Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1732/2019 tsr
Urteil v o m 7 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…), Gambia, vertreten durch Flavia Derungs und Lea Hungerbühler, AsyLex, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2019 / N (…).
D-1732/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gabias der Ethnie (…), reichte am 23. August 2017 ein Asylgesuch in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum in der Schweiz ein und wurde dem Testbetrieb B._______ zugewiesen. Am 29. August 2017 wurde er summarisch zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (BzP). Mit Entscheid vom 17. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer in das Verfahren ausserhalb der Testphasen und den Kanton C._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 19. Februar 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben am (…) 1987 in D._______, Gambia, geboren worden, wo er zusammen mit seinen Eltern und vier Geschwistern aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach Abschluss der Schule habe er während rund fünf Jahren als Automechaniker gearbeitet. Ab dem Jahr 2012 habe er für die Ministerin für „(…)“ als Fahrer gearbeitet. Nach ungefähr zwei Jahren und drei Monaten habe er seine Arbeitstätigkeit als Chauffeur beendet. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Homosexualität habe er in Gambia Schwierigkeiten gehabt. Nachdem seine Beziehung zu E._______ (M.S.) in der Nachbarschaft bekannt geworden sei, sei er als „Schwuler“ beziehungsweise „Mannfrau“ beschimpft und mit Steinen beworfen worden. Eines Tages im Jahr 2012 beziehungsweise 2013 seien er und sein Freund von seinen Nachbarn auf der Strasse festgenommen und geschlagen worden. Da auf Homosexualität eine lebenslange Haftstrafe stehe, habe er den Vorfall jedoch nicht bei der Polizei gemeldet. Von diesem Zeitpunkt an habe er sich versteckt gehalten. Später, etwa 2013, habe er mit seinem Freund an einer Veranstaltung auf einem öffentlichen Platz teilgenommen. Dabei seien sie gesehen worden, wie sie Händchen gehalten und sich ihre Gefühle gezeigt hätten. In der Folge sei seine Homosexualität in der ganzen Nachbarschaft öffentlich bekannt geworden. Deshalb habe er Probleme mit seinem Vater bekommen. Dieser habe von ihm verlangt, mit „dieser Aktivität“ aufzuhören und habe ihn geschlagen. Aus Angst weiter verfolgt und getötet zu werden, habe er zusammen mit seiner Mutter beschlossen, dass er die Heimat verlassen müsse. Nachdem er nicht mehr als Chauffeur für die Regierung gearbeitet habe, sei er im (…) 2014 aus Gambia ausgereist. Von D._______
D-1732/2019 aus sei er mit der Fähre nach Bara und von dort weiter nach F._______, wo er mit einem Auto die Grenze passiert habe. Schliesslich sei er von Italien her kommend am 23. August 2017 in die Schweiz eingereist. Zur Stützung seiner Identität reichte er eine Kopie seines Führerscheins aus Gambia zu den Akten. Weiter reichte er ein Arbeitszeugnis des Migrationsamts C._______, ein Zertifikat in Fahrradmechanik und seinen Lebenslauf ein. C. Mit Verfügung vom 6. März 2019 – eröffnet am 11. März 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den angefochtenen Entscheid, eine Vertretungsvollmacht, Kopien der BzP sowie des Anhörungsprotokolls, einige Bilder sowie eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. E. Am 12. April 2919 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-1732/2019 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und (…) 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zwecks erneuter Prüfung durch die Vorinstanz beantragt, weil die Vorinstanz seine Aussagen zu Unrecht als unglaubwürdig abgetan habe und dadurch ihren Verpflichtungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
D-1732/2019 nicht nachgekommen sei. So sei es im Rahmen der Anhörung zu erheblichen Verständigungsproblemen gekommen, da die Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang bleibt vorab anzumerken, dass sich das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung zur Frage der Anhörungssprache geäussert und festgehalten hat, dass zwar nicht in Abrede gestellt werde, dass die Anhörung mit einigen sprachlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Soweit ersichtlich, sei es allerdings lediglich an wenigen Stellen zu minderen Verstätigungsschwierigkeiten gekommen (A36 F28, 75, 91+123f.), welche jedoch durch Übersetzung ins Englische hätten gelöst werden können. Da zudem die Personalienaufnahme in Englisch