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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2012 D-1737/2011

22 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,994 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1737/2011/wif

Urteil v o m 2 2 . März 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2011 / N (…).

D-1737/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2011 im B________ ein Asylgesuch stellte und dabei unter anderem geltend machte, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass er am 9. Februar 2011 im B.________– im Beisein einer von der C._______ ernannten Vertrauensperson – einer Erstbefragung unterzogen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2011 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligte, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise drei iranische Reisepässe und einen bulgarischen Reisepass auf sich trug, welche teilweise Fälschungsmerkmale aufwiesen und die der Beschwerdeführer als nicht die seinigen bezeichnete, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2011 vom BFM schriftlich zur Einreichung von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten aufgefordert wurde, dass am 17. Februar 2011 die radiologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch das D.________ ein Skelettalter von 19 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 24. Februar 2011 zugab, entgegen seinen bisherigen Angaben bereits volljährig zu sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 7. März 2011 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Perse und habe sich am 11. Februar 2010 an einer gegen das iranische Regime gerichteten Demonstration beteiligt, dass er am 12. Februar 2011 von den iranischen Sicherheitsbehörden verhaftet und mehrere Stunden auf dem Stützpunkt der Volksmiliz festgehalten worden sei, dass man ihn am 22. Juni 2010 erneut verhaftet und zweimal verhört und dabei auch sexuell misshandelt habe,

D-1737/2011 dass sein Vater in der Folge mittels Bezahlung von Bestechungsgeld seine Freilassung habe bewirken können und er am 11. Juli 2010 seinen Heimatstaat verlassen habe, dass das BFM mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 15. März 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Behandlung seines Asylgesuchs beantragte, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf den Endentscheid verwies, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Rechtsvertreter mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe vom 13. April 2011 darauf hinwies, dass der in den Protokollen erwähnte Bruder des Beschwerdeführers E.________, welcher ein ähnliches Gefährdungsprofil wie der Beschwerdeführer aufweise, vor wenigen Tagen in Deutschland einen positiven Asylentscheid erhalten habe, dass mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe des Rechtsvertreters vom 14. April 2011 das in Deutschland gestellte Asylgesuch des Bruders E.________ und der positive Asylentscheid vom 8. März 2011 eingereicht wurden mit dem Hinweis, der Inhalt des Asylgesuches von E._______ stütze die vom BFM als nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers,

D-1737/2011 dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. April 2011 zwei iranische Identitätsdokumente des Beschwerdeführers im Original und mit Eingabe vom 7. Juni 2011 eine Kopie des Aufenthaltstitels des in Deutschland als Flüchtling anerkannten Bruders E.________ einreichte, dass er mit Eingabe vom 1. Februar 2012 im Weiteren darauf hinwies, dass sich die Brüder F.________ und G._______ des Beschwerdeführers als Asylsuchende in Deutschland aufhielten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-

D-1737/2011 che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), und dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Frage, ob entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren vorliegen, offen bleiben kann, da sich ein Nichteintretensentscheid – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – vorliegend ohnehin nicht rechtfertigen lässt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG wie erwähnt ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem – trotz der Bezeichnung als "Nichteintretensentscheid" – über das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass auf das Asylgesuch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft dabei aus der Unglaubhaftigkeit der

D-1737/2011 Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4-5.6.5), dass auf das Asylgesuch hingegen zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen – sowohl bezüglich Sachverhaltsals auch Rechtsfragen – einzutreten ist, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist (BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung, weshalb nach Auffassung der Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen offensichtlich ausgeschlossen werden könne, nicht zu überzeugen vermag, dass die Schilderung der geltend gemachten Haftumstände zwar knapp, aber nicht ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen ist, dass die vorgebrachte sexuelle Misshandlung ungenügend abgeklärt wurde, dass hierzu in der Beschwerdeschrift (S. 3) Kritik an den Befragungen des Beschwerdeführers vorgebracht wird, welche als zutreffend zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstbefragung im B.________ (A11/27 S. 9) auf diese Misshandlungen hingewiesen hatte, ohne dass darauf weiter eingegangen wurde, dass auch in der Bundesanhörung vom (…) dieses Vorbringen nicht die entsprechende Beachtung fand, wie dies zum einen aus dem im Protokoll (B15/11 S. 11) vermerkten Einwand des Hilfswerksvertreters hervorgeht, wonach der Beschwerdeführer bei der Beantwortung der Fragen 52 – 54 in emotionaler Weise reagierte, und die Art und Weise der Fragestellung zu diesem Thema nicht sehr angemessen erscheint, dass zum andern, wie in der Beschwerde zu Recht beanstandet wird, die Vorschriften über das Verfahren bei vorgebrachter geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht eingehalten wurde (vgl. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311; s. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2),

D-1737/2011 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unter diesem Umständen nicht einfach ohne weitere Abklärungen als reines Sachverhaltskonstrukt abgetan werden können, dass vielmehr die Vorbringen prima vista plausibel erscheinen und einiges für deren Glaubhaftigkeit spricht, dass somit der Sachverhalt ungenügend abgeklärt erscheint und sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht als offensichtlich unglaubhaft qualifizieren lassen, dass sich überdies aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten bezüglich des Bruders E._______ in Deutschland Hinweise auf einen möglichen familiären Hintergrund ergeben, welcher für die Glaubhaftigkeit der behaupteten politischen Aktivität ebenfalls von Bedeutung sein könnte, dass sich demnach vorliegend aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage nicht abschliessend feststellen lässt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, und das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass somit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden erweist, das der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die Parteienschädigung (Art. 8 ff. VGKE) aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Aus-

D-1737/2011 lagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1737/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom (…) wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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