Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1719/2015
Urteil v o m 1 4 . April 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N (…).
D-1719/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin liess am 28. Juli 2011 durch ihren Vater ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 bewilligte die Vorinstanz ihr die Einreise in die Schweiz, woraufhin sie am 4. Oktober 2012 in die Schweiz einreiste. Am 22. Oktober 2012 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Daraufhin wurde sie am 31. Oktober 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 20. März 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______. Im (…) sei sie konvertiert und gehöre seither der in Eritrea verbotenen Pfingstgemeinde (Kale Hiwot) an. Sie habe ihre neue Religion nicht frei ausüben dürfen, deshalb habe sie sich jeweils mit den Gleichgesinnten heimlich in verschiedenen Privatwohnungen getroffen, um gemeinsam zu beten. Eines Tages im (…) sei sie von Sicherheitskräften verhaftet worden, als sie mit ihren Freunden gerade am Beten gewesen sei. Danach sei sie für fünf Tage auf der Polizeiwache festgehalten und anschliessend für zwölf Tage in einen Container eingesperrt worden. Nachher sei sie nach D._______ verlegt worden, wo sie einen Monat im Gefängnis gewesen sei. Schliesslich sei sie nach E._______ transferiert worden, wo sie ebenfalls vier Monate in Haft gewesen sei. Nach der Freilassung habe sie zur Strafe die (…) Klasse abbrechen und mit der Militärausbildung beginnen müssen. Nach zwei Wochen respektive 28 Tagen sei sie dann von dort aus gemeinsam mit ihrem Ausbildner in den Sudan geflohen. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 – eröffnet am 16. Februar 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig bejahte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und schob den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit auf. C. Mit Eingabe vom 17. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung.
D-1719/2015 In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Verfügung vom 26. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Beschwerdeführerin wurde unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. E. Mit Eingabe vom 30. März 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde der Stadt F._______, nachgereicht. F. Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle, ansonsten das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Rechtsvertretung bezeichne. G. Mit Eingabe vom 16. April 2015 zeigte die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin ihr Mandat an und reichte eine Vollmacht ein. H. Mit Verfügung vom 22. April 2015 wurde Frau lic. iur. Patricia Müller der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Beschwerdeergänzung zu den Akten zu reichen. I. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 (Datum des Poststempels) wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht.
D-1719/2015 J. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Am 18. Mai 2015 wurde die Vernehmlassung des SEM vom 15. Mai 2015 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-1719/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe sie anlässlich der BzP geltend gemacht, seit dem Jahr (…) der Pfingstgemeinde anzugehören, während sie bei der Anhörung angegeben habe, erstmals im Jahr (…) mit der Pfingstgemeinde in Berührung gekommen zu sein. Dazwischen würden sechs Jahre liegen. Es könne davon ausgegangen werden, dass man sich ungefähr daran erinnern könne, wann man angefangen habe, sich für eine andere Religion zu interessieren. Insbesondere mit dem Wissen, dass eine Mitgliedschaft bei dieser Kirche unter Umständen grosse Probleme mit sich bringen könne. Des Weiteren habe sie bei der BzP angegeben, man habe sie im Jahr (…) zwölf Tage lang in einem Container eingesperrt und danach in das Gefängnis von D._______ gebracht. Dort habe man sie während 18 Tagen festgehalten und danach ins Gefängnis von E._______ transferiert. Bei der Anhörung habe sie hingegen erklärt, in D._______ während eines Monats inhaftiert gewesen zu sein. Zudem habe sie bei der BzP geltend gemacht, dass sie E._______ beziehungsweise ihre Heimat 28 Tage nach der Haftentlassung verlassen habe. Bei der Anhörung habe sie jedoch zu Protokoll gegeben, nach der Freilassung nur zwei Wochen gewartet zu haben, ehe sie ausgereist sei.
D-1719/2015 Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie gesagt, dass sie diese Zeitangaben immer nur schätzungsweise angegeben habe. Indes sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie Eritrea illegal verlassen habe. Sie habe sich damals bereits im nationaldienstpflichtigen Alter befunden und sei somit nicht ausreiseberechtigt gewesen. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese Personen bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Somit habe sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, so dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Vorliegend seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Daher sei sie von der Asylgewährung auszuschliessen. 4.2 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei im Jahr (…) mit der Pfingstgemeinde in Kontakt gekommen. Beim flüchtigen Lesen des Anhörungsprotokolls (vgl. act. A15 F65) würden die auf diese Weise formulierten Sätze den Eindruck erwecken, dass die Beschwerdeführerin von einer Gruppe spreche, der sie nicht angehöre. Dieser Eindruck sei trügerisch, denn sie spreche von der Zeit, in der sie noch nicht der Kale Hiwot angehört habe. Die Kirchen seien nach Mai 2002 geschlossen worden. Sie sei im (…) konvertiert. Es frage sich weiter, wie gut ausgebildet und erfahren der Dolmetscher gewesen sei, der von Tigrinya ins Deutsche übersetzt habe. Es werde der Anschein erweckt, dass Sätze ausgelassen respektive nicht übersetzt worden seien. Ein Gespräch über den Wechsel von einer christlichen Religion zu einer anderen beleuchte einen Vorgang, der sich in den Köpfen der Menschen abspiele. Er sei schwierig zu beschreiben und erfordere ein hohes Mass an Ausdrucksfähigkeit und daher auch einen sehr guten Übersetzer, welcher die Feinheiten im Ausdruck gut zum Ausdruck bringen könne. Die Kale Hiwot gehöre zu den in Eritrea verfolgten Religionsgemeinschaften. Gläubige Menschen würden alles Denkbare für ihre Religion auf sich nehmen und dies sei für andere oft schwer nachzuvollziehen. Glauben unterscheide sich von Wissen und Vernunft. Die "logischen Schlussfolgerungen" von streng gläubigen Personen seien für andere oft schwer oder gar nicht nachzuvollziehen. Aufgrund ihrer Religion sei sie in Eritrea bereits vor ihrer Flucht verfolgt worden.
D-1719/2015 Sie habe anlässlich der BzP gesagt, dass sie zwölf Tage in einem Container inhaftiert gewesen sei und nachher ins Gefängnis D._______ transferiert worden sei. Dort sei sie während 18 Tagen geblieben. Anschliessend habe sie vier Monate in E._______ im Gefängnis verbracht. 28 Tage nach der Entlassung, als sie im Militärdienst gewesen sei, habe sie die Flucht in den Sudan ergriffen. Auch an der Anhörung habe sie erwähnt, dass sie zwölf Tage in einem Container gefangen gewesen sei. Im Container sei es am Tag heiss gewesen und in der Nacht sehr kalt, so dass ihr die Beine zu schmerzen begonnen hätten. Es sei nicht erlaubt gewesen, laut zu sprechen. Es seien mehrere Container gewesen, die eine Art Kreis gebildet hätten. Neben den Containern habe es Bäume gehabt. In anderen Containern seien Männer gefangen gehalten worden. Sie habe auch den Muezzin rufen gehört. Die Container hätten daher nicht allzu weit von C._______ gestanden haben können. Sie habe in einem BCC Film im Hintergrund die Container erkennen können. Im Gefängnis in E._______ sei sie ungefähr zwei Mal im Monat in ein Büro geführt worden, wo sie von einer Person verhört worden sei. Der Befrager habe sie gefragt, ob sie sich von ihrem Glauben distanziere. Als sie dies verneint habe, sei ihr damit gedroht worden, dass sie in ein anderes Gefängnis verlegt werde. Es sei klar gewesen, dass es ihr in dem anderen Gefängnis noch viel schlechter ergehen würde. Sie habe sich bezüglich der Zeit in E._______ nur um wenige Tage widersprochen und dies, obwohl die Befragung erst sechs Jahre nach dem Aufenthalt in E._______ durchgeführt worden sei. Es könne daher nicht sein, dass ihr aufgrund eines Details nicht geglaubt werde. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
D-1719/2015 ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Gesuchsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist in erster Linie auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Hinsichtlich der angeblichen Konversion bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nur unsubstanziiert über ihre neu angenommene Religion Kale Hiwot berichten konnte. So war sie beispielsweise nicht in der Lage, darüber Auskunft zu geben, weshalb die Pfingstgemeinde in Eritrea verboten wurde (vgl. act. A13 F54 ff.). Ferner weisen die Schilderungen über den Akt der Konversion sowie über die gemeinsamen Gebetstreffen keinerlei Realkennzeichen auf, so dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Situationen, insbesondere diejenige der Verhaftung, plastisch darzustellen (vgl. act A13 F62 ff.; F66 ff.; F86 f.). Ebenfalls beantwortete die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP die Frage, seit wann sie der Pfingstgemeinde angehöre, mit einer Antwort, die keinen Spielraum für Interpretationen erlaubt ("Depuis […].", vgl. act. A4/12 S. 8/10). Die Antworten während der Anhörung (vgl. act. A13 F57; F139) und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sie im Jahr (…) erstmals mit der Pfingstgemeinde in Kontakt gekommen sei, jedoch erst im Jahr (…) konvertiert habe, sind als unbehelfliche Erklärungsversuche für den zeitlichen Widerspruch zu werten. Überdies vermag die auf Beschwerdestufe vorgebrachte Erklärung, mit welcher die Kompetenz des Dolmetschers infrage gestellt wird, nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführerin ihre protokollierten Antworten nach der BzP respektive Anhörung rückübersetzt worden sind und sie ihre Aussagen jeweils mit ihrer Unterschrift bestätigte. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei einem Glaubenswechsel um einen inneren Vorgang handelt, welcher mitunter für Aussenstehende
D-1719/2015 nicht einfach nachzuvollziehen ist, ist es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, die Gründe für die Konversion beziehungsweise die Konversion selbst glaubhaft darzulegen. In der Folge ist auch die auf die Konversion gestützte Verfolgung durch die eritreischen Behörden als unglaubhaft zu bezeichnen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Unglaubhaftigkeitsmerkmale betreffend die geltend gemachte Haft und den Militärdienst einzugehen. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass auch die in der Beschwerdeergänzung angeführte Beschreibung der Haftbedingungen zu keiner anderen Einschätzung führen. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass seit dem Verlassen des Heimatlandes mehr als neun Jahre vergangen sind, so muss sich die Beschwerdeführerin dennoch vorhalten lassen, dass sich ihre Sachverhaltsschilderungen in praktisch keiner Hinsicht als ausführlich, lebensnah und insgesamt plausibel erweisen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Konversion sowie die darauf gestützte Verfolgung durch die eritreischen Behörden unglaubhaft sind. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. Nachdem das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt hat, erübrigen sich hier Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Deshalb erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1719/2015 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie der Rechtsvertreterin eine Entschädigung auszurichten. 9.2 Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet, weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 200.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1719/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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