stattgefunden habe und der Beschwerdeführer dort angegeben habe, diese Sprache sehr gut zu beherrschen, dürfe angenommen werden, dass die sprachlichen Schwierigkeiten durch die einzelnen Übersetzungen ins Englische hinreichend gemindert worden seien. Vor dem Hintergrund, dass die Antworten in (…) wie in Englisch gleich substanzlos ausgefallen seien, sei davon auszugehen, dass dies gewesen sei, weil er einen konstruierten Sachverhalt vorgetragen habe und nicht aufgrund von Verständigungsproblemen. Auch wenn seine Ausführungen grösstenteils unsubstanziiert, pauschal und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien, sei demzufolge davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer vollständig und korrekt habe ausdrücken können. Damit erscheine der rechtserhebliche Sachverhalt als umfassend und hinreichend erstellt. 4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt in der Beschwerde, die Übersetzung anlässlich der Anhörung habe nicht in seiner Muttersprache stattgefunden, weshalb es zu Missverständnissen gekommen sei. Nach Durchsicht der Akten trifft dies nicht zu. Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, seine Muttersprache sei (…) allerdings könne er auch genügend gut Englisch, um die Befragung in dieser Sprache durchzuführen. Der Beschwerdeführer bemängelte zu Beginn der Anhörung zwar den Dialekt des Dolmetschers, allerdings gab er am Ende der Anhörung ausdrücklich an, den Dolmetscher verstanden zu haben und erklärte mit seiner Unterschrift in dem ihm rückübersetzten Protokoll, dass dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. Akte A36 S. 19f.). Es ergehen auch keine Hinweise aus dem Protokoll, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden hätte. Die anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) erwähnte zwar, es sei nicht auszuschliessen, dass es aufgrund der verschiedenen Dialekte zu Verständigungsschwierigkeiten und teilweise nicht wörtlichen Übersetzungen gekommen sei, zumal die Übersetzungen ins Deutsche teilweise unpräzise
D-1732/2019 gewesen seien, wie anhand einiger englischer Wörter, die der Beschwerdeführer verwendet habe, erkennbar gewesen sei. So habe der Übersetzer an einer Stelle zunächst lediglich „drei Tage“ übersetzt, während der Beschwerdeführer „3, 2 Tage“ gesagt habe (A36 F28). Dies sei korrigiert worden. Zudem seien die Fragen teilweise direkt auf Englisch gestellt und auch beantwortet worden. Da dies nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sei, sei möglich, dass es zu sprachlichen Ungenauigkeiten gekommen sein könnte (vgl. Akte A36 Unterschriftenblatt der HWV). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass auch wenn Englisch nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers ist, er bei der Personalienaufnahme angegeben hat, gut genug Englisch zu können, um die Befragung in dieser Sprache durchzuführen. Zudem passen die protokollierten Antworten des Beschwerdeführers zu den gestellten Fragen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Dolmetscher die vom Sachbearbeiter gestellten Fragen unrichtig übersetzt hätte. Demzufolge ist mit dem SEM einig zu gehen, dass den wenigen Verständigungsschwierigkeiten durch die Übersetzungen ins Englische genügend Rechnung getragen wurde. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung mit seiner Unterschrift bestätigte, den Dolmetscher verstanden zu haben (A36 F21), sowie, dass das ihm rückübersetzte Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (A36 S.20), ist insgesamt festzustellen, dass die Anhörung zu den Asylgründen ohne grössere sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnte und die Aussagen des Beschwerdeführers in den Protokollen korrekt wiedergegeben sind. 4.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach vom SEM hinreichend erstellt worden. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM liegt nicht vor, und es ist auch keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich. Bei dieser Sachlage fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache aus formellen Gründen ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-1732/2019 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken: (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte das SEM im Rahmen einer äusserst detaillierten Auseinandersetzung aus, die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers seien derart substanzlos, pauschal und teilweise in nicht nachvollziehbarer Weise vorgetragen worden, dass diese bereits deshalb nicht geglaubt werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer insbesondere bei den Zeitangaben wiederholt unvereinbare Angaben gemacht, die er auch auf Vorhalt nicht habe entkräften können. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei in Gambia wegen seiner Homosexualität und seiner Beziehung zu M.S. verfolgt worden. Trotz wiederholter Möglichkeit, über seine Lebensumstände im Hinblick auf die von ihm gelebte Homosexualität zu berichten, seien seine Aussagen auch auf Nachfrage hin allgemeiner Natur geblieben. So gehe aus seinen Ausführungen weder Genaueres zu seiner Beziehung zu M.S., wie er diese gelebt beziehungsweise ausgelebt habe, wie andere Menschen davon erfahren hätten, noch wie und zu welchen Schwierigkeiten es in der Folge gekommen sei, hervor. Auch sei es ihm nicht gelungen, substantiierte Aussagen zu seiner Beziehung mit M.S. und dessen Lebensumständen zu machen. In Anbetracht der Aussage, dass er diese Beziehung bereits im Jugendalter begonnen habe, wären vertieftere Erzählungen zu erwarten gewesen (A34 F99). Abgesehen davon, würden diverse Unstimmigkeiten betreffend seiner zeitlichen Angaben auffallen (bspw. Verhaftung durch die Nachbarn im Jahr 2012 [A36 F83] oder erst 2013 [A36 F78] bzw. Beginn der [körperlichen] Beziehung mit M.S. bereits im Alter von (…) Jahren und somit etwa im Jahr 2002 [A36 F99] beziehungsweise erst 2012 [A36 F158+168]), die er auch auf Vorhalt nicht aufzuklären vermocht habe (A36 F160ff.). Ungeachtet der zeitlichen Unstimmigkeiten und fehlenden Substanz mangle es seinem Vorbringen auch an einer gewissen Nachvollziehbarkeit. So gehe aus seinen Angaben hervor, dass er trotz seiner angeblichen
D-1732/2019 Schwierigkeiten noch mindestens bis Juli 2014 – also rund zwei Jahre nach dem erwähnten Vorfall – an seinem Wohnort verblieben sei (A36 F19-21) und für die Regierung beziehungsweise als Chauffeur für (…) gearbeitet habe (A36 F55f, 84-89). Es sei nicht ersichtlich, wie er trotz der angeblichen Verfolgungsmassnahmen seine Arbeitstätigkeit als Regierungschauffeur über mehrere Jahre hinweg ohne Schwierigkeiten habe weiterführen können. Zudem seien seine Aussagen dahingehend zu verstehen, dass das Enden seiner Anstellung entscheidend für seine Ausreise gewesen sei. Darauf angesprochen, habe er seine Vorgehensweise nicht erklären können. Trotz diverser Unglaubhaftigkeitsmerkmale lasse sich die sexuelle Neigung eines Menschen nicht allein und insbesondere nicht abschliessend durch unsubstantiierte, stereotype und unstimmige Aussagen beurteilen respektive verneinen. Vorliegend könne die Frage der sexuellen Orientierung jedoch offen bleiben. Denn selbst bei Annahme seiner Homosexualität und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in weiten Bevölkerungsteilen Gambias unbestritten eine Ablehnung gegenüber Homosexualität bestehe, lasse sich vorliegend keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen für unglaubhaft befunden würden. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 nachweisen oder zumindest glaubhaft habe machen können und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. 6.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Homosexualität sowie deren Asylrelevanz fest. Zunächst wiederholt er im Wesentlichen den Sachverhalt. Folgend erklärt er, dass homosexuelle Personen, die aus einem homophoben Umfeld stammen würden, oft nicht in der Lage seien, ihre Fluchtgründe sofort in ihrer Gesamtheit und widerspruchsfrei darzulegen. Dies hänge mit der traumatischen Vergangenheit sowie der Tabuisierung ihrer sexuellen Orientierung im Heimatland zusammen. Bereits deshalb sei nachvollziehbar, dass er erst auf mehrmaliges Nachfragen von seinen Ausreisegründen erzählt habe und es ihm schwer gefallen sei, konkreter über seine Probleme zu sprechen. Dies gelte umso mehr, als die Angst, aber auch die Scham vor Behörden bei LGBTI-Personen (LGBTI ist eine Abkürzung aus den englischen Begriffen Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender und Intersexual) aufgrund negativer
D-1732/2019 Erfahrungen besonders gross sei. Allerdings habe er im Verlauf des Gesprächs detailliertere Angaben zum Verhalten der Nachbarn und der Festhaltung durch diese gemacht (A36 F80ff.+172). Weiter sei sehr wohl nachvollziehbar, dass er erst rund zwei Jahre, nachdem er von den Nachbarn festgehalten und geschlagen worden sei, ausgereist sei. Eine rund zweijährige Phase, in welcher der Gedanke auszureisen, habe reifen müssen, erscheine angemessen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er seine Arbeitsstelle bei der Ministerin nicht einfach habe kündigen können, nachdem er ihr ein gesichertes Einkommen zu verdanken gehabt habe (A36 F120f.) und ihm die Trennung von Mutter und seinem Freund sehr schwer gefallen sei. Allerdings habe er sich nach Bekanntwerden seiner sexuellen Orientierung nicht mehr frei bewegen können. Er habe sich vor seinen Nachbarn verstecken müssen, um weiterer Verfolgung mit noch schwerwiegenderen Konsequenzen aus dem Weg zu gehen. Er sei in der Heimat von seinen Nachbarn massiv mit dem Tod bedroht worden, wenn er nicht mit den „homosexuellen Tätigkeiten“ aufhöre. Deshalb habe er in den zwei Jahren bis zu seiner Ausreise in ständiger Angst vor Repressionen gelebt. Wenn er jetzt in die Heimat zurück müsste, wäre er erneut dem Risiko ausgesetzt, in der Öffentlichkeit denunziert, gefoltert, zusammengeschlagen oder womöglich gar getötet zu werden, ohne dass er sich schutzsuchend an die Behörden wenden könnte. Schliesslich müsse die Anforderung an die Substanziierung im vorliegenden Fall tiefer angesetzt werden, da die Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei. Somit seien seine Vorbringen sehr wohl genügend substanziiert und widerspruchsfrei ausgefallen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Anspruch auf Asyl habe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten mit dem SEM übereinstimmend zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der aus seiner angeblichen Homosexualität resultierenden Verfolgung weder glaubhaft noch asylrelevant ausgefallen sind. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
D-1732/2019 Der Beschwerdeführer argumentiert in der Beschwerde, dass es sich bei seinen Problemen um sehr komplexe und persönliche Ereignisse handle, über welche nicht einfach zu sprechen sei. Es sei bekannt, dass Personen wie er, die homosexuell seien und aus einem homophoben Umfeld stammen würden, ihre Fluchtgründe häufig zu Beginn nicht in ihrer Gesamtheit darlegen könnten. Deshalb sei verständlich, dass er nicht bereits beim ersten Nachfragen alle Probleme habe erwähnen können. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich nachvollziehbar, vermag jedoch mit Blick auf die Aktenlage nicht zu überzeugen. Hätte er tatsächlich seit seinem (…) Lebensjahr während über 10 Jahren eine Beziehung zu immer dem gleichen Mann geführt, welcher seinen Angaben gemäss seine bisher einzige Liebe gewesen sei, und sich mit diesem heimlich getroffen, wären durchaus emotionale, detailreiche und gerade auch spontane Erzählungen zu erwarten gewesen. Die Antworten des Beschwerdeführers erschöpfen sich hingegen weitgehend in sehr beschränkten, vagen und teils klischeehaften Vorbringen. So antwortete er beispielsweise auf die Aufforderung, zu schildern, wie er und M.S. ihre Beziehung gelebt hätten, einzig, dass er ihn kennengelernt habe, als er klein gewesen sei. Bis sie älter geworden seien, hätten sie viel miteinander gemacht. Danach seien sie mehrere Jahre zusammen gewesen. Er habe ihn sehr geliebt (A36 F 136). Diese Ausführungen weisen keinerlei nachvollziehbare Substanz auf. Darüber hinaus widerspricht sich der Beschwerdeführer in zentralen Punkten. So behauptet er beispielsweise zunächst, er habe im Jahr 2013 und somit im Alter von (…) Jahren mit „solchen homosexuellen Aktivitäten“ angefangen, wohingegen er später vorbringt, er habe bereits im Alter von (…) Jahren (2002 oder 2003) eine körperliche Beziehung zu M.S. begonnen, welche erst durch seine Ausreise unterbrochen worden sei (A36 F99+104). Später in der Befragung erklärt er wiederum, er sei sich überhaupt erst im Jahr 2012 und somit etwa im Alter von (…) Jahren bewusst geworden, dass er homosexuell sei (A36 F159). Diese unvereinbaren Angaben versucht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene damit zu erklären, dass er sich erst 2012 eingestanden habe, tatsächlich homosexuell zu sein, obwohl die Beziehung zu M.S. bereits seit über 10 Jahren körperlicher Natur gewesen sei. Diese Erklärung kann nicht überzeugen. Wie das SEM im angefochtenen Entscheid korrekt ausführt, lässt sich die sexuelle Neigung eines Menschen indessen nicht allein und insbesondere nicht abschliessend durch allfällige Widersprüche oder stereotype Aussagen beurteilen respektive verneinen. Die Frage der sexuellen Orientierung kann vorliegend jedoch offenbleiben, da wie folgend gezeigt wird, keine glaubhaften Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation vorliegen.
