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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2011 D-1757/2011

29 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,336 parole·~7 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1757/2011 law/mah Urteil vom 29. März 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (…), Sierra Leone, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) Verfügung des BFM vom 14. März 2011 / N (…).

D-1757/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2011 – eröffnet am 16. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2010 nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien verfügte, ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und feststellte, der Kanton (…) sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und einer allfälligen gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2011 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, dass der Beschwerde drei Terminmeldungen bei Dr. med. B._______ (7. Dezember 2010, 15. Dezember 2010 und 18. Januar 2011) sowie ein Krankenblatt mit dem Resultat einer Urinuntersuchung vom 7. Dezember 2010 beigelegt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-1757/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. AsylG), dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von 2008 bis am 5. November 2010 in Spanien aufgehalten hat und dort registriert worden ist (vgl. act. A1/15 S. 11), dass das BFM am 3. Februar 2011 Spanien gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,

D-1757/2011 dass die spanische Behörde am 8. März 2011 der Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das BFM bei dieser Sachlage Spanien zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Spanien keine Aufenthaltsbewilligung erhalten, kein Dach über dem Kopf gehabt und zwei Jahre auf der Strasse gelebt, dass er krank sei, in Spanien aber keine medizinische Behandlung erhalten habe, dass Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Spanien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2010 wegen Bauchschmerzen und Durchfalls dem Arzt überführt wurde, gemäss diesem es sich jedoch um eine Bagatelle handelte und keine weitere Massnahmen notwendig waren, dass aus den eingereichten Meldungen zum Arztbesuch vom 7. und 15. Dezember 2010 hervorgeht, dass der Arzt eine Pilzentzündung, eine Verstopfung und eine leichte Schwellung des rechten Unterlids feststellte, und bei der Nachkontrolle am 18. Januar 2011 das Weiterfahren mit dem Ballaststoffpräparat verordnete und erwähnte, eine Kontrolle sei bei Bedarf angezeigt, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, allfällige weitere Beschwerden könnten – sofern notwendig – auch in Spanien medizinisch behandelt werden,

D-1757/2011 dass Spanien, wie jeder Dublin-Staat, die Aufnahmerichtlinie in Landesrecht umgesetzt hat, und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort grundsätzlich adäquate Betreuung findet, dass insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Spanien keine Aufenthaltsbewilligung und keine Unterkunft gehabt, er sich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Spanien in eine existenzielle Notlage geraten, dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,

D-1757/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung entrichtet wird und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1757/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:

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