Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1731/2018 mel
Urteil v o m 2 1 . August 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / N (…).
D-1731/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihr Heimatland gemäss ihren Aussagen Ende 2013 oder im April 2014 und gelangte am 7. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ihr Asylgesuch einreichte. Am 7. Juli 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 18. Januar 2017 hörte sie das SEM an. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei ethnische Tigrinya aus B._______ in der Zoba C._______ (Sub-Zoba D._______), wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. In B._______ befinde sich noch ihr Vater. Ihre Geschwister würden im Ausland leben. Ihr Vater sei Kriegsinvalide, habe nicht gearbeitet und eine Rente bekommen. Im Jahr 2013 habe sie das (…) Schuljahr abgebrochen, weil sie habe arbeiten wollen. Neben der Schule und danach sei sie in (…) tätig gewesen. Anlässlich der Befragung machte sie geltend, ihre Mutter sei anfangs 2013 gestorben, weshalb sie sich einsam gefühlt und sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen habe. Beim ersten Ausreiseversuch sei sie in E._______ angehalten und in F._______ inhaftiert worden. Nach der dreimonatigen Haftverbüssung habe sie sich bis zur zweiten Ausreise erneut während drei Monaten in B._______ aufgehalten. Anlässlich der Anhörung legte sie zusätzlich oder in Abweichung zu den bisherigen Vorbringen dar, sie habe etwa drei Monate nach dem Abbruch der Schule im Jahr 2013 von der Verwaltung eine Aufforderung für den Nationaldienst bekommen und sich deshalb zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Sie hätte sich nach etwa einer Woche bei der Verwaltung in G._______, wo ihr Dorf verwaltet werde, melden müssen, habe diese Vorladung jedoch nicht beachtet und weiterhin unbehelligt in B._______ gelebt. Als etwa zwei Wochen später die zweite Vorladung gekommen sei, habe sie Ende 2013 beziehungsweise drei Monate später versucht, aus Eritrea auszureisen, sei aber auf dem Weg erwischt und verhaftet worden. Nach vier Monaten sei sie gegen eine Bürgschaft, die ihr Vater organisiert habe, aus der Haft entlassen worden. Es sei ihr angekündigt worden, dass sie ein Aufgebot der Behörden bekommen werde, gemäss welchem sie sich zum Nationaldienst melden müsse. Während ihres Aufenthaltes in B._______ sei indessen nichts gekommen. Vier Monate später habe sie erneut einen Ausreiseversuch über die gleiche Route unternommen, welcher erfolgreich verlaufen sei.
D-1731/2018 Die Beschwerdeführerin gab einen Taufschein ab. Ihre Identitätskarte befinde sich in Eritrea bei den Eltern beziehungsweise sei ihr anlässlich der Festnahme abgenommen worden (vgl. Akte A4/12 S. 5 Fragen 4.03 und 4.079). B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 21. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 sowie die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wurde unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Beschwerdekopie durch den zuständigen Rechtsvertreter oder einen auf der Vollmacht aufgeführten Vertreter innert Frist gutgeheissen und Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS, als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist die beigelegte Kopie der Beschwerde unterschreiben zu lassen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden beziehungsweise auf die Gewährung der amtlichen Verbeiständung zurückgekommen.
D-1731/2018 E. Mit Eingabe vom 28. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin die vom zuständigen Rechtsvertreter unterzeichnete Kopie der Beschwerde zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. Vorliegend wurden mit der Beschwerde die Ziff. 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angefochten. Damit bilden die Fragen der
D-1731/2018 Asylgewährung und der Wegweisung nicht Prüfungsgegenstand. Mithin sind allfällige Vorfluchtgründe – so die vorgebrachten Ausreisegründe – nicht zu prüfen. Es wurde im Beschwerdeverfahren denn auch nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ausreise aus ihrem Heimatland, die eigenen Angaben zufolge illegal erfolgt sein soll, zum Flüchtling geworden ist und ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Verfügung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
D-1731/2018 5.1.1 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit, welche nur im Zusammenhang mit allfälligen Nachfluchtgründen zu prüfen ist, hielt das SEM fest, dass sich die Beschwerdeführerin in zahlreiche zeitliche Widersprüche bezüglich der Abfolge der Geschehnisse verstrickt habe. So sei die definitive Ausreise anlässlich der Befragung auf den April 2014 und später anlässlich der Anhörung auf Ende 2013 beziehungsweise Ende 2014 datiert worden. Den ersten Ausreiseversuch habe sie gemäss der einen Version im März 2013 und gemäss einer anderen Version Ende 2013 vorgenommen. Darüber hinaus habe sie ausgesagt, sie sei im März 2013 aus der Haft entlassen worden. Anlässlich der Konfrontation habe sie die widersprüchlichen Aussagen nicht entkräften können. Zudem habe sie ausgesagt, ihre Mutter sei anfangs 2013 gestorben; danach habe die Beschwerdeführerin die Schule noch während zweier Monate besucht. Drei Monate später habe sie die erste Vorladung bekommen. Da der erste Ausreiseversuch nach dem Erhalt der ersten Vorladung im März 2013 oder Ende 2013 stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin dabei angehalten