Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1754/2011 Urteil vom 24. März 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A., ohne Nationalität, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. März 2011 / (…).
D-1754/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 4. September 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte und Österreich sich auf Ersuchen des BFM vom 18. Oktober 2010 bereit erklärte, ihn gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu übernehmen, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Österreich anordnete, dass die dagegen am 23. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. November 2010 abgewiesen und der Beschwerdeführer am 10. Januar 2011 nach B. überstellt wurde, II. dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2011 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 2. Februar 2011 im Wesentlichen geltend machte, nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er sich auf Anweisung der österreichischen Behörden ins Flüchtlingscamp von B. begeben und sich dort bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz aufgehalten (vgl. Akten BFM B6 S. 5 f.), dass er gegen eine allfällige Wegweisung nach Österreich einzuwenden habe, dass er dort eine negative Antwort erhalten habe und die Arbeit, welche er bei seinem Aufenthalt im Kanton Zürich erledigt habe, derart befriedigend gewesen sei, dass er lieber in der Schweiz arbeiten als nach Österreich zurückkehren wolle (vgl. Akten BFM), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten BFM),
D-1754/2011 dass das BFM gestützt auf die am 18. Oktober 2010 von Österreich abgegebene Zuständigkeitserklärung und auf die am 10. Januar 2011 erfolgte Überstellung nach B. am 22. Februar 2011 ein Übernahmeersuchen an die österreichischen Behörden stellte, dass Österreich das Übernahmeersuchen am 24. Februar 2011 guthiess, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 8. März 2011 – eröffnet am 17. März 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Österreich sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass angesichts dessen, dass Österreich der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt habe, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Österreich liege, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 24. August 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am 2. Februar 2011 gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen vermocht habe, die einer Rückkehr nach Österreich entgegenstünden, umso weniger, als aufgrund der österreichischen Übernahmeerklärung
D-1754/2011 vom 24. Februar 2011 davon auszugehen sei, dass die Prüfung des dortigen Asylgesuchs des Beschwerdeführers noch im Gang sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2011 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, nachdem er eine in materieller Hinsicht inhaltlich sinngemäss identische Eingabe an das BFM (Eingangsstempel: 21. März 2011) gerichtet hatte, welche an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 22. März 2011) weitergeleitet wurde, und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 23. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
D-1754/2011 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass die beim BFM eingereichte, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete materielle Beschwerdebegründung zwar auf Englisch und mithin nicht in einer Amtssprache verfasst ist, aber die Rechtsbegehren und die formelle Begründung sogleich beim Bundesverwaltungsgericht auf Deutsch nachgereicht wurden und den Eingaben genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind, über die ohne Weiteres befunden werden kann, weshalb auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, dass mithin auf die – abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
D-1754/2011 zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unbestritten ist (vgl. Akten BFM B6 S. 5 f.), dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Österreichs am 24. Februar 2011 positiv beantworteten (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO), gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erfolgten Anfrage um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2011, Österreich zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit von Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Österreich werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden
D-1754/2011 völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Österreich geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat, dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht durchzudringen vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
D-1754/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1754/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: