Abtei lung IV D-1718/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Armenien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1718/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge (...) von der damaligen Armenischen Sowjetrepublik (SSR) auf legale Weise auf dem Landweg über die Georgische SSR nach (...) (damalige Russische SSR), wo sie sich in der Folge während (...) Jahren aufhielt. Im (...) reiste sie auf dem Landweg über (...) nach (...) (Türkei), wo sie sich während (...) aufhielt, bevor sie wiederum auf dem Landweg über ihr unbekannte Länder am 6. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) unter Angabe der Personalien (...) um Asyl nach (vgl. Vorakten (...)). Am (...) wurde sie dort erstmals befragt, wobei sie sich dazumal – gestützt auf eine (...) Heiratsurkunde, welche sie zu den Akten gab – als (...), ausgab. Am (...) wurde sie durch das Bundesamt (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei armenische Staatsangehörige, stamme aus (...) und sei mit einem Armenier azerischer Abstammung verheiratet. Während der Unruhen zwischen Aserbaidschan und Armenien im Jahr (...) seien in der Armenischen SSR viele Azeri aus ihren Häusern vertrieben worden. Auch das Haus der Beschwerdeführerin sei Opfer eines Brandanschlags geworden, weshalb die Familie nach (...) geflohen sei. Dort habe sie an ganz unterschiedlichen Orten gewohnt. Der Ehemann und der Sohn der Beschwerdeführerin hätten mangels regulärer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nur sporadisch gearbeitet. Im Jahr (...) seien die Azeri in (...) zwangsweise nach (...) (Aserbaidschan) zurückgeschafft worden, um im Krieg gegen die Armenier mitzukämpfen. Die russische Polizei habe jedoch begonnen, der zwangsweisen Rückschaffung in Russland entgegenzuwirken, woraufhin harte Gefechte entstanden seien, bis sich die Situation im Jahr (...) wieder beruhigt habe. Im (...) seien plötzlich unbekannte Männer ins Haus der Beschwerdeführerin gekommen, um ihren Ehemann und ihren Sohn mitzunehmen. Bei der Ankunft der durch Nachbarn informierten russischen Polizei seien die unbekannten Männer geflohen. Um eine Zwangsrekrutierung des Ehemannes und des Sohnes zu verhindern, habe sich die Familie über (...) Türkei begeben und sich in (...) im Haus eines (...) Türken vorläufig D-1718/2009 eingerichtet. In der Folge habe die Beschwerdeführerin als Erste die Türkei (...) in Richtung Schweiz verlassen, während die übrigen Familienangehörigen darauf warten würden, ihr zu einem geeigneten Zeitpunkt nachzufolgen. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 – eröffnet am 16. Februar 2009 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So widerspreche das Vorbringen, beim Vorfall im (...) habe der Nachbar die russische Polizei informiert und bei deren Ankunft seien die unbekannten Männer geflüchtet, der Aussage, wonach die Familie in (...) keinen behördlichen Schutz erhalten habe. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich zum Verbleib ihres alten, sowjetrussischen Inlandpasses geäussert. Auch habe sie sowohl die Vertreibung aus Armenien als auch den Vorfall in (...) und die Reisewege lediglich sehr oberflächlich geschildert. Die zu den Akten gereichte Heiratsurkunde sei sowohl in Bezug auf die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als auch hinsichtlich der Identität der Beschwerdeführerin nicht hinreichend beweiskräftig, umso weniger, als die darin aufgeführten Personalien (...) von denjenigen, welche die Beschwerdeführerin zu Beginn des Asylverfahrens angegeben habe, abweichen würden. Die Aktivitäten des Ehemannes, des Sohnes und einer Tochter der Beschwerdeführerin, die erstmalige Registrierung des Hauses sowie das Vorbringen, wonach der (...) Ehemann und der Sohn in der anderthalb Millionenstadt (...) von unbekannten Männern im Hinblick auf eine Zwangsrekrutierung für einen beendeten Krieg gefunden worden seien, liessen sich nicht mit der Aussage in Einklang bringen, wonach sich die Familie dort während (...) Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung aufgehalten habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Familie geschlossen überall hin bis nach Istanbul begeben habe, zumal die in den Jahren (...) geborenen Kinder vom Alter her der Obhut der Eltern längst entwachsen seien, umso weniger, als (...) eigenständig und offensichtlich unbehelligt in (...) lebe. Zudem habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass alle ihre D-1718/2009 übrigen Verwandten beim grossen Erdbeben in (...) umgekommen seien. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich habe die Beschwerdeführerin keine glaubhaften Angaben zu ihrem Lebenslauf gemacht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass sie in Armenien konkret gefährdet werde. Sodann würden weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin sprechen. C. Mit Eingabe vom 17. März 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses oder Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 8. April 2009 gesetzt sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Bedingung der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Diese wurde am 23. März 2009 (Datum des Poststempels) nachgereicht. E. Am 21. August 2009 leitete das BFM ein von der Beschwerdeführerin bei ihm am 27. November 2008 (Datum des Poststempels) eingereichtes fremdsprachiges Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Gemäss der amtsinternen Übersetzung beschwert sich die Beschwerdeführerin darin über die Zustände in ihrer Unterkunft in der Schweiz, weswegen sie sich zur Weiterreise in eine anderes Land vorbereiten würde. D-1718/2009 F. Mit Strafbefehl (...) vom 7. September 2009 wurde die Beschwerdeführerin wegen (...) verurteilt, (...). G. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Namentlich – was zusätzlich gegen die Beschwerdeführerin erschwerend ins Gewicht falle und deren Vorbringen vollends unglaubhaft erscheinen lasse – habe diese am (...) ein Gruppenvisum auf der – damals für Armenien zuständigen – Schweizerischen Vertretung in (...) beantragt und den Antrag später zurückgezogen. Den Visa- Unterlagen liege jedoch eine Passkopie bei, welcher zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin (...) heisse und am (...) geboren sei. Das Passfoto zeige eindeutig die Beschwerdeführerin. Ihre Asylvorbringen sowie ihr Lebenslauf, die bereits im Asylentscheid als unglaubwürdig erachtet worden seien, seien dadurch widerlegt. Darüber hinaus seien im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) die Personalien der Passkopie für die Hauptidentität übernommen worden. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten. D-1718/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung an sich blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und D-1718/2009 Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder D-1718/2009 glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage im Armenien lässt den Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Weder die allgemeine Lage in Armenien noch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. So bestehen sowohl aufgrund der Vorakten als auch insbesondere aufgrund der Beschwerdeeingabe – deren Inhalt sich einerseits in einer Wiederholung der sich bereits anlässlich der Anhörungen als unglaubhaft erweisenden Ausführungen zu den persönlichen Daten erschöpft sowie anderseits auch weitere, neue Ungereimtheiten enthält – keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Namentlich ist aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Personalien und zu ihrem Lebenslauf (vgl. Vorakten (...)) offensichtlich davon auszugehen, dass sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrem Heimatland verfügt. Angesichts dieser Umstände kann der Vollzug der Wegweisung der aktenkundig keine medizinisch relevanten Gebrechen aufweisenden Beschwerdeführerin – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – klarerweise auch als zumutbar bezeichnet werden. 4.3.2 Angesichts dieser ohnehin klaren und eindeutigen Sach- und Rechtslage stellt die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin – wie erst jetzt auf Vernehmlassungsstufe bekannt wurde – darüber hinaus D-1718/2009 bereits am (...) in Armenien einen Reisepass hatte ausstellen lassen und in der Folge versuchte, als Angehörige (...) ein Visum für die Schweiz zu erwirken, kein entscheidwesentliches Element mehr für die ohnehein erschütterte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin dar; mithin rundet dieses zusätzliche Faktum das Bild der unstimmigen Vorbringen vollends ab. 4.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Armenien entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 4.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 gutgeheissen worden ist und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1718/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10