurden in Aserbaidschan nicht einfach hätten, weshalb er nicht als erstes seine Herkunft angesprochen habe. Die Eheleute hätten eine eigene Wohnung genommen und sich zu Beginn kaum mit ihren Familien getroffen. Regelmässige Besuche seien erst mit der Zeit erfolgt. Die Aussagen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Real-

D-1765/2019 kennzeichen, die keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zuliessen. Er berichte nicht immer chronologisch, sondern erwähne die Ereignisse, die ihn am meisten ängstigten. Es falle auf, dass er Angst habe, ohne das System genau zu durchschauen und seine Schilderungen seien nicht gesteigert wiedergegeben. Er nenne die Namen derer, die ihn bedroht hätten, und habe an der Anhörung die Telefonnummern der Anrufer gezeigt, die ihn bedroht hätten. Er nenne immer wieder die gleichen Details und aus den Protokollen werde ersichtlich, dass er grosse Angst vor dem mächtigen korrupten Apparat habe. Aufgrund des Gesagten sei erstellt, dass seine kurdische Ethnie massgeblich mit den Übergriffen und Drohungen der Familie seiner Ex-Frau zusammenhänge. Für die Familie sei dies ein Motiv, ihn zu bedrohen. Flüchtlingsrechtlich relevant werde dies, wenn er nicht auf staatlichen Schutz zählen könne. Vorliegend sei es das Zusammenspiel verschiedener Umstände, das die ernsthaften Nachteile ausmache. Der Hauptgrund für die Drohungen bestehe darin, dass er zum Schweigen gebracht werden solle, da er nicht über ein Gewaltverbrechen berichten solle. Weil Polizeiangehörige offenbar vom Drogenhandel profitierten und die Akteure stützten, hätte er eine Bedrohung für dieses System werden können. Der Schwager sei kurz nach seiner Festnahme freigelassen worden und es sei keine Strafverfolgung gegen ihn eingeleitet worden. Die staatliche Verfolgung bestehe darin, dass der Beschwerdeführer als Zeuge verbrecherischer Handlungen von kriminellen Banden und der Polizei und als Zeuge eines korrupten Systems bedroht werde, zum Schweigen gebracht und selbst als Straftäter hingestellt werden solle. Dazu könnten zahlreiche Berichte über Aserbaidschan beigezogen werden. Dass er ein korruptes System gefährde, begründe seine Furcht vor der Verfolgung durch die darin involvierten Akteure. Die aserbaidschanischen Behörden gingen mit Härte gegen Menschen vor, die sich kritisch gegen die Regierung äusserten. Sie würden aus politischen Gründen angeklagt und nach unfairen Verfahren inhaftiert. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Flucht ausführlich das korrupte System angeprangert und einen Internetartikel verfasst. In der Folge sei er wegen Rowdytums gesucht worden. Die Festnahmen, Bedrohungen und Misshandlungen seiner Eltern stünden damit im Zusammenhang. Bei einer Rückkehr habe er mit ernsthaften Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Polizei und Staatsanwaltschaft seien in die Drohungen gegen und die Suche nach ihm involviert, weshalb er nicht gewusst habe, welcher Behörde er noch vertrauen könne. Er habe keinen Sinn gesehen, sich an die Polizei zu wenden, da es Polizeibehörden verschiedener Regionen gewesen seien, die ihn gesucht oder bedroht hätten. Zu erwähnen sei, dass er nach

