Abtei lung IV D-1738/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1738/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. Juli 2006 und gelangte am 7. November 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. November 2006 fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 23. Januar 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das B._______. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Ethnie der C._______, stamme aus dem Dorf D._______/E._______, sei verheiratet und Vater zweier Kinder. Von bis habe er die militärische Grundausbildung absolviert. Danach habe er weiter Militärdienst geleistet und sei an verschiedenen Orten stationiert gewesen, zuletzt in F._______. Im sei er für einen Monat inhaftiert gewesen, da er anlässlich einer Sitzung eine nicht genehme Frage gestellt habe. Anschliessend habe er sich unerlaubterweise für Tage zu seiner Familie begeben. Soldaten hätten ihn dort abgeholt und ihn zur Einheit zurückgebracht. Er habe als Strafe während zweier Monate keinen Lohn erhalten und habe nicht arbeiten können. Ende beziehungsweise Ende habe er einen Streit mit seinem Vorgesetzten gehabt. In der Folge sei er in G._______ im Gefängnis H._______ in Haft genommen worden. Ende sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er habe sich nach I._______ und von dort nach J._______ begeben. Nach einigen Monaten Aufenthalt in K._______ und L._______ sei er im nach Italien und in der Folge in die Schweiz gelangt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte sowie Fotos, die ihn in Uniform zeigen, und eine Bestätigung für die Absolvierung der militärischen Grundausbildung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Beschwerde vom 14. März 2008 liess der Beschwerdeführer D-1738/2008 beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Punkten 2, 3 und 6 aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 2. April 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-1738/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-1738/2008 5. 5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, zumal sie widersprüchlich ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen und sei im militärdienstpflichtigen Alter. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese Personen bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Daher habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Er sei jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen, da er erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling geworden sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und habe damit Bundesrecht verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde sind jedoch nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. So lässt sich aus den Akten in Bezug auf die widersprüchlichen Angaben zum Termin der Verhaftung nicht auf ein Versehen anlässlich der Erstbefragung schliessen, zumal der Beschwerdeführer das entsprechende Befragungsprotokoll nach der Rückübersetzung als seinen Aussagen und der Wahrheit entsprechend mit seiner Unterschrift bestätigte. Darauf muss er sich nun behaften lassen. Darüber hinaus handelt es sich dabei auch nicht um einen Widerspruch von geringer Bedeutung, bildet doch der Hauptgrund seiner Ausreise aus dem Heimatland gerade diese angebliche Verhaftung und die nachfolgende Inhaftierung. Was die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche bezüglich des geltend gemachten Fluchtzeitpunktes anbelangt, fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung von sich aus in der freien Erzählung zu Protokoll gab, er sei am um circa vier Uhr morgens aus dem Gefängnis geflohen. Nicht nachvollziehbar ist daher, weshalb er bei der kantonalen Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen ist, diese Daten in Übereinstimmung mit der Befragung in der Empfangsstelle anzugeben, sondern auf entsprechende Nachfrage in Abweichung zur Empfangszentrumsbefragung angab, es sei circa am um etwa ein Uhr nachts gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführer – D-1738/2008 wie in der Beschwerde noch einmal betont wird - keine Uhr auf sich getragen habe, hätte er doch in der Lage sein müssen, übereinstimmendere Angaben zu machen. Statt dessen erklärte er einmal, in der Nacht um circa ein Uhr (vgl. A8, S. 15), ein anderes Mal circa um vier Uhr morgens (vgl. A1, S. 4) respektive in den frühen Morgenstunden (vgl. Beschwerde S. 4) geflohen zu sein. Auch mit den weiteren Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die vom BFM zutreffenderweise angeführten Ungereimtheiten nicht rechtsgenüglich erklärt zu werden. Es erübrigt sich, auf die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da letztere am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM als unbegründet. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin durch Schaffung eines subjektiven Nachfluchtgrundes zum Flüchtling geworden ist. Der Entgegnung in der Beschwerde, die Vorgehensweise des BFM sei unzulässig, widerspreche mithin dem Gleichbehandlungsgebot kann nicht gefolgt werden. Insbesondere erweist sich der Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 3 für den vorliegenden Fall als unbehelflich, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, desertiert zu sein (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E.4.12. S. 41). Die auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen sollen, vermögen an der Tatsache der unglaubhaft gebliebenen Desertion nichts zu ändern. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. D-1738/2008 Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). und mit dem am 2. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. D-1738/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wir mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das B._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 8