Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1708/2018
Urteil v o m 5 . April 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (…).
D-1708/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. B. Nachdem er am 29. November 2017 zu seiner Person befragt worden war, erfolgte am 27. Februar 2018 im Beisein seiner Rechtsvertretung die Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er ethnischer Mukongo und Staatsbürger der demokratischen Republik Kongo sei. Er sei in Kinshasa geboren und habe dort die Schule bis zur ersten Sekundarklasse besucht. Berufsbildung habe er keine absolviert, aber als Kind habe er als Träger auf dem Markt und später bis ungefähr 2007 als Maler und Hilfsmaurer gearbeitet. Danach sei er viel gereist und habe Handel getrieben. So habe er unter anderem wiederholt die kongolesischen Städte Pointe Noire und Brazzaville besucht, sei aber auch nach Angola (vor allem C._______) gefahren. In Angola sei er mehrfach für ein paar Monate geblieben, so dass er insgesamt rund (…) Jahre dort verbracht habe. Er sei unverheiratet, habe aber ein Kind, wobei er zu diesem und dessen Mutter regelmässigen Kontakt gehabt habe, bevor die Mutter mit dem gemeinsamen Kind Ende 2017 aus Kinshasa geflohen sei. Sein Vater sei (…) gestorben und seine Mutter habe, bei ihrem letzten gemeinsamen Kontakt, in D._______ in Kinshasa gelebt. Mittlerweile habe er aber keinen Kontakt mehr zur Familie, weil er seine SIM-Karte verloren habe. (…) und (…) lebten in der Schweiz, aber die übrige Verwandtschaft sei seines Wissens noch in Afrika. Am (…) Dezember 2016 habe er als Mitglied der Action des Chrétiens pour l’abollition de la torture (Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter, ACAT), der er 2014 beigetreten sei, an einer Demonstration teilgenommen. Als die Kundgebenden auf dem E._______ beim F._______ angekommen seien, seien viele Polizeijeeps vorgefahren; und obwohl er geflohen sei und zuvor noch nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei er festgenommen worden. An einem unbekannten Ort sei er in eine Zelle gesteckt und brutal geschlagen worden, weshalb er Zähne verloren habe und eine Narbe auf dem Rücken trage. Am (…) Dezember 2016 seien er und die übrigen Gefangenen aufgefordert worden, sich in eine Kolonne zu stellen
D-1708/2018 und der Reihe nach ihren Namen und ihre Adressen anzugeben, bevor sie fotografiert und schliesslich in ihre Zellen zurückgebracht worden seien. Man habe ihn immer wieder geschlagen. Nach einer Woche im Gefängnis sei einer seiner Freunde schliesslich verstorben. Als er versucht habe, den Wärter darüber in Kenntnis zu setzen, sei er ignoriert worden. Erst am zweiten Tag seien er und ein anderer Freund aufgefordert worden, den Verstorbenen in ein Bettlaken zu wickeln und wegzutragen. Erst nachdem sie geschlagen worden seien, seien er und der Freund dieser Aufforderung nachgekommen. Zusammen mit den Polizisten seien sie dann mit einem Jeep ins Leichenschauhaus gefahren, wo sie die Leiche ohne Registration zurückgelassen hätten. Einer der Polizisten sei Angolaner gewesen, der mit seinen Kollegen wegen der Proteste zur Unterstützung der kongolesischen Behörden im Land gewesen sei. Er habe den angolanischen Polizisten überzeugen können, dass er ebenfalls Angolaner und zu Unrecht festgenommen worden sei. Zwei Tage darauf, in der Nacht des (…) Dezember 2016, sei er dem Vorgesetzten der angolanischen Polizisten vorgeführt worden, der ihm Fragen zu seiner angeblichen Herkunft aus Angola gestellt habe. Nachdem er jene zu dessen Zufriedenheit beantwortet habe, sei er freigelassen worden. Dann sei er zur Mutter seines Kindes gegangen, welche überrascht gewesen sei, ihn zu sehen, da sie zuvor alle Gefängnisse nach ihm abgesucht habe. Bei ihr habe er seinen kongolesischen Pass mit einem türkischen Visum gehabt. Anschliessend sei er mit einem Freund nach G._______ gegangen und habe dort seine Ausreise geplant. Am (…) Januar 2017 sei er vom Flughafen H._______ via Marokko in die Türkei geflogen. Nach Ablauf seines Visums habe er sich entschieden, nach Griechenland weiterzureisen. Dort sei das Leben jedoch sehr schwer gewesen. So sei er, weil er seine eigenen Dokumente in einem Fluss verloren habe, am (…) Juni 2017 mit falschen Papieren nach Brazzaville zurückgeflogen und anschliessend nach Kinshasa zurückgekehrt. Im Heimatland habe er von der Mutter seines Kindes sowie der Mutter eines inhaftierten Kollegen erfahren, dass er noch immer gesucht werde. Zudem habe sich die Mutter dieses Kollegen mit der Frage an die Polizei gewandt, weshalb er frei, der Kollege aber immer noch inhaftiert sei. Daraufhin sei die Polizei sowohl an seiner, wie auch an der Wohnadresse der Mutter des gemeinsamen Kindes aufgetaucht, weshalb diese aus Kinshasa geflohen sei. Er selbst habe mit einem Cousin Kontakt aufgenommen, der ihn nach I._______ in Bas-Congo gebracht habe. Dort habe er sich versteckt gehalten, bevor er am (…) November 2017 mit gefälschten Papieren nach Brüssel und weiter in die Schweiz geflogen sei.
D-1708/2018 Der Beschwerdeführer reichte eine Bescheinigung über den Verlust von Ausweisdokumenten (attestation de perte des pièces d’identité) als Identitätsausweis sowie eine Mitgliedskarte der ACAT, ein Rezept und eine Bescheinigung von einem Krankenhausaufenthalt in I._______, Bas-Congo vom September 2017 als Beweismittel zu den Akten. C. Daktyloskopische Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 von verschiedenen europäischen Vertretungen als angolanischer Staatsbürger J._______, geboren am (…), erfasst worden war, als er mit zwei unterschiedlichen angolanischen Pässen drei Mal vergeblich versucht hatte, ein Schengen-Visum zu erhalten. Zudem hatte er am 1. März 2017 in Griechenland als kongolesischer Staatsbürger namens K._______, geboren am (…), ein Asylgesuch gestellt. Dieses Verfahren war am 6. Dezember 2017 eingestellt worden, nachdem er laut den griechischen Behörden einer auf 15. November 2017 angesetzten Anhörung ferngeblieben war. Anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den unterschiedlichen, dokumentierten Identitätsangaben gewährt. D. Am 7. März 2018 gab das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 7. März 2018 führte die damalige Rechtsvertretung aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Seine gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegebene Identität entspreche der Wahrheit. Sodann sei er in Griechenland gezwungen worden, ein Asylgesuch einzureichen, weshalb er aus Angst falsche Angaben gemacht habe. Den angolanischen Pass habe er sich lediglich ausstellen lassen, weil er als Kongolese in Angola Schwierigkeiten gehabt habe, Geschäfte zu machen. Ein Bekannter habe ihm dabei geholfen, einen angolanischen Pass auf einen anderen Namen zu beschaffen. In Afrika sei mit entsprechendem Geld viel möglich. Die Rechtsvertretung wies darauf hin, dass das SEM lediglich die Argumente in Erwägung ziehe, die gegen den Beschwerdeführer sprechen würden. Es gebe im Protokoll der Erstbefragung viele Hinweise darauf, dass die angegebene Identität des Gesuchstellers und seine kongolesische Herkunft stimmen würden. Zudem spreche der Beschwerdeführer Französisch, was in Angola im Gegensatz zum Kongo sehr unüblich sei. Verwandte, die sich
D-1708/2018 ebenfalls in der Schweiz befänden, würden zudem den gleichen Namen wie der Beschwerdeführer tragen. Dem Argument des SEM, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien mehrheitlich unsubstanziiert ausgefallen, könne sodann nicht gefolgt werden. Denn der Gesuchsteller habe auf die Frage nach seinen Asylgründen sehr ausführlich und nachvollziehbar beschrieben, warum er sein Land verlassen musste. E. Mit Verfügung vom 9. März 2018 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Am 9. März 2018 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM durch seinen neuen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 19. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt in materieller Hinsicht, dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, sei sowie eventualiter, dass er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht beantragt er, dass er das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten dürfe, ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Vorladung (invitation) des ANR (agence nationale de renseignements, Nachrichtendienst des Kongo) eine Fahndungsmeldung (avis de recherche) des ANR jeweils in Kopie sowie ein Schreiben der ACAT bei. H. Mit Schreiben vom 22. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
D-1708/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Eine hängige Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (so auch Art. 42 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-1708/2018 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass aus den Akten verschiedene Ungereimtheiten hervorgingen, welche Zweifel an der vom Beschwerdeführer genannten Identität aufkommen liessen. Gemäss Abklärungen habe er als kongolesischer Staatsbürger namens K._______, geