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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2010 D-1740/2008

28 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,349 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Feb...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1740/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1740/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 21. Mai 2007 im Besitz eines gefälschten Reisepasses auf dem Luftweg über Katar in Richtung Italien, von wo er nach einem Aufenthalt von neun Tagen auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrolle am 30. Mai 2007 in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nach. Am 13. Juni 2007 wurde er im Transitzentrum (...) zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt sowie am 13. Juni 2007 ebenfalls dort und am 5. Dezember 2007 in Bern-Wabern direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in (...). Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine sri-lankische Identitätskarte ein. Er habe sich politisch nicht betätigt und abgesehen von einigen Round-ups, die er bis zum Jahr 1999 erlebt habe und in deren Rahmen er befragt worden sei, keine Schwierigkeiten gehabt. Im Zeitraum von 1998 bis 2001 habe er zusammen mit einem Freund die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er für diese insbesondere Diesel und Lebensmittel gegen Bezahlung eingekauft habe. Am (...) sei er von Angehörigen der Karuna-Gruppe (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal; TMVP) festgenommen, geschlagen und befragt worden. Dabei habe er zugegeben, die LTTE unterstützt zu haben. Nach einer Woche sei er in das (...) gebracht worden. Bei einem ersten Fluchtversuch sei eine Begleitperson erschossen worden. Daraufhin sei er eingesperrt, geschlagen und gezwungen worden, ein Training zu absolvieren. Am (...) sei ihm die Flucht gelungen. Daraufhin habe er sich in (...) bei einem Bekannten versteckt. Dort hätten Unbekannte einmal auf ihn geschossen. Seither werde er überall gesucht. (...) habe ihn ein Schlepper von (...) nach Colombo gebracht, von wo aus er in der Folge seinen Heimatstaat verlassen habe. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er je einen Registrierungsbeleg der Sri Lanka Red Cross Society (SLRCS) und Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) in Kopie zu den Akten. D-1740/2008 B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 – eröffnet am 14. Februar 2008 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So sei es zwar in den Jahren 2006 und 2007 im Norden und Osten Sri Lankas zu Zwangsrekrutierungen durch verschiedenste Gruppierungen gekommen. Indes sei, abgesehen davon, dass die Karuna-Faktion ohnehin Kenntnis von den Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers gehabt haben dürfte, wenn dieser die LTTE tatsächlich unterstützt hätte, auch nicht ersichtlich, welchem Zweck ein durch Misshandlungen erzwungenes Geständnis hätte dienen sollen, zumal ja auch andere Personen, welche die LTTE nicht unterstützt hätten, zwangsrekrutiert worden seien; diese Schlussfolgerung werde auch durch die Tatsache untermauert, dass Karuna bereits vor der Abspaltung von den LTTE in dieser Region aktiv gewesen sei und die behaupteten Unterstützungsleistungen somit sowieso Karuna beziehungsweise dessen Leuten zu Gute gekommen wären, worauf der Beschwerdeführer ja selber hingewiesen habe. Sodann sei das Verhalten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers realitätsfremd, welche diesen erst nach dessen Flucht bei (...) und (...) hätten registrieren lassen. Des Weiteren sei zum einen aus den eingereichten Belegskopien nicht ersichtlich, wer und was bei diesen beiden Organisationen registriert worden sei, und zum andern befremdend, dass das Verschwinden des Beschwerdeführers offensichtlich erst Monate später und zu einem Zeitpunkt gemeldet worden sei, als bereits dessen Ausreise aus Sri Lanka in die Wege geleitet worden sei. Wenn die Karuna-Faktion ein derart grosses Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätte, um diesen sogar in (...) ausfindig zu machen und dort umzubringen, wäre davon auszugehen gewesen, dass der Bekannte, bei dem er sich aufgehalten habe, oder auch seine dort wohnhafte Schwester mit entsprechenden Nachforschungen oder gar Sanktionen konfrontiert worden wären, was aber nicht geltend gemacht worden sei. Da sich der Beschwerdeführer in (...) lediglich zwischen dem Haus des Bekannten und dem Nachbarhaus bewegt habe, dürfte der Karuna-Faktion bekannt gewesen sein, wer ihn beherbergt habe, so dass es ebenso realitätsfremd sei, nach dem Anschlag in dieses Haus D-1740/2008 zurückzukehren. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu dessen angeblich erzwungenem Aufenthalt in einem Camp der Karuna-Faktion unsubstanziiert und vage ausgefallen. So habe er nur sehr allgemeine Antworten betreffend die Ausbildung, welche er dort erhalten habe, und den Tagesablauf gegeben. Auch die Schilderung der Flucht, welche in Kenntnis des möglicherweise tödlichen Ausgangs unter höchsten Anspannungen erfolgt sein müsste, sei sehr allgemein ausgefallen und habe sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft. Seine einfach und allgemein gehaltenen Schilderungen liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, so dass seine Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. Seine diesbezüglichen Darlegungen entbehrten jeglicher Realitätsmerkmale, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes wiedergebe. Zudem sei wirklichkeitsfremd, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Kontrollen möglich gewesen sein soll, problemlos per Bus nach Colombo zu reisen und einer Kontrolle dadurch zu entgehen, dass er sich schlafend gestellt habe. Dass er für die Reise irgendwelche Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte, sei den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr wolle er im Besitz seiner eigenen Identitätskarte gereist sein. Eigenen Angaben zufolge sei er (...) vom Schlepper nach Colombo gebracht worden, wo er sich etwa während einer Woche aufgehalten habe, bis er seinen Heimatstaat am 21. Mai 2007 verlassen habe. Mithin fehle in der Schilderung des Aufenthalts in Colombo mehr als eine Woche. Im Übrigen seien die Round-ups und Kontrollen bis zum Jahr 1999 mangels Aktualität und mangels Intensität und Gezieltheit asylrechtlich nicht beachtlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Osten Sri Lankas nicht zumutbar. Indes könnte er gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit beispielsweise im Grossraum Colombo Wohnsitz nehmen. C. Mit Eingabe vom 13. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die D-1740/2008 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zugleich wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Im Rahmen der Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung vom 25. März 2008 seinen Entscheid vom 12. Februar 2008 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme das Beschwerdeverfahren namentlich in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung gegenstandslos geworden sei, und fragte ihn unter Fristansetzung an, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten wolle oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Für den Unterlassungsfall wurde festgehalten, dass das Rechtsmittelverfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise weitergeführt werde. G. In seiner Stellungnahme vom 11. April 2008 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war. Zudem führte er aus, er sei nicht wegen der allgemeinen Lage in Sri Lanka geflohen, sondern weil er persönlich aus politischen Gründen verfolgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-1740/2008 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). D-1740/2008 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird sowohl an der asylrechtlichen Relevanz als auch an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unterstützung der LTTE im Zeitraum von (...) und den Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Karuna-Gruppe ab (...) festgehalten. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Karuna-Gruppe, welche sich im Jahr 2004 von den LTTE abgespalten habe, bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zuvor die LTTE unterstützt habe. Es leuchte ein, dass die Karuna-Gruppe ihn nach diesem Zeitpunkt verdächtigt habe, die LTTE erneut zu unterstützen. Um dies herauszufinden beziehungsweise ein Geständnis zu erpressen, habe sie zum Mittel der Folter gegriffen. Sie habe nicht nur ein Interesse daran zu wissen, wer ihre Gegner unterstütze, sondern auch möglichst viele Informationen über diese zu erhalten. Daher habe es ihr nicht genügt, den Beschwerdeführer mittels Zwangsrekrutierung von den LTTE weg auf ihre Seite zu ziehen, sondern sie habe auch versucht, von ihm Informationen über die LTTE zu erhalten, weshalb eine Befragung unter Folter nicht als realitätsfremd zu qualifizieren sei. Auch sei seine Schilderung in Bezug auf den erzwungenen Aufenthalt in einem Camp der Karuna-Faktion und die anschliessende Flucht nicht unsubstanziiert. Seine diesbezüglichen Vorbringen entsprächen zahlreichen Berichten zur damaligen Situation in Sri Lanka, wonach Entführungen in den Jahren 2006 und 2007 ausserordentlich häufig gewesen seien und die Karuna-Gruppe im Jahr 2007 ihre Aktivitäten (Erpressungen, Entführungen und Tötungen) in den (...)-Distrikt ausgedehnt und fortgesetzt habe (vgl. Beschwerde, S. 4-6). Aus diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der D-1740/2008 zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch die Karuna-Gruppe ab (...) ist festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983 herrschende Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten – vor allem der LTTE auf der einen und dem sri-lankischen Militär sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE- Einheiten auf der anderen Seite – nach dem endgültigen militärischen Sieg der sri-lankischen Armee und dem Tod Velupillai Prabhakarans sowie der gesamten Führungselite der LTTE von Mahinda Rajapaksa, dem Präsidenten Sri Lankas, offiziell für beendet erklärt worden ist. Selbst wenn – wovon sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer ausgehen – der Karuna-Gruppe die von ihm geltend gemachte Versorgung der LTTE mit Treibstoffen und Lebensmitteln im Zeitraum von 1998 bis 2001 bekannt gewesen wäre, erweisen sich vor dem genannten Hintergrund die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, allfälligen Verfolgungen durch Angehörige der Karuna-Gruppe auch nach der Flucht aus deren Haft ausgesetzt zu sein, jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt klarerweise als unbegründet. Unter diesen Umständen ist auch ein allfälliges Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden wegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, für die LTTE erbrachten Versorgungsleistungen als unwahrscheinlich zu qualifizieren. Mithin kann vorliegend die Frage des Bestehens einer aktuellen Furcht zum Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka offengelassen werden. 4.2 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung sodann dar, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Da eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor absehbarer künftiger asylrelevanter Verfolgung aus den soeben genannten Gründen (vgl. E. 4.1) zu verneinen ist, sind die seine Glaubwürdigkeit beteuernden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die D-1740/2008 Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])). 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 AsylG), wobei in einem solchen Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). D-1740/2008 6.3 Mit Verfügung vom 25. März 2008 hat das BFM seinen Entscheid vom 12. Februar 2008 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den Beschwerdeführer aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Dadurch ist die gegen die entsprechende Verfügung erhobene Beschwerde bezüglich der Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben. Demnach ist im vorliegenden Verfahren die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr zu prüfen. Es erübrigt sich deshalb, auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten und eine allfällige Parteientschädigung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Asyl und Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung, gute Erfolgsaussichten den [Nicht-] Vollzug der Wegweisung betreffend) ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei einer solchen Verfahrenskonstellation praxisgemäss von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. März 2008 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der D-1740/2008 unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in den Endentscheid verschoben. Zwar erwies sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser seit Juni 2008 ununterbrochen erwerbstätig ist. Mithin ist das entsprechende Gesuch abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind unter diesen Umständen die ermässigten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 5 VwVG; Art. 1-3 und 5 VGKE). 9. 9.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 VGKE spricht die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu. Diese Entschädigung ist in casu entsprechend dem Grad des Durchdringens auf die Hälfte zu reduzieren. Das in der Zwischenverfügung vom 19. März 2008 ebenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verschobene Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist aus den bereits oben in E. 8.2 erwähnten Gründen gleichfalls abzuweisen. 9.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht. Der zeitliche Vertretungsaufwand ergibt sich aus der Kostennote vom 16. September 2010. Der aufgeführte Zeitaufwand von 9.5 Stunden (Stundensatz von Fr. 161.40) sowie der veranschlagte Betrag von Fr. 53.80 für Auslagen sind als angemessen zu erachten (Art. 8-10 VGKE). Somit ergibt sich, ausgehend von einem Gesamtbetrag von Fr. 1'588.– (aufgerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 794.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1740/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 794.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12

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