und verhaftet worden sei, aber gemäss ihren Angaben gleichzeitig im März 2013 aus der Haft entlassen worden sei, sei eine logische Abfolge der Geschichte nicht erkennbar. Auf Frage hin habe sie die divergierenden Angaben nicht klären können. Ferner habe sie zuerst vorgebracht, während drei Monaten inhaftiert gewesen zu sein, während sie später die Haftdauer von vier Monaten angegeben habe. Darüber hinaus seien verschiedene Aussagen substanzlos ausgefallen: So habe sie sich bei der Schilderung des ersten Ausreiseversuches wiederholt und nicht angeben können, warum die beiden sie begleitenden Mädchen hätten ausreisen wollen. Ferner habe sie die Kleidung derjenigen Personen, welche sie aufgegriffen hätten, nicht beschreiben können. Selbst die Zeit im Gefängnis, welche als einschneidendes Ereignis zu betrachten sei, habe sie nur substanzlos darstellen können. 5.1.2 Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM mit Blick auf die geltend gemachte illegale Ausreise fest, dass gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, eritreische Staatsangehörige hätten wegen der illegalen Ausreise Sanktionen zu befürchten, die den Anforderungen an Art. 3 Abs. 2 AsylG zu genügen vermöchten. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Staates als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, da sich ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der Verweigerung des Militärdienstes als unglaubhaft herausgestellt hätten.
D-1731/2018 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall gestützt auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 weitere Faktoren, die bei der Beschwerdeführerin zu einer Profilschärfung beitragen würden, vorhanden seien. So sei sie anlässlich ihres ersten Ausreiseversuchs angehalten, verhaftet und inhaftiert worden, was als glaubhaft zu erachten sei, da sie Details über den Gefängnisaufenthalt beschrieben und dabei emotional beteiligt gewesen sei, was im Protokoll damit festgehalten worden sei, dass sie Tränen in den Augen gehabt habe. Die Haft habe auf sie traumatisierend gewirkt, was auch in ihrer Erzählweise zum Ausdruck gekommen sei. Wegen der Inhaftierung sei sie bei den eritreischen Behörden bekannt und habe durch die spätere illegale Ausreise, welche vom SEM nicht angezweifelt werde, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea geschaffen. Damit und mit der Asylgesuchsstellung in der Schweiz sei sie den eritreischen Behörden als missliebige Person bekannt und wäre bei ihrer Rückkehr ins Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
D-1731/2018 nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. 5.5 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin zwar einen Behördenkontakt geltend, indem sie darlegte, beim ersten Ausreiseversuch angehalten, festgenommen und inhaftiert worden zu sein. Diese Vorbringen sind indessen, wie das SEM zu Recht in der angefochtenen Verfügung feststellte, insgesamt nicht als überwiegend glaubhaft zu betrachten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die sorgfältigen, ausführlichen und insgesamt zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 5.6 In Ergänzung dazu wird festgehalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in diesem Bereich ihrer Vorbringen insgesamt dürftig, oberflächlich, substanzlos, detailarm und teilweise auch nicht nachvollziehbar ausgefallen sind, weshalb sie nicht den Eindruck von Selbsterlebtem vermitteln. So will sie sich auf die erste Ausreise nicht vorbereitet und nichts mitgenommen haben, obwohl sie gemäss ihren Angaben den Weg nicht gekannt haben will (vgl. Akte A14/35 S. 15 ff.), was jeglicher Realität entbehrt, da die Flucht aus dem Heimatland keinen Tagesausflug darstellt, den man spontan unternimmt, sondern mit einschneidenden Konsequenzen für
D-1731/2018 den Rest des Lebens verbunden ist. Der Aufforderung, den ersten Fluchtversuch ganz genau zu beschreiben, kam sie mit der Antwort nach, sie sei von Zuhause losgegangen und in E._______ festgenommen worden, was einer ganz genauen Beschreibung in keiner Weise entspricht. Auch die Aufforderung, alles zu beschreiben, was dazwischen passiert sei, wurde von ihr nicht befolgt (vgl. Akte A14/35 S. 16 oben). Ferner konnte sie nicht angeben, was die sie begleitenden beiden Mädchen zur Ausreise bewogen habe oder wie alt sie waren, obwohl es ihre Freundinnen gewesen sein sollen (vgl. Akte A14/35 S. 17 und 28), was nicht nur substanzlos ist, sondern ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann. Von Freundinnen weiss jeder mehr als nur die Namen. Auch die Festnahme in E._______ selbst wurde von ihr nur rudimentär dargestellt. Weder konnte sie die sie festnehmenden beiden Personen substanziell beschreiben noch war sie in der Lage, Details über den genauen Ablauf der Festnahme preiszugeben. Aufgrund ihrer Aussagen ist es nicht möglich, sich ein Bild über den Verlauf des Geschehnisses zu machen. Es fehlen fast sämtliche Details. Vielmehr erscheint die geltend gemachte Festnahme als Aneinanderreihen von kurzen Angaben, wie sie auch von jemandem nacherzählt werden können. Hinweise in ihren Aussagen, welche die Festnahme als selber erlebt erscheinen lassen könnten, fehlen gänzlich. