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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2010 D-1729/2010

14 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,394 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-1729/2010/ime {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1729/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer, ein aus Mogadischu stammender somalischer Staatsangehöriger, am 28. Juli 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 4. August 2008, der direkten Anhörung vom 10. September 2008 und der ergänzenden Anhörung durch das BFM vom 15. Februar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Angehöriger des Clans der Abgal, und sein Vater sei im Januar 2008 von Islamisten, welche dem gleichen Clan angehören, ermordet worden, weil er sich geweigert hätte, diese finanziell zu unterstützen, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise beschuldigt worden sei, im Februar 2008 einen dieser Mörder seines Vaters umgebracht zu haben, dass der Beschwerdeführer in der Folge vom Leiter der islamistischen Untergrundbewegung C._______ zum Tode verurteilt worden sei und per Telefon Drohungen erhalten habe, dass sich der Beschwerdeführer versteckt habe, aber am 27. Februar 2008 nachts nach Hause zu seiner erkrankten Frau gegangen sei, dass kurz nach seiner Rückkehr die Türe durch Islamisten aufgebrochen worden sei und Schüsse gefallen seien, dass seine Ehefrau dabei ums Leben gekommen, dem Beschwerdeführer hingegen die Flucht gelungen sei, dass sich der Beschwerdeführer in der Nähe des Präsidentenpalastes versteckt und seine Ausreise organisiert habe, dass das BFM mit – am 18. Februar 2010 eröffneter – Verfügung vom 16. Februar 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies und dessen Wegweisung anordnete, indessen den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm, D-1729/2010 dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 18. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Art. 63 Abs. 4 VwVG ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 8. April 2010 erhob, welcher in der Folge fristgerecht am 1. April 2010 einging, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-1729/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde durch Islamisten aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen Mordes verfolgt werden, als unglaubhaft erachtet hat, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe an der Empfangsstellenbefragung nichts über den Aufenthaltsort vor der Ermordung seiner Ehefrau gesagt, D-1729/2010 dass der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch bezüglich des Aufenthaltsortes nach dem Tod des Islamisten insofern zu relativieren sei, als der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung lediglich angab, nach den telefonischen Drohungen das Haus verlassen zu haben und nach der Schiesserei am 27. Februar 2008 in ein anderes Haus in der Nähe der D._______ gerannt zu sein (A1/9 S. 5), dass dieser Vorbehalt allerdings nichts an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern vermag und hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerdeschrift im Weiteren geltend gemacht wird, der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch betreffend des Zeitpunktes der Erschiessung der Ehefrau sei dadurch erklärbar, dass "zu hell" richtigerweise mit "zu früh" ins Deutsche hätte übersetzt werden sollen, dass hingegen nicht auf eine unkorrekte Übersetzung geschlossen werden kann, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte und zusätzlich erklärte, den Übersetzer gut verstanden zu haben, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen, unbehelflichen Erklärungsversuchen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-1729/2010 dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 16. Februar 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz aufgenommen wurde, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit – abgewiesen wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1729/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 7

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