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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2011 D-1726/2011

25 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,249 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1726/2011 Urteil vom 25. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, B._______, geboren am (…), Eritrea, C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 11. März 2011 / N (…).

D-1726/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea im Jahr 2003 verliess und über Sudan und Libyen nach Italien gelangte, wo sie bis zum Jahr 2006 lebte, dass sie zusammen mit ihren Kindern am 26. September 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, und das BFM das Verfahren mit Verfügung vom 11. Juli 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb, da die Beschwerdeführenden unbekannten Aufenthaltes gewesen seien, dass die Beschwerdeführenden am 1. März 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellten, auf welches das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5347/2010 vom 2. August 2010 abgewiesen wurde, dass dabei zur Begründung ausgeführt wurde, Asylsuchende in Italien könnten zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein, vorliegend seien jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass der Einwand, die in der Schweiz weilende Mutter der Beschwerdeführerin sei deren einzige Bezugsperson, nicht zutreffe und sie in Italien vielmehr über soziale Beziehungen verfüge, dass vorliegend keine Anhaltspunkte vorlägen, welche die Anwendung der humanitären Klausel gemäss Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) rechtfertigen könnten und auch die Garantie von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht tangiert sei,

D-1726/2011 dass die Beschwerdeführenden am 9. September 2010 nach Italien zurückgeführt wurden, dass die Beschwerdeführenden am 18. Januar 2011 erneut in die Schweiz einreisten und gleichentags ein drittes Asylgesuch stellten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Februar 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe in Rom mit andern Eritreern in einer Bauruine gelebt und ihr Essen bei der Caritas erhalten, ihre Aufenthaltsbewilligung sei nicht verlängert worden und sie habe kein Geld und keine feste Adresse gehabt, sodass sie ihre Kinder nicht habe in die Schule schicken können, dass sie bezüglich Eritrea keine neuen Gründe geltend machte, dass der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass sie dazu ausführte, sie habe bei ihrer Rückkehr nach Italien nicht wie versprochen eine Wohnung bekommen, sondern sei auf die Strasse gesetzt worden und habe mit ihren Kindern in einer Ruine Unterschlupf gefunden, das Leben dort sei schlecht und sie habe manchmal den ganzen Tag nichts zu Essen gehabt, dass am 14. Februar 2011 vom BFM ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO an die zuständige italienische Behörde ging, welches unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2011 – eröffnet am 15. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt auf die Aussage der Beschwerdeführerin, den Eurodac-Treffer vom 29. Oktober 2003 (Z._______) und die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden am 9. September 2010 nach Italien zurückgeführt worden seien, sei am 14. Februar 2011 ein Übernahmeersuchen an Italien gestellt worden,

D-1726/2011 dass die Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten, womit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit an Italien übergegangen sei, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 19f. Dublin- II-VO) – bis spätestens am 2. September 2011 zu erfolgen habe, dass die Einwände der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 9. Februar 2011 an der Zuständigkeit Italiens nichts änderten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 21. März 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass dabei zur Begründung ausgeführt wurde, die Lebensbedingungen in Italien seien auch für Personen mit Aufenthaltsbewilligung katastrophal, sie hätten keine dauerhafte Unterkunft, keine Arbeit, keine regelmässigen Mahlzeiten und keine medizinische Versorgung bekommen und ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse seien nicht befriedigt gewesen, dass die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen und ihre Gesundheit angegriffen sei, sodass sie für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen könne, in Italien jedoch keine staatliche Hilfe erhalten habe, dass das Kindeswohl gefährdet sei, weil ihre Kinder in Italien unzureichend ernährt würden und ihnen die Schulbildung verunmöglicht würde,

D-1726/2011 dass sie gerne ihrer in der Schweiz lebenden und fast blinden Mutter bei der Bewältigung des Alltags helfen würde, dass das Verwaltungsgericht Köln am 11. Januar 2011 die Wegweisung einer Antragstellerin nach Italien gestoppt habe, weil die Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge in Italien völlig überlastet seien, dass das Verwaltungsgericht Darmstadt am 20. Januar 2011 festgehalten habe, insbesondere die humanitäre Situation in Italien lasse Zweifel aufkommen, dass nicht eine individuelle Gefährdung drohe, dass in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Suspensiveffekt, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-1726/2011 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO Italien für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Wiederaufnahmeersuchen des BFM vom 14. Januar 2011 keine

D-1726/2011 Stellung genommen haben, die Zuständigkeit an Italien übergegangen ist (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht werden, welche in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend machte, sie habe in Italien keine Unterkunft, Arbeit und medizinische Hilfe und ihre Kinder keinen Zugang zur Schule gehabt, dass Italien jedoch Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR, 0.107) ist und keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass der Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern in Italien Rechnung getragen wird und auch ihre gesundheitlichen Beschwerden dort behandelt werden können, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2010 verwiesen werden kann, dass an dieser Einschätzung der neuerliche Einwand der schlechten Lebensbedingungen in Italien, welche sie bei ihrer Rückkehr im September 2010 angetroffen habe, nichts zu ändern vermag, dass ergänzend angemerkt werden kann, dass es der Beschwerdeführerin mithilfe ihres Beziehungsnetzes offenbar gelungen ist, für sich und ihre Kinder eine Unterkunft zu finden, und sie von der Caritas verpflegt wurden (C7 S. 5f.), dass ferner anzumerken ist, dass über das Asylgesuch der Mutter der Beschwerdeführerin immer noch nicht entschieden ist und weiterhin keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Anwendung der humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO rechtfertigen könnten, zumal die Tatsache, dass die fast blinde Frau im Alltag Hilfe benötige, kein

D-1726/2011 Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung zu begründen vermag, dass an diesen Einschätzungen auch die zitierten Urteile aus Deutschland nichts zu ändern vermögen, zumal die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls ausschlaggebend sind und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe – wie erwähnt – nicht in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG vielmehr bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides bildet und sich auch die Frage der Zumutbarkeit in solchen Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen stellt (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a AsylV 1),

D-1726/2011 dass eine entsprechende Prüfung somit soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne dieser Ausführungen im Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nach dem Gesagten zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-1726/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

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