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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2014 D-1751/2014

8 aprile 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,612 parole·~13 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 24. März 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1751/2014

Urteil v o m 8 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

1. A._______, geboren (…), und deren Kinder 2. B._______, geboren (…), 3. C._______, geboren (…), Albanien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2014 / N (…).

D-1751/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 26. Juni 2013 im Empfangsund Verfahrenszentrum D._______ befragt und am 21. November 2013 durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vorbrachte, sie habe ihre Arbeit als (…) in E._______ am 23. April 2013 aufgeben müssen, da sie an (…) erkrankt sei, wobei (sie) am 26. April 2013 erfolgreich (behandelt) worden sei, dass sie von ihrem Ehemann, der sich in F._______ aufhalte, seit vielen Jahren getrennt lebe, dass sie mit ihren Kindern und ihrem Schwiegervater seit rund zehn Jahren ein Haus in E._______ bewohnt habe, das ihrem Schwager, der in G._______ lebe, gehöre, dass ihr Schwager ihr seit etwa einem Jahr immer wieder gesagt habe, sie müsse ausziehen, wobei ihre Kinder im Haus bleiben dürften, dass sie die Kinder indes nicht habe zurücklassen wollen, weshalb sie am 1. Juni 2013 gemeinsam mit ihnen zu ihrer Mutter nach F._______ geflogen sei, wo auch eine ihrer Schwestern und ihr Bruder leben würden, und sie von dort aus am 23. Juni 2013 in die Schweiz weitergereist seien, dass in der Schweiz hinsichtlich ihrer (…-)erkrankung Nachsorgeuntersuchungen durchgeführt worden seien und (…) gezeigt habe, dass alles in Ordnung sei, dass sie gegen (…-)schmerzen noch Tabletten nehme, es ihr sonst nun aber gesundheitlich gut gehe, wobei in Zukunft noch eine (…) anstehe, dass der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen vorbrachte, er persönlich habe keine Probleme gehabt und habe bis im Mai 2013 in E._______ die Schule besucht,

D-1751/2014 dass sie aus Albanien ausgereist seien, da sein Onkel väterlicherseits gesagt habe, sie müssten das Haus verlassen, und seine Mutter aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr habe arbeiten können, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A5, A19 und A20), dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2014 – eröffnet am 26. März 2014 – feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachte Wegweisung aus dem Haus in E._______ durch den Schwager stelle – abgesehen davon, dass das entsprechende Vorbringen angesichts teils widersprüchlicher und vager Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalte – keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, dass es sich bei Albanien zudem um einen verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle, für den die Regelvermutung gelte, dass staatliche Verfolgung nicht stattfinde respektive Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführenden deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, und die Asylgesuche abzulehnen seien sowie die Wegweisung anzuordnen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden in Albanien und F._______ über Verwandte verfügen würden, die sie bei Bedarf unterstützen könnten, wie dies insbesondere der Bruder der Beschwerdeführerin 1 bereits bisher getan habe, dass zudem davon ausgegangen werden dürfe, dass es der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 nach der erfolgreichen (…- )behandlung zulassen sollte, innert nützlicher Frist wieder eine Arbeit aufzunehmen,

D-1751/2014 dass folglich davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr nach Albanien Wege finden werde, um den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestreiten, wie sie dies in den Jahren vor der Ausreise getan habe, dass auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, zumal die Beschwerdeführenden 2 und 3 erst seit neun Monaten in der Schweiz weilen würden, so dass nicht von deren Entwurzelung im Heimatland ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 2. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend machte, sie sei immer noch krank, auch wenn die (…-)behandlung erfolgreich verlaufen sei, und es stehe noch eine (…) bevor, dass es für sie als alleinerziehende Mutter sehr schwierig sein werde, in Albanien wieder eine Arbeitsstelle und auch eine Wohnung zu finden, zumal sie nur über wenig Geld verfüge, und ihre Geschwister wohl finanziell auch nicht der Lage seien, sie dauerhaft zu unterstützen, dass sie überdies Angst habe, dass ihr Schwager ihr die Kinder wegnehmen könnte, da er ihr gesagt habe, sie solle die Kinder bei ihm lassen, dass die Kinder sich zudem den Schulbesuch in der Schweiz wünschen würden, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2014 beim BVGer eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

D-1751/2014 und zieht in Erwägung, dass das BVGer auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. März 2014) richtet, hingegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 24. März 2014) unangefochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind, dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde,

D-1751/2014 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des BVGer der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht, dass hinsichtlich der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Angst der Beschwerdeführerin 1, der Schwager könnte ihr die Kinder wegnehmen, darauf hinzuweisen ist, dass in Albanien, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung grundsätzlich ge-

D-1751/2014 währleistet ist, und sich die Beschwerdeführerin 1 dementsprechend bei Bedarf schutzsuchend an die zuständigen heimatlichen Behörden wenden kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Albanien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden festzustellen ist, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, dass als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass angesichts dessen, dass die (…-)erkrankung der Beschwerdeführerin 1 in Albanien erfolgreich behandelt worden sei und die in der Schweiz durchgeführte (…) bestätigt habe, dass alles in Ordnung sei (vgl. A19 S. 6), von vornherein nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin 1 aufgrund einer akuten medizinischen Notlage zu schliessen ist, die in Albanien schlicht nicht behandelbar wäre, dass es aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin 1 im Heimatstaat Zugang zu ärztlicher Versorgung hatte und keine objektiven Gründe vorliegen, die darauf hinweisen würden, dass dies bei einer Rückkehr bei Bedarf (bspw. bei weiterem Medikamentenbedarf oder einer benötigten […]) nicht mehr der Fall sein sollte,

D-1751/2014 dass bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung weiterer medizinischer Behandlungen und des Lebensunterhalts auf die Möglichkeit flankierender Massnahmen und einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen ist, die nicht nur in der Form der Mitgabe von benötigten Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Untersuchungen und Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass zudem festzuhalten ist, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn eine medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und die betroffene Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4), dass dies der Beschwerdeführerin 1, die über eine zwölfjährige Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung als (…) verfügt (vgl. A4 S. 4), grundsätzlich zugemutet werden darf, und es ihr bei Bedarf obliegt, bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Weiteren neben den in F._______ wohnhaften Familienangehörigen ([Aufzählung] [vgl. A4 S. 5]) auch im Heimatland über Familienangehörige verfügt ([Aufzählung] [vgl. A4 S. 5, A19 S. 2 F4 f.]), und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführenden zumindest anfangs – wie dies in der Vergangenheit insbesondere von Seiten des Bruders der Beschwerdeführerin 1 der Fall gewesen sei – auf die Unterstützung durch ihre Verwandten im In- und Ausland zählen können, selbst wenn diese nicht in der Lage sein sollten, ihnen auf lange Sicht Hilfe zukommen zu lassen, dass auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und der diesbezüglich geäusserte Wunsch der Beschwerdeführenden 2 und 3 um Besuch der Schule in der Schweiz an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag, zumal nach einer rund zehnmonatigen Landesabwesenheit noch nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat gesprochen werden kann, und auch keine objektiven Gründe ersichtlich sind, weshalb ihnen nach der Rückkehr nach Albanien die Wiederaufnahme des dortigen Schulbesuchs nicht mehr möglich sein sollte,

D-1751/2014 dass – ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen – damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Albanien in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würden, dass sich der Wegweisungsvollzug daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und daher eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1751/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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