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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2015 D-1757/2015

9 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,117 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1757/2015 /wua

Urteil v o m 9 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

B._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).

D-1757/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass B._______ (der Beschwerdeführer) – ein Staatsangehöriger von Kosovo – am 21. Dezember 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, gemeinsam mit seiner Mutter A._______ (N …) und seiner Schwester C._______ (N …), dass er am 12. Januar 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde und am 5. März 2015 die einlässliche Anhörung stattfand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge der ethnischen Minderheit der Ägypter angehört und vor seiner Ausreise aus dem Kosovo in der Ortschaft X._______ in der Gemeinde Y._______ ansässig war, dass er in Zusammenhang mit seinem ethnischen Hintergrund vorbrachte, er sei nur drei Jahre zur Schule gegangen, da er in der Schule wegen seiner dunklen Hautfarbe geschlagen und bedroht worden sei, dass er in X._______ mit seiner Mutter und seiner Schwester ein eigenes, neu gebautes Haus bewohnt habe, dessen Bau von seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder D._______ finanziert worden sei, dass er in der Heimat als Taglöhner auf dem Bau gearbeitet habe, respektive er zuletzt arbeitslos gewesen sei, zumal ihm seine in der Schweiz wohnhaften Brüder gesagt hätten, für nur zehn Euro am Tag brauche er nicht arbeiten zu gehen, respektive weil er wegen seiner Hautfarbe bei der Arbeitssuche benachteiligt gewesen sei, dass sie keine Sozialhilfe erhalten hätten, da solche in der Regel nur Familien mit kleinen Kindern gewährt werde, und ihr Lebensunterhalt von seinen in der Schweiz wohnhaften Brüdern finanziert worden sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache vorbrachte, seine Mutter, seine Schwester und er hätten den Kosovo verlassen, da sie dort seit September 2014 insgesamt dreimal von Dieben respektive Mafiosi unter Anwendung von Gewalt ausgeraubt und erpresst und dabei geschlagen und mit dem Tod bedroht worden seien, dass er bei einem dieser Überfälle geohrfeigt worden sei und er seither an einem Geräusch auf diesem Ohr leide,

D-1757/2015 dass der Beschwerdeführer gleichzeitig vorbrachte, es sei schon früher einmal zu einem schweren Vorfall gekommen, wobei seine Eltern nach Empfang einer Geldüberweisung seiner Brüder verfolgt worden seien und deshalb einen Autounfall erlitten hätten, an dessen Folgen sein Vater ein Jahr später verstorben sei, dass er nach dem ersten Vorfall im September 2014 zur Polizei gegangen sei, die Polizei jedoch machtlos sei und ihm nicht habe helfen können, respektive ihm nicht habe helfen wollen, weshalb er sich später nicht mehr an die Polizei gewandt habe, dass er zugleich anführte, das Leben in Y._______ sei generell sehr gefährlich, da die Mafia dort sehr verbreitet sei, es monatlich zu Morden und Auseinandersetzungen komme und niemand freiwillig das Haus verlasse, dass für die Vorbringen im Einzelnen und das vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel (eine Bestätigung der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ägypter) auf die Akten zu verweisen ist, dass das SEM mittels dreier separater Verfügungen vom 6. März 2015 (alle eröffnet am 9. März 2015) die Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Kosovo anordnete, dass das Staatssekretariat in dem den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid zur Hauptsache festhielt, seine Vorbringen seien nicht asylrelevant, zumal vom Vorliegen adäquaten Schutzes im Kosovo auszugehen sei, da bei Übergriffen vonseiten Dritter die kosovarische Polizei auch im Falle von Angehörigen ethnischer Minderheiten regelmässig interveniere, dass das Staatssekretariat in diesem Zusammenhang festhielt, das Vorbringen, die Polizei im Kosovo unternehme nichts gegen Diebe, sei haltlos und entspreche nicht der Realität, und es im Übrigen anmerkte, aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass A._______ gegen die drei vorgenannten Entscheide mittels einer nur von ihr unterzeichneten Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

D-1757/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2015 (Poststempel) – nach erfolgter Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015) – eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeverbesserung nachreichte, dass von A._______ in der Eingabe vom 16. März 2015 zur Hauptsache vorgebracht wurde, sie verstehe die Ausführungen des SEM über die grundsätzliche Sicherheit im Kosovo, dort sei aber in Wirklichkeit nicht jeder und nicht immer sicher, und da sie sich um die Sicherheit ihrer beiden Kinder (B._______ und C._______) fürchte, ersuche sie darum, mit ihnen noch für eine gewisse Zeit bei ihren in der Schweiz wohnhaften Söhnen (D._______ und E._______) bleiben zu können, dass vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 1. April 2015 zur Hauptsache geltend gemacht wird, zwar sei der Krieg zwischen Serbien und Kosovo beendet, heute herrsche in seiner Heimat aber ein Krieg der Diebe und Erpresser, wobei nicht einmal die Polizei sicher sei, dass sie aus diesem Grund ihr schönes Haus zurückgelassen hätten, zumal ihnen ihr Leben wichtiger sei, und seine Familie eine Rückkehr in den Kosovo sehr fürchte, dass er abschliessend anmerkte, wegen seiner dunklen Hautfarbe sei er immer gemobbt und als Neger, Zigeuner, Afrikaner und Sklave verhöhnt worden, weswegen er die Schule schon in der vierten Klasse abgebrochen habe, dass er aus diesen Gründen um eine Möglichkeit ersuche, noch länger in der Schweiz verbleiben zu können,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31- 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),

D-1757/2015 dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Beschwerdeeingabe vom 16. März 2015 innert der vorliegend zu beachtenden Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und die Beschwerde nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 1. April 2015 den formellen Anforderungen genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass dem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang zwischen den Verfahren des Beschwerdeführers, seiner Mutter A._______ und seiner Schwester C._______ insofern Rechnung getragen wird, als in den drei Beschwerdeverfahren der Entscheid am gleichen Tag und in gleicher Besetzung ergeht, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),

D-1757/2015 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist, die vorgebrachten Gesuchsgründe – die geltend gemachten Nachstellungen vonseiten von Dieben und Mafiosi – seien nicht asylrelevant, dass dieser Schluss als zutreffend zu erkennen ist, da mit dem Staatssekretariat davon auszugehen ist, die kosovarische Polizei sei sowohl willens als auch in der Lage, die Bevölkerung vor kriminellem Unrecht in der vorliegend geltend gemachten Form zu schützen, dass darüber hinaus festzuhalten bleibt, dass vom Beschwerdeführer nicht das Vorliegen einer Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – geltend gemacht wird, sondern er sich im Kern lediglich darauf beruft, seine Mutter, seine Schwester und er seien von Kriminellen bestohlen und erpresst worden, welche von ihren finanziellen Verbindungen zur Schweiz gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer zwar ein Beweismittel betreffend seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ägypter vorgelegt hat, jedoch weder seine Ausführungen über angeblich vor Jahren in der Schule erlittenen Behelligungen noch über seine angeblich gegenwärtige Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt darauf schliessen lassen, er habe im Kosovo aufgrund seines ethnischen Hintergrundes ernsthafte Nachteile erlitten, respektive seine Heimat im Dezember 2014 wegen solcher verlassen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis

D-1757/2015 des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Kosovo bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da der Beschwerdeführer – gemäss Aktenlage ein junger und bis auf ein auch in der Heimat behandelbares Ohrenleiden gesunder Mann – mit seiner Mutter und seiner Schwester an seinen bisherigen Wohnort zurückkehren kann, wo die drei Familienmitglieder über ein eigenes, neu gebautes Haus verfügen, dass gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester würden auch in Zukunft von den in der Schweiz ansässigen Brüdern des Beschwerdeführers unterstützt, wenn sich etwa das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers als Taglöhner auf dem Bau als nicht ausreichend erweisen sollte, dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen Vollzugshindernisse bestehen und ein heimatliches Reisepapier vorliegt, dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, womit die sinngemäss beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fallen muss, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

D-1757/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1757/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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