Abtei lung IV D-1745/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), sowie deren Tochter B._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1745/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter am 19. Januar 2009 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie nach eigenen Angaben am 23. November 2008 aus ihrem Heimatstaat ausreisten und in Ungarn aufgegriffen wurden, wo sie ein Asylgesuch stellten, dass sie nicht in Ungarn habe bleiben wollen und in die Schweiz weitergereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn anordnete, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter am (...) 2009 nach Ungarn überstellt wurden, dass die Beschwerdeführerinnen am 1. oder 2. September 2009 erneut in die Schweiz einreisten und am 3. September 2009 ein zweites Asylgesuch einreichten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 8. September 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe Informationen über (...) an die ungarische Polizei weitergegeben, was zur Festnahme von etwa 40 Personen geführt habe, dass sie in der Folge von Dritten deswegen bedroht und sie von diesen zur Vornahme von Einbrüchen gedrängt worden sei, dass ihr die Polizei zwar Schutz versprochen habe, sie jedoch trotzdem Angst habe, in Ungarn zu leben, dass eine Rückkehr nach Ungarn ihr Todesurteil bedeuten würde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, D-1745/2010 dass das BFM am 2. Oktober 2009 gestützt auf Eurodac-Treffer vom 24. November 2008 und 3. April 2009 erneut ein Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerinnen an Ungarn richtete, dass Ungarn am 7. Oktober 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführerinnen zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2010 - eröffnet am 12. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche wiederum nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Ungarn anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass den Beschwerdeführerinnen gleichzeitig mit der Eröffnung des Entscheides die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss Eurodac-Treffer sei Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die ungarischen Behörden am 7. Oktober 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt hätten, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens zum 6. April 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführerin am 8. September 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Ungarn gewährt worden D-1745/2010 sei und die von ihr angeführten Einwände nichts an der Zuständigkeit Ungarns zu ändern vermöchten, dass der Wegweisungsvollzug nach Ungarn durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerinnen mit Fax-Eingabe vom 19. März 2010 (Poststempel der Originaleingabe: 23. März 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Anordnung vorsorglicher Massnahmen und gegebenenfalls Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG D-1745/2010 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG) und demzufolge auf die Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass in der Beschwerdeschrift wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin werde in Ungarn bedroht und sie habe Angst, sie werde in Ungarn auf die Dauer nicht genügend geschützt werden können, D-1745/2010 dass eine durch das BFM am 3. September 2009 durchgeführte Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin am 24. November 2008 und am 3. April 2009 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden ist (vgl. act. B6/1), dass Ungarn am 7. Oktober 2009 einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zugestimmt hat ("the Republic of Hungary accepts the transfer of the above referred person for determination of the asylum application", vgl. act. B20/1), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Ungarn als zuständig zu erachten ist, dass entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht, wonach Ungarn die Beschwerdeführerinnen nicht vor Verfolgung schütze, einerseits keine Hinweise darauf bestehen, Ungarn halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), andererseits die Beschwerdeführerin selber darlegte, die ungarischen Behörden hätten ihr Schutz zugesagt (vgl. B2/11 S. 6), dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen ungehinderte aus Ungarn ausreisen konnten, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vg. B2/11 S. 6) nicht auf fehlende Schutzwilligkeit oder -fähigkeit Ungarns schliessen lässt, dass weder angesichts der Verhältnisse in Ungarn noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführerinnen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO besteht, zumal die Beschwerdeführerinnen in Ungarn ein Asylgesuch gestellt haben, sich mehrere Monate dort aufhielten und somit mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind, D-1745/2010 dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde die Nachlieferung von Protokollen des ungarischen Innnenministeriums (in Kopie mit Übersetzung) in Aussicht stellt, jedoch keine Begründung dazu abgibt, welchen Zweck diese Dokumente im vorliegenden Fall haben, weshalb deren Eingang nicht abzuwarten ist, zumal der Sachverhalt hinreichend erstellt ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht erst unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern bereits bei der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Anwendung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), D-1745/2010 dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ebenfalls gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1745/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office (per Telefax, mit den Akten Ref.-Nr. N [...]) - den (...) des Kantons D._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9