D-1765/2019 der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2013 schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht habe. Es sei ihm deshalb nicht zuzumuten gewesen, bei den Strafverfolgungsbehörden um Schutz zu bitten. Die Lage sei für ihn nach seinem ersten Besuch in der Schweiz noch nicht so ernst gewesen, da sich der Vorfall an der Metrostation erst nach seiner Rückkehr in die Heimat ereignet habe. 4.3 In der Eingabe vom 18. November 2019 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse in Aserbaidschan politisch aktiv geworden sei. Er sei mit vielen Aserbaidschanern, die im Ausland lebten vernetzt, unter ihnen J._______, Journalist und Vorsitzender des (…). Über Social Media sei er in Kontakt mit Mitgliedern der Volksfront Partei Aserbaidschans (AXCP), einer der grössten Oppositionsparteien, und mit E._______, einem der bekanntesten (…) Aserbaidschans. Dieser sei im (…) aufgrund einer konstruierten Anklage zu einer (…)jährigen Haftstrafe verurteilt worden, nachdem er über Korruptionsvorwürfen gegen hohe aserbaidschanische Amtsträger recherchiert habe. Er sei am (…) nur deshalb aus dem Gefängnis entlassen worden, weil im In- und Ausland gegen seine Inhaftierung protestiert worden sei und sich grosse Organisationen für ihn eingesetzt hätten. Im Juni 2019 sei E._______ in die Schweiz gereist, wo er auch den Beschwerdeführer besucht habe. Der Beschwerdeführer habe in Facebook mehrmals über seine Erlebnisse berichtet und Berichte über Menschenrechtsverletzungen und die Korruption in Aserbaidschan veröffentlicht. Aufgrund der Festnahmen seiner Eltern im Frühling 2017 habe er sein Facebook-Profil mehrmals gewechselt. Er habe über Demonstrationen und die Festnahme des Vorsitzenden der AXCP berichtet und die Ereignisse teils mit scharfen Worten kritisiert. Zwei Tage nach der der letzten Demonstration sei sein Bruder, K._______, vor dem Haus der Eltern verhaftet worden. Er sei verhört und eine Nacht lang in Polizeigewahrsam genommen worden. Man habe ihn über die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ausgefragt und ihm die Facebook-Messenger- Kommunikation des Beschwerdeführers mit E._______ und L._______, einem Funktionär der AXCP, vorgelegt. Sein Bruder habe ihm dies am 23. Oktober 2019 mitgeteilt und ihn gebeten, nichts mehr zu posten und vorübergehend keinen Kontakt mehr mit ihm aufzunehmen. Dieser Zwischenfall zeige, dass der Beschwerdeführer in der Heimat von staatlicher Seite unter Beobachtung stehe und bei einer Wiedereinreise nach Aserbaidschan mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen müsse. 4.4 In der Stellungnahme vom 23. April 2020 wird darauf hingewiesen, der Vater des Beschwerdeführers habe ihn am 5. Dezember 2019 angerufen.

D-1765/2019 Während des Telefonats seien die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und sein Beitritt zur AXCP zur Sprache gekommen. Sein Vater sei in diesem Zusammenhang erneut von der Polizei befragt und seinem Bruder sei auf Betreiben des Innenministeriums seine Stelle als Sicherheitsmann bei einer Privatfirma gekündigt worden. Aus Angst um seine Familie habe der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der AXCP aufgegeben. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 5.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Urteilszeitpunkt verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

D-1765/2019 5.3 In den Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht wird erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in den sozialen Medien mehrfach kritisch gegen den aserbaidschanischen Staat und dessen Repräsentanten geäussert. Er habe sich mit Oppositionellen vernetzt und pflege persönlich Kontakte mit mehreren, aus Sicht der heimatlichen Behörden unliebsamen Personen. Zudem habe er Mitglied der AXCP werden wollen und sich bei dieser Partei mittels seines Smartphones eingeschrieben. Aufgrund seiner (exil)politischen Aktivitäten seien sowohl seine Eltern, als auch sein Bruder von den aserbaidschanischen Behörden befragt und unter Druck gesetzt worden. Zum Beleg wurden Auszüge aus seinem Facebook-Profil, eine Fotografie, die ihn mit E._______ zeige, und das Protokoll eines mit seinem Vater geführten Telefongesprächs eingereicht gereicht, dem zu entnehmen ist, dass dieser von den aserbaidschanischen Behörden (auch) aufgrund des Beitritts des Beschwerdeführers zur AXCP aufgesucht und unter Druck gesetzt worden sei. Diese Sachverhaltselemente bezüglich der (exil)politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der sich für seine Angehörigen daraus ergebenden Folgen war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die von ihm geltend gemachten Vorbringen und die dazu eingereichten Beweismittel deuten darauf hin, dass er sich in den sozialen Medien mehrfach kritisch gegen die Behörden seines Heimatlandes geäussert hat. Dass seine Aktivitäten denselben nicht entgangen sein dürften, kann den Angaben, die zur Situation der Angehörigen des Beschwerdeführers gemacht werden, entnommen werden. Das Telefongespräch mit dem Vater, während dem dieser dem Beschwerdeführer mitteilt, dass er von den heimatlichen Behörden unter Druck gesetzt wird, erweckt aufgrund der eingereichten Übersetzung prima vista einen authentischen Eindruck. 5.4 Gemäss einer bereits beim SEM eingereichten «Vorladung zur Polizei» des Bezirkspolizeiamts G._______, hat diese Polizeidienststelle am 18. Januar 2016 gestützt auf Art. 220.2, 281.1, 148, 323.1 und 323.2 des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet. Er hätte am 29. Januar 2016 auf der Polizeiwache von G._______ erscheinen müssen. Gemäss einem vom Bezirkspolizeiamt G._______ am 21. Januar 2016 ausgestellten Haftbefehl, habe er am Abend des 30. Oktober 2015 in B._______, Bezirk M._______, Strasse des (…), mit einer Gruppe von Leuten gestritten und die öffentliche Ordnung gestört. Da er am 18. Januar 2016 nicht auf der Polizeiwache erschienen sei, wurde er zur Fahndung ausgeschrieben.

D-1765/2019 Die in den beiden amtlichen Dokumenten erwähnten Artikel des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches beschlagen die Straftatbestände des Aufrufs zu Gewalt, der Beleidigung des Staates, der Beschimpfung und der Beleidigung des Präsidenten. Zwei der genannten Straftatbestände könnten darauf hindeuten, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren einen politischen Hintergrund hat. Das SEM hat an der Authentizität der eingereichten Dokumente keine Zweifel gehegt. Die Dokumente stehen grundsätzlich miteinander in Übereinstimmung, hinsichtlich der genannten Daten besteht jedoch eine Ungereimtheit. Gemäss der Vorladung vom 18. Januar 2016 hätte der Beschwerdeführer sich am 29. Januar 2016 bei der Polizeiwache von G._______ melden müssen. Dem Haftbefehl vom 21. Januar 2016 ist zu entnehmen, dass er sich am 18. Januar 2016 nicht auf der Polizeiwache gemeldet habe und deshalb zur Fahndung ausgeschrieben werde. Ferner wird geltend gemacht, die Eltern des Beschwerdeführers seien nach seiner Ausreise aus dem Heimatland vorgeladen und misshandelt worden. Dazu wurden einerseits die Aufnahme eines Telefongesprächs mit dem Vater, anderseits Fotografien eingereicht, mit denen der Beschwerdeführer zu belegen versucht, dass sein Vater während der Einvernahme durch die Polizei misshandelt worden sei, und seine Mutter deshalb einen Schlaganfall erlitten habe. Das SEM geht von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen aus und stellt sich auf den Standpunkt, sowohl das eingeleitete Strafverfahren, als auch die Vorladung der Eltern seien legitim. Den Eltern des Beschwerdeführers stehe es frei, sich bei einer vorgesetzten Stelle zu beschweren, sollten sie sich von der Polizei nicht korrekt behandelt fühlen. Das Vorgehen der aserbaidschanischen Behörden gegen die Eltern des Beschwerdeführers deutet indessen darauf hin, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nicht ausschliesslich einen gemeinstrafrechtlichen Hintergrund hat. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Behandlung seiner Eltern durch die Polizei kann sodann klarerweise nicht als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der (exil)politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und des gegen ihn von der Polizeidienststelle G._______ eingeleiteten Strafverfahrens nicht als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann.

D-1765/2019 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. 6.2 6.2.1 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM wird sich in einem ersten Schritt in sachverhaltlicher Hinsicht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten (exil)politischen Aktivitäten und den sich daraus ergebenden Folgen für seine Familie zu beschäftigen haben. Dazu ist der Beschwerdeführer vom SEM erneut anzuhören, da die Sachverhaltsabklärung allein aufgrund der schriftlichen Angaben und der eingereichten Beweismittel kaum möglich sein dürfte. Allenfalls hat das SEM die vom Beschwerdeführer gemachte Aufnahme des Telefongesprächs mit seinem Vater, während dessen der Vater ihm mitteilt, er sei auch wegen des vom Beschwerdeführer beabsichtigten Beitritts zur AXCP von den heimatlichen Behörden aufgesucht und unter Druck gesetzt worden, beim Beschwerdeführer anzufordern und dieses auszuwerten haben. In einem zweiten Schritt wird nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung die flüchtlingsrechtliche Relevanz der geltend gemachten (exil)politischen Aktivitäten zu prüfen sein. 6.2.2 Weiter wird das SEM allenfalls auch die Echtheit der vom Bezirkspolizeiamt von G._______ ausgestellten Vorladung und des Haftbefehls zu prüfen und im Falle der Authentizität derselben den Hintergrund des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens, bei welchem gegen ihn auch aufgrund der Begehung relativ politischer Delikte ermittelt wird, genauer auszuleuchten haben. Hinsichtlich der nach der Ausreise des Beschwerdeführers von der Polizei durchgeführten Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers besteht offenbar ebenfalls die Aufnahme eines Telefongesprächs, das der Vater mit dem Beschwerdeführer von der Polizeiwache aus geführt habe. Diese Aufnahme wurde vom SEM bislang nicht

D-1765/2019 ausgewertet, was allenfalls nachzuholen sein wird, da sich auch daraus Hinweise auf den Hintergrund der polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ergeben könnten. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertreterin wurde mit der Stellungnahme vom 23. April 2020 eine Honorarnote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 18 Stunden und 15 Minuten (à Fr. 250.–), Spesen von Fr. 44.40, Kosten für Übersetzungsarbeiten von Fr. 814.20 und ein Mehrwertsteueranteil in der Höhe von Fr. 417.40 geltend gemacht werden. Der veranschlagte Zeitaufwand und die geltend gemachten Ausgaben erscheinen angesichts der Aktenlage als angemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 5'838.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1765/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur erweiterten Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'838.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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D-1765/2019 — Bundesverwaltungsgericht 13.11.2020 D-1765/2019 — Swissrulings