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht geglaubt werden, dass sie anlässlich ihres ersten Ausreiseversuchs festgenommen wurde. Unter diesen Umständen ist auch die von ihr darauffolgende Inhaftierung grundsätzlich nicht als glaubhaft zu betrachten. Wie das SEM richtig feststellte, gab sie diesbezüglich widersprüchlich an, wie lange die Haft gedauert habe und wann sie freigelassen worden sei, womit die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen noch untermauert wird. Auch die vom SEM festgestellte fehlende konstante zeitliche Einordnung der geltend gemachten Ereignisse bestätigt die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Somit konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie bei der versuchten illegalen Ausreise aus Eritrea in die Hände der eritreischen Sicherheitsbeamten gefallen und im Anschluss daran während mehrerer Monate inhaftiert gewesen sei. Auch ihre Angaben im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Gefängnis sind unglaubhaft ausgefallen: So sagte sie aus, es sei ihr bei ihrer Entlassung mitgeteilt worden, sie werde eine schriftliche Aufforderung für den Nationaldienst erhalten. Indessen habe sie danach während Monaten an ihrem Wohnort gelebt, ohne dass eine solche Aufforderung gekommen sei, was nicht nachvollzogen werden kann.
D-1731/2018 5.7 Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie auf dem Ausreiseweg in eine Razzia geraten, festgenommen und inhaftiert wurde. Damit konnte sie – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – abgesehen von der illegal erfolgten Ausreise aus ihrem Heimatland keine weiteren Anknüpfungspunkte glaubhaft machen, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen könnte. Allein die Möglichkeit, bei ihrer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, lässt sie nicht als missliebige Person erscheinen. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein selbst im Fall ihrer Glaubhaftigkeit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, wobei festzuhalten ist, dass sich vorliegend auch zahlreiche Elemente der Unglaubhaftigkeit gezeigt haben. Indessen brauchen diese angesichts der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. a.a.O.) nicht näher geprüft zu werden. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-1731/2018 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. 7.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass bereits die Einberufung in den eritreischen Nationaldienst eine Menschenrechtsverletzung darstelle, weil sie eine Verletzung des Zwangsarbeitsverbots darstelle und damit konventionswidrig sei. Darüber hinaus würden dort menschenrechtswidrige Zustände herrschen. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie noch keinen Militärdienst geleistet habe und im Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den Nationaldienst oder in die Volksarmee eingezogen würde. Folglich würde sie höchstwahrscheinlich einer Behandlung ausgesetzt, welche gegen das Folterverbot und das Verbot der Zwangsarbeit verstossen würde. Damit wären Art. 3 und 4 EMRK verletzt. 7.2 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde in der Beschwerde dargelegt, dass sie – abgesehen von der nicht zumutbaren Einziehung in den Nationaldienst – für ihren Lebensunterhalt nicht selber sorgen könnte, da sie über keine berufliche Ausbildung verfüge. Somit lägen keine begünstigenden Faktoren vor, welche den Wegweisungsvollzug zumutbar erscheinen lassen würden. Da sich das SEM nur ungenügend mit der Frage des Einzugs in den Militärdienst auseinandergesetzt habe, sei zudem die Begründungspflicht beziehungsweise der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst
D-1731/2018 als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 7.4 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst
D-1731/2018 solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). 7.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, für die Beschwerdeführerin bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. 7.6 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführerin liegender Gründe geschlossen werden. Sie hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis (…) besucht und in (…) Arbeiten verrichtet (vgl. Akte A14/35 S. 5). Ihr Vater lebt nach wie vor in Eritrea und erhält eine Invalidenrente; er wird sie nach der Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder
D-1731/2018 zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht die Beschwerdeführerin keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegenden Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.7 Angesichts dieser Sachlage hat das SEM auch die Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung abzuweisen ist. 7.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements
D-1731/2018 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 10.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 5,5 Stunden aufgeführt wird und aus welcher sich ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 200.– ergibt. Letzterer ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen auf Fr. 150.– zu kürzen, womit sich ein Aufwand von Fr. 825.– ergibt. Dazu wurden Kosten (inklusive Dolmetscherkosten) in der Höhe von Fr. 95.– geltend gemacht. Dem Rechtsbeistand Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS, ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9- 13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 920.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1731/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS, wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 920.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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