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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2017 D-1743/2016

15 febbraio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,704 parole·~9 min·2

Riassunto

Asylwiderruf | Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1743/2016

Urteil v o m 1 5 . Februar 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Afghanistan, [...], Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016

D-1743/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige paschtunischer Ethnie, stellte am 18. Dezember 1996 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Mit Urteil vom 21. Februar 2000 anerkannte die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerdeführerin als Flüchtling und wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nachfolgend Bundesamt für Migration [BFM]; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) an, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 1. März 2000 gewährte das damalige BFF der Beschwerdeführerin Asyl. D. Gemäss Grenzkontrollrapport der Flughafenpolizei Zürich vom 15. Dezember 2013 wurde gleichentags bei der Ausreisekontrolle festgestellt, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, nach Afghanistan zu reisen. Dabei habe die Beschwerdeführerin die Absicht geäussert, in Kabul an der Hochzeit ihres Sohnes B._______ – in dessen Begleitung sie sich befunden habe ‒ teilzunehmen. Mit dem Rapport wurde unter anderem die Kopie einer von der afghanischen Botschaft in der Schweiz ausgestellten, vom 8. Oktober 2013 datierenden Reisegenehmigung („Travel permit to Afghanistan“) in Bezug auf die Beschwerdeführerin übermittelt. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) mit, angesichts der Ergebnisse der Ausreisekontrolle durch die Flughafenpolizei Zürich vom 15. Dezember 2013 werde erwogen, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das ihr gewährte Asyl zu widerrufen. Zugleich forderte das Staatssekretariat die Beschwerdeführerin auf, eine Stellungnahme abzugeben. F. Mit Eingabe an das SEM vom 12. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein.

D-1743/2016 G. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihr gewährte Asyl. H. Mit Eingabe an das SEM vom 15. März 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei auf die Aberkennung ihres Flüchtlingsstatus zu verzichten. I. Mit Schreiben vom 17. März 2016 übermittelte das SEM die erwähnte Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. J. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. März 2016 wurde die Eingabe an das SEM vom 15. März 2016 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2016 entgegengenommen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 7. April 2016 aufgefordert. K. Mit Einzahlung vom 24. März 2016 leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. L. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Mai 2016 Kenntnis gegeben.

D-1743/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1‒6 FK vorliegen. Art. 1 C FK nennt verschiedene Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Demnach fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1). 3.2 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen nach ständiger schweizerischer Rechtspraxis restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt

D-1743/2016 sind. Entfällt eines dieser drei Kriterien, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2). 3.3 Im vorliegenden Fall wird durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie am 15. Dezember 2013 nach Afghanistan reiste, dies zum Zweck der Hochzeitsfeier ihres Sohnes B._______. Demgegenüber brachte sie mit der Eingabe vom 12. Februar 2016 bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, sie bedaure, gegen die asylgesetzlichen Vorgaben verstossen zu haben. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, welche Gefahren sie in Afghanistan erwarten würden, und es sei deshalb ein grosser Fehler gewesen, in ihren Heimatstaat zu reisen. Mit der Beschwerdeschrift wiederholte sie im Wesentlichen diese Argumentation. 3.4 Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die praxisgemässen Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls erfüllt seien, in Frage zu stellen. 3.4.1 Vielmehr ist zunächst festzustellen, dass das Kriterium der Freiwilligkeit des Kontakts mit dem Heimatland im Falle der Beschwerdeführerin, die zum Zweck eines Hochzeitsfests nach Afghanistan reiste, als offensichtlich gegeben zu erachten ist. 3.4.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3). Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12 E. 8b). Wie bereits erwähnt, hat sich die Beschwerdeführerin zum Zweck der Teilnahme am Hochzeitsfest ihres Sohnes nach Afghanistan begeben. Es handelt sich somit um eine Reise, welche sie nicht aufgrund einer persönlichen Zwangslage unternommen hat. Weiter ist der Tatsache besonderes Gewicht beizumessen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur in ihren Heimatstaat gereist ist, sondern zu diesem Zweck auch mit der afghanischen Botschaft in der Schweiz in Kon-

D-1743/2016 takt getreten ist, um eine Reisegenehmigung zu erlangen. Dieses Verhalten kann nicht anders gewertet werden, als dass die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck gebracht hat, sich freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt zu haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. 3.4.3 Als drittes Kriterium muss schliesslich der Heimatstaat effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich während ihres (vorübergehenden) Aufenthalts im Heimatstaat keiner asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt war. Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Asylgewährung auf eine Gefährdung seitens der afghanischen Taliban zurückging, und zwar zu einem Zeitraum, als diese das gesamte Land beherrschten. Es ist in der heute in Afghanistan herrschenden politischen Lage zwar keineswegs auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin einer solchen Gefährdung in gewissen Teilen Afghanistans auch zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor ausgesetzt wäre. Jedoch geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass sie gemäss eigenen Angaben nach Kabul reiste, wo das fragliche Hochzeitsfest stattfand. Es ist davon auszugehen, dass der afghanische Staat jedenfalls in der Stadt Kabul sowohl willens als auch fähig ist, staatlichen Schutz zu gewährleisten. Der Umstand, dass sich vereinzelte Angriffe der Taliban auch in der Stadt Kabul ereignen, vermag an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts zu ändern. 3.5 Zusammenfassend ist die Vorinstanz somit zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt, dass gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 FK die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt sind. 4. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-1743/2016 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1743/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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