D-1732/2019 7.2 Aufgrund der Aktenlage vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Homosexualität beziehungsweise deshalb, weil die Nachbarn von seiner Beziehung mit M.S. erfahren hätten, von diesen festgenommen und geschlagen worden sei, nicht zu überzeugen. Zunächst machte er geltend, er habe Gambia verlassen, da seine Nachbarn 2012 herausgefunden hätten, dass er eine Beziehung mit M.S. habe, weshalb sie ihn verfolgt und bedroht hätten (A36 F82f., 90f.). Allerdings macht er andernorts geltend, dass dies erst 2013 geschehen sei (A36 F78). In der Beschwerde wird diesbezüglich lediglich festgehalten, es habe sich im Jahr 2012 ein einschneidender Vorfall ereignet, bei dem er und sein Lebenspartner von der Nachbarschaft abgefangen und festgehalten worden seien. Auf den Widerspruch geht er jedoch nicht ein. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach dem Vorfall mit den Nachbarn in ständiger Angst gelebt, weshalb er sich vollständig vom gesellschaftlichen Leben zurückgezogen und sich versteckt gehalten habe. Er sei morgens sehr früh zur Arbeit und abends mit dem Taxi nach Hause gefahren, um keinerlei Kontakt mit den Nachbarn zu haben (A36 F90f.). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Ausführungen, er sei später beziehungsweise im 2013 mit seinem Freund an einer öffentlichen Veranstaltung gesehen worden, wie sie sich ihre Gefühle gezeigt und Händchen gehalten hätten (A36 F143 f.), was dazu geführt habe, dass alle in der Nachbarschaft über sie Bescheid gewusst hätten (A36 F145). In diesem Zusammenhang kann angemerkt werden, dass ohnehin nicht ersichtlich ist, wie er seiner gesamten Nachbarschaft über zwei Jahre hätte ausweichen können, indem er früh aus dem Haus gegangen und spät mit dem Taxi nach Hause gekommen sei. Es fallen auch in diversen weiteren Aussagen zu seinen Asylvorbringen widersprüchliche Angaben auf, so beispielsweise dabei, ob er und sein Freund sich jeweils bei M.S. zu Hause getroffen hätten (vgl. Beschwerde S. 6 unten) oder ob M.S. jeweils zu ihm nach Hause gekommen sei (A36 F137). Als schlicht nicht nachvollziehbar ist schliesslich zu bezeichnen, dass der Vater des Beschwerdeführers erst 2013 von seiner Homosexualität erfahren haben soll, obschon die gesamte Nachbarschaft bereits über ein Jahr zuvor von seiner Homosexualität gewusst und ihn deswegen in schwerwiegender Weise öffentlich behelligt habe.
D-1732/2019 Angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers spricht nichts dafür, dass er in seiner Heimat jemals Probleme aufgrund seiner angeblichen Homosexualität gehabt hatte. Für diesen Schluss spricht deutlich, dass der Beschwerdeführer nach seinen angeblichen schlimmen Erlebnissen noch zwei Jahre in der Heimat verblieb, weil er eine gut bezahlte Anstellung als Chauffeur einer Ministerin gehabt habe. Mit Blick auf dieses Vorbringen ist im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen homosexuellen Neigung bei einer Rückkehr nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten müsste, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Gambia keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und aufgrund der Aktenlage auch kein Anlass zur Annahme besteht, er hätte solche für die Zukunft zu befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
D-1732/2019 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
D-1732/2019 §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der heutigen Lage in Gambia kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Dafür, dass der alleinstehende und gesunde Beschwerdeführer mit Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen bei einer Rückkehr nach Gambia dort aus individuellen Gründen konkret gefährdet wäre beziehungsweise in wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, ergeben sich weder Anhaltspunkte aus den Akten noch seinen Aussagen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu beurteilen. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1732/2019 10.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen. Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1732/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: