Abtei lung IV D-1716/2010 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A.__________, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 8. März 2010/ N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1716/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. August 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B.__________ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, die Beschwerdeführerin sei Ende 2004 von Griechenland aus mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug nach Deutschland gereist, habe dort um Asyl ersucht, jedoch keinen Entscheid bekommen, bis sie etwa im Februar 2007 – erneut mit einem gefälschten Pass – nach Griechenland zurückgekehrt sei, um ihr Kind zu suchen, das sie bei ihrem ersten Aufenthalt in diesem Land zur Welt gebracht und dort zurückgelassen habe, dass sie ohne ihr Kind gefunden zu haben, schliesslich Ende August 2009 im Laderaum eine LKW's von Griechenland aus durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, dass der in Zusammenhang mit der Einreichung eines Asylgesuchs erzielte Eurodac-Treffer vom 14. Dezember 2004 in C.__________, Deutschland, sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin vereinbaren lasse, dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Be- D-1716/2010 sitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 21. Dezember 2009 einer Übernahme der Gesuchstellerin zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin- II-VO) – bis spätestens zum 20. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführerin am 9. September 2009 [recte: 7. September 2009] das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass sie dabei geltend gemacht habe, es sei ihr in Deutschland psychisch sehr schlecht gegangen, sie sei dort sehr einsam und immer allein gewesen, in der Schweiz habe sie eine Schwester, neben welcher sie gern leben möchte, und sie diese brauche, dass die Dublin-II-VO unter Art. 2 Bst. i den Begriff Familienangehörige auf die Kernfamilie einschränke, wozu lediglich Ehegatten, Lebenspartner sowie -innen, minderjährige Kinder und bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen der Vater, die Mutter oder der Vormund gehöre, dass im Schweizerischen Asylgesetz der Begriff der Familie in personeller Hinsicht den Ehepartner, den Konkubinatspartner und die minderjährigen Kinder (Art. 1a Asylverordnung 1 [AsylV1, SR 142.311]) umfasse, und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Beziehung, welche über die schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung der eigentlichen Kernfamilie hinausgehe, voraussetze, dass besondere Umstände vorliegen, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken würden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Leitentscheid 1020/2007 festgehalten habe, gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch über die Kernfamilie hinausgehende D-1716/2010 verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejenigen Beziehungen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln, Onkeln bzw. Tanten – unter den Schutz der Einheit der Familie falle, sofern eine nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei, dass sich vorliegend aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben würden, welche eine Erweiterung der Kernfamilie auf die Schwester gemäss den oben erwähnten Kriterien zu rechtfertigen vermöchten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit weder die Zuständigkeit Deutschlands noch die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit der Rückkehr in dieses Land in Frage zu stellen vermöchten, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht handelnd durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, die Vollzugsbehörde mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 19. März 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, D-1716/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung vom 8. März 2010 keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen (vgl. Beschwerde S. 3), der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand D-1716/2010 hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Vater der Beschwerdeführerin, sei als sie 14 Jahre alt gewesen sei, ermordet worden, daraufhin sei sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester über die Türkei nach Griechenland geflüchtet, wo sie von einem Pakistaner vergewaltigt worden sei, von ihm ein Kind geboren und dieses im Spital zurückgelassen habe, dass ihre Mutter zwei Monate nach der Geburt verstorben sei, sie im Jahre 2004 nach Deutschland geflogen sei und den Kontakt zur Schwester verloren habe, dass sie im Februar 2007 nach Griechenland zurückgekehrt sei, um ihr Kind zu suchen, wegen finanzieller Schwierigkeiten oft in Parks und in Kirchen geschlafen habe, ihr Kind jedoch nicht gefunden habe, inzwischen aber von ihrer Schwester erfahren habe, dass diese in der Schweiz lebe, weshalb sie in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerin infolge der Vergewaltigung immer noch traumatisiert sei, als Minderjährige viel Schlimmes erlebt habe, ihre Schwester als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz D-1716/2010 lebe, sie ausser dieser Schwester keine Person mehr habe, an die sie sich wenden könne und diese für sie die Rolle der Mutter spiele, dass ferner geltend gemacht wird, gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG finde Absatz 2 desselben Artikels keine Anwendung, wenn die asyl suchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, und weiter ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe im Ausland einzig zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester eine enge Beziehung, die sie brauche und sie dringend auf ihre Hilfe in jeder Hinsicht angewiesen sei, dass sie aus humanitären Gründen nicht nach Deutschland auszuschaffen sei, zudem die Gefahr bestehe, dass sie von Deutschland irgendwann in den Irak ausgeschafft werde, dass eine durch das BFM durchgeführte Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2004 in Deutschland daktyloskopiert worden ist und dort ein Asylgesuch eingereicht hat, dass diese Sachumstände in der Beschwerde nicht bestritten werden, dass die deutschen Behörden am 21. Dezember 2009 entgegen der diesbezüglichen Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht der Übernahme, sondern gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 16. Dezember 2009 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zustimmten, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Deutschland als zuständig zu erachten ist, dass keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, Deutschland habe sich der Beschwerdeführerin gegenüber nicht an seine sich aus der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ergebenden Verpflichtungen gehalten oder gedenke, diese ihr gegenüber künftig nicht einzuhalten, D-1716/2010 dass insofern kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass besteht, dass das BFM zu Recht festhielt, die in der Schweiz lebende und am 22. Februar 2010 als Flüchtling vorläufig aufgenommene Schwester D._________, geboren (...) (N (...)), gehöre nicht zum in Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis, weshalb sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens auch nicht aus Art. 7 der Dublin-II- VO ableiten lässt, dass ausserdem in der Beschwerde selbst festgehalten wird, die Beschwerdeführerin habe den Kontakt zu ihrer Schwester, den sie vor langer Zeit verloren habe, erst wieder erlangt, als sie sich zum zweiten Mal in Griechenland aufgehalten habe, sie zudem als Minderjährige in Deutschland rund zwei Jahre ohne ihre Schwester gelebt hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, es bestehe eine nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Schwestern, dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht anwendbar ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entschei dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass- D-1716/2010 nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Anträge, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1716/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 10