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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2023 D-1744/2023

4 aprile 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,868 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. März 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1744/2023

Urteil v o m 4 . April 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2023 / N (…).

D-1744/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 25. Januar 2023 in Bulgarien bereits um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 zu seiner Person (PA) und am 6. März 2023 in einem persönlichen Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch stellen wollen, weshalb er zehn Tage im Gefängnis verbracht habe, wobei sich seine Beine und Füsse entzündet hätten. Er sei alsdann zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen worden. Nach dem zehntägigen Gefängnisaufenthalt habe er sich einige Stunden in einem Camp aufgehalten, bevor er über Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz eingereist sei beziehungsweise er sei nach dem Gefängnisaufenthalt bis zur Ausreise während fünfzehn Tagen in einem «unbrauchbaren, bewachten» Haus (Camp) gewesen. Nach Bulgarien könne er nicht zurückkehren, weil man sich dort den Asylsuchenden gegenüber menschenunwürdig verhalte. Er sei von der Polizei geschlagen und verhaftet worden. Medizinische Hilfe (Salbe) habe er erst erhalten, nachdem er sich beschwert habe. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, psychisch gehe es ihm gut, er habe manchmal Kopfschmerzen und leide seit Bulgarien an einer Infektion an Hand und Fuss, wogegen er in der Schweiz eine Salbe bekommen habe. C. Am 7. März 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden hiessen das Ersuchen am 20. März 2023 gut. D. Mit am 22. März 2023 eröffneter Verfügung vom 21. März 2023 trat das

D-1744/2023 SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. E. Mit Eingabe vom 29. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. März 2023. Es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist– und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-1744/2023 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sie sei ihren Untersuchungspflichten (Abklärung der Lage in Bulgarien) ungenügend nachgekommen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in Bulgarien (systemische Mängel) seien glaubhaft, womit sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe (Beschwerde, Ziff. 7 f.). Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Rüge betreffend die Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über das in Bulgarien Erlebte stehen im Zusammenhang mit dem hauptsächlichen Vorbringen, dass Bulgarien systemische Mängel in der Behandlung von Asylsuchenden aufweise (vgl. E. 5.2.1). Es kann diesbezüglich auf nachstehende E. 5.2.2 verwiesen

D-1744/2023 werden. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, durfte die Vorinstanz eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung unterlassen. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

D-1744/2023 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 25. Januar 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die bulgarischen Behörden am 7. März 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 20. März 2023 zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien zur Einreichung eines Asylgesuches gezwungen worden, ist eine blosse Schutzbehauptung, welche bezüglich der Zuständigkeitsfrage ohnehin unbehelflich ist, da bereits die vom Beschwerdeführer unbestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Damit steht die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich fest. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder

D-1744/2023 entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Der Beschwerdeführer weist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hin und macht geltend, das bulgarische Asylsystem weise systemische Mängel auf, weshalb eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Zudem habe ein Verbundteam von Recherchejournalisten Beweise für völkerrechtswidrige Behandlungen von Asylsuchenden gesammelt und einen Bericht veröffentlicht (Beschwerde, Ziff. 1 f.). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich – wie vom Beschwerdeführer zutreffend genannt – im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde (Ziff. 1) geltend gemachten Anstieg von Kriegsflüchtenden in Bulgarien hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass sich die Situation hinsichtlich der Flüchtlingsbewegung seit Juni 2022 entspannt hat und es daher keinen Grund zur Annahme einer Überlastung des bulgarischen Asylsystems gibt (vi-Entscheid, S. 3 f.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht somit auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – wie auch des Hinweises auf öffentliche Quellen keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (sinngemäss) geltend, bei einer Rückkehr nach Bulgarien bestehe die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Er habe unmenschliche und schikanöse Behandlung erlebt.

D-1744/2023 6.2 Der Beschwerdeführer vermag in Bezug auf die Zustände in Bulgarien nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK oder Art. 7 UN-Pakt II führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ist er gehalten, sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte (Polizei-) Gewalt. Der Beschwerdeführer hat keine Beweise für eine Zuwiderhandlung gegen die Aufnahmerichtlinie vorgelegt. Im Weiteren erzählte er von einem Bekannten, welcher «auch» einen Anwalt erhalten habe, um ihn zu unterstützen (A15/3), was die Einschätzung des SEM zusätzlich unterstreicht. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Gewaltvorfälle sind als Missbrauch einzelner Beamter zu betrachten, welche aufgrund der Möglichkeit, gegen dieses fehlbare Verhalten rechtlich vorzugehen, nicht dem bulgarischen Staat anzulasten sind. 6.3 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Bulgarien ernsthaft gefährdet würde. Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde der Gesuchsteller beim Gesundheitsdienst am 13. März 2023 wegen Juckreiz vorstellig und gegen Skabies mit einer Salbe behandelt. Zuvor sei er wegen Blasen/Pusteln ebenfalls mit einer Salbe behandelt worden. Weitere Arzttermine habe es nicht gegeben und seien auch nicht geplant. Er hat bereits in Bulgarien für seine Hände und Füsse eine Salbe erhalten und es ist davon auszugehen, eine allfällige Skabies-Nachbehandlung ist in Bulgarien – sofern überhaupt noch nötig – möglich. Als weitere gesundheitliche Beschwerden nannte der Beschwerdeführer vorinstanzlich einzig Kopfschmerzen, für die er keinen Arzttermin in Anspruch nahm (A15/3). Auf Beschwerdeebene wurden weder weitere gesundheitliche Einschränkungen noch eine Verschlechterung der bestehenden geltend gemacht. Es ist ihm zuzumuten, die nötigen medizinischen Behandlungen – gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg – in Bulgarien einzufordern. Diesbezüglich ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu

D-1744/2023 machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es deutet nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen drohen würde. 6.4 Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich die Frage, ob – wie vom Beschwerdeführer verlangt – in Bulgarien allfällige Zusicherungen (Zugang zum Asylverfahren, adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung) einzuholen wären. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde (Art. 17 Dublin-III-VO). Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass vorliegend keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind. 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

D-1744/2023 11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1744/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-1744/2023 — Bundesverwaltungsgericht 04.04.2023 D-1744/2023 — Swissrulings