Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1734/2011 law/bah Urteil vom 27. April 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Nepal, vertreten durch lic. iur. Thomas Schaad, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 / N (…).
D-1734/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Nepal eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2009 verliess und am 11. Mai 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 12. Mai 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 15. Mai 2009 sowie der Anhörung durch das BFM vom 4. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem in Bhutan gelegenen Distrikt B._______, von wo er im Alter von zwei Jahren zusammen mit seinem Vater nach Nepal ins im Distrikt C._______ gelegene Dorf D._______ geflohen sei, dass sein Vater verstorben sei, als er elf Jahre alt gewesen sei, dass er danach als Haushalthilfe und auf dem Feld gearbeitet habe und von den Dorfbewohnern mehrfach belästigt worden sei, dass sein Arbeitgeber, ein reicher Grossgrundbesitzer, von den Dorfbewohnern bedroht und selbst in seinem Haus belästigt worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) sich aus Angst vor Übergriffen im Wald versteckt habe, dass sich auch sein Arbeitgeber gefürchtet habe, weshalb er ihn ins Ausland geschickt habe, dass er zudem von angetrunkenen Polizisten, die von ihm Ausweispapiere hätten sehen wollen, geschlagen worden sei, dass er staatenlos sei und über keine Ausweispapiere verfüge, dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, auch nur annähernd substanziierte Angaben über seine Herkunft zu machen, da er
D-1734/2011 angegeben habe, nichts über die Vertreibung, seine Herkunft und seine Verwandten zu wissen, dass er gesagt habe, in Nepal habe niemand nach Ausweispapieren gefragt, was unrealistisch sei, dass er aber im Widerspruch dazu geäussert habe, von Polizisten nach seinen Ausweispapieren gefragt worden zu sein, dass aufgrund seiner Aussagen zu seiner Herkunft, zu seinen Ausweispapieren und zu seinem Lebenslauf der Eindruck entstehe, er habe einen Lebenslauf konstruiert und sich als Staatsangehöriger von Bhutan ausgegeben, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, es handle sich bei ihm um einen nepalesischen Staatsangehörigen, dass die von ihm genannten Asylgründe höchst mager und realitätsfremd ausgefallen seien und er widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, dass in formeller Hinsicht zudem die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt wurde, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. März 2011 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 12. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der erhobene Kostenvorschuss am 12. April 2011 geleistet wurde,
D-1734/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer die am 10. Februar 2011 der Post übergebene vorinstanzliche Verfügung nicht abholte, weshalb diese mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist (Fristablauf: 18. Februar 2011) als rechtsgültig zugestellt gilt (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdefrist vorliegend somit am 21. März 2011 ablief (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
D-1734/2011 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft aus Bhutan nicht substanziieren und somit glaubhaft machen können, zu bestätigen ist, dass er zwar geltend machte, zusammen mit seinem Vater im Alter von zwei Jahren nach Nepal gezogen zu sein, weshalb im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde plausibel scheint, dass er kaum über Erinnerungen an Bhutan verfügen kann, dass er aber bis zum elften Lebensjahr zusammen mit seinem Vater gelebt haben will, weshalb er aufgrund dessen Erzählungen in der Lage hätte sein müssen, mehr als nur oberflächliche Auskünfte über seine familiäre Herkunft und seine verstorbene Mutter zu geben, dass Kinder aufgrund ihrer Neugierde erfahrungsgemäss Fragen zu ihrer Herkunft, zu Verwandten und über verstorbene Elternteile stellen und den
D-1734/2011 Akten nicht entnommen werden kann, dass sich der Vater nicht um den Beschwerdeführer gekümmert hat, dass unter anderem aufgrund der überwiegenden Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Bhutan zu schliessen ist, es handle sich bei ihm um einen nepalesischen Staatsangehörigen, dass die von ihm geltend gemachten Probleme mit Dorfbewohnern nämlich nicht überzeugend erscheinen, dass einfache Dorfbewohner angesichts der gesellschaftlichen Strukturen in Nepal wohl nicht einen Grossgrundbesitzer, der ein wichtiger Arbeitgeber wäre, bedrohen würden, dass dieser einem Papierlosen wohl auch nicht die kostspielige Reise von Nepal in die Schweiz bezahlen, sondern ihn an einen näher gelegenen Ort schicken würde, falls er überhaupt zur Hilfeleistung bereit wäre, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse, aufgrund derer er seine Arbeitsstelle habe verlassen müssen, nur plakativ und vage geschildert erscheinen, dass seine Vorbringen somit insgesamt als unglaubhaft zu beurteilen sind, dass es sich demnach erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
D-1734/2011 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nepal droht,
D-1734/2011 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit den Akten zu entnehmen – gesunden Mann handelt, der die Schwierigkeiten bei einer Reintegration meistern können wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-1734/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: