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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2015 D-1710/2015

9 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,937 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1710/2015 / wiv

Urteil v o m 9 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).

D-1710/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (die Beschwerdeführerin) – eine Staatsangehörige von Kosovo – am 21. Dezember 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, gemeinsam mit ihren bereits volljährigen Kindern B._______ (N …) und C._______ (N …), dass sie am 12. Januar 2015 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde und am 4. März 2015 die einlässliche Anhörung stattfand, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge der ethnischen Minderheit der Ägypter angehört und vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo in der Ortschaft X._______ in der Gemeinde Y._______ ansässig war, dass sie in X._______ ein eigenes Haus bewohnt habe, dessen Bau nach dem Tod ihres Ehemannes von ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn D._______ finanziert worden sei, unter Mithilfe ihres ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Sohnes E._______, dass sie in diesem Zusammenhang ausführte, ihr Ehemann sei Ende Februar 2013 verstorben und seither seien sie und ihre Kinder B._______ und C._______ von ihren beiden in der Schweiz wohnhaften Söhnen regelmässig finanziell unterstützt worden, da ihr Sohn B._______ nur gelegentlich als Taglöhner auf dem Bau habe arbeiten können, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache vorbrachte, sie habe ihre Heimat aus Angst vor Dieben und Räubern verlassen, da sie seit September 2014 an ihrem Wohnort insgesamt dreimal von Maskierten ausgeraubt worden sei, welche anlässlich ihres dritten Überfalles unter Todesdrohungen die Zahlung von 20'000 Euro verlangt hätten, dass sie diesen Betrag nie hätte aufbringen können, weshalb sie ihre Heimat aus Furcht um die Sicherheit ihrer Kinder verlassen habe, dass sie wegen dieser Vorfälle nicht zur Polizei gegangen seien, da die kosovarische Polizei solche Leute ohnehin nicht zur Verantwortung ziehen könne und sie sich von der Polizei keine Hilfe erhofft hätten,

D-1710/2015 dass es schon früher einmal zu einem Vorfall gekommen sei, wobei sie und ihr Ehemann nach Empfang einer Geldüberweisung ihres Sohnes verfolgt worden seien und sie auf der Flucht einen Autounfall erlitten hätten, dass sie auch diesen Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet hätten, sondern nur den Autounfall, da sie Konsequenzen befürchtet hätten, dass für die Vorbringen im Einzelnen und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel (eine Bestätigung der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ägypter und ein Foto) auf die Akten zu verweisen ist, dass das SEM mittels dreier separater Verfügungen vom 6. März 2015 (alle eröffnet am 9. März 2015) die Asylgesuche der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes B._______ und ihrer Tochter C._______ ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Kosovo anordnete, dass das Staatssekretariat in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid zur Hauptsache festhielt, ihre Vorbringen seien nicht asylrelevant, zumal vom Vorliegen adäquaten Schutzes im Kosovo auszugehen sei, da bei Übergriffen vonseiten Dritter die kosovarische Polizei auch im Falle von Angehörigen ethnischer Minderheiten regelmässig interveniere, dass das Staatssekretariat in diesem Zusammenhang festhielt, das Vorbringen, die Polizei unternehme nichts, sei realitätsfremd, und es im Übrigen anmerkte, aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, dass die Beschwerdeführerin gegen die drei vorgenannten Entscheide mittels einer nur von ihr unterzeichneten Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass ihre bereits volljährigen Kinder B._______ und C._______ am 1. April 2015 – nach Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung (vgl. dazu die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015) – eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeverbesserungen nachreichten (vgl. dazu ihre Akten), dass von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. März 2015 zur Hauptsache vorgebracht wird, sie verstehe die Ausführungen des SEM über die grundsätzliche Sicherheit im Kosovo, dort sei aber in Wirklichkeit

D-1710/2015 nicht jeder und nicht immer sicher, und da sie sich um die Sicherheit ihrer beiden Kinder (B._______ und C._______) fürchte, ersuche sie darum, mit ihnen noch für eine gewisse Zeit bei ihren in der Schweiz wohnhaften Söhnen (D._______ und E._______) bleiben zu können,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31- 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), sie ihre Eingabe vom 16. März 2015 innert der vorliegend zu beachtenden Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass dem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang zwischen den Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer bereits volljährigen Kindern B._______ und C._______ insofern Rechnung getragen wird, als in den drei Beschwerdeverfahren der Entscheid am gleichen Tag und in gleicher Besetzung ergeht, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-1710/2015 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist, die vorgebrachten Gesuchsgründe – die geltend gemachten Nachstellungen vonseiten von Dieben und Räubern – seien nicht asylrelevant, dass dieser Schluss als zutreffend zu erkennen ist, da mit dem Staatssekretariat davon auszugehen ist, die kosovarische Polizei sei sowohl willens als auch in der Lage, die Bevölkerung vor kriminellem Unrecht in der vorliegend geltend gemachten Form zu schützen, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, sich um Schutz durch die kosovarischen Behörden zu bemühen, dass darüber hinaus festzuhalten bleibt, dass von der Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen einer Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – geltend gemacht wird, sondern sie sich im Kern lediglich darauf beruft, sie und ihre bereits volljährigen Kindern seien von Kriminellen bestohlen und erpresst worden, welche von ihren finanziellen Verbindungen zur Schweiz gewusst hätten, dass die Beschwerdeführerin zwar ein Beweismittel betreffend ihre Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ägypter vorgelegt hat, aufgrund der Aktenlage jedoch keine Hinweise darauf bestehen, sie habe im Kosovo aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes ernsthafte Nachteile erlitten,

D-1710/2015 dass die Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, die vorstehenden Schlüsse zu entkräften, zumal sich die Beschwerdeführerin allein auf die allgemein schlechte Sicherheitslage beruft, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2) dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Kosovo bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da die Beschwerdeführerin mit ihren volljährigen Kindern B._______ und C._______ an ihren bisherigen Wohnort zurückkehren kann, wo die drei Familienmitglieder über ein eigenes, neu gebautes Haus verfügen,

D-1710/2015 dass gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführerin und ihre bereits volljährigen Kindern würden auch in Zukunft im Bedarfsfall von den in der Schweiz ansässigen Söhnen der Beschwerdeführerin unterstützt, dass die Beschwerdeführerin zwar gemäss eigenen Angaben an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leidet, aufgrund der Aktenlage jedoch zu schliessen ist, diese Beschwerden seien auch in der Heimat behandelbar, zumal die Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit Zugang zu ärztlicher Versorgung hatte, dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen Vollzugshindernisse bestehen und ein heimatliches Reisepapier vorliegt, dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, womit die sinngemäss beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fallen muss, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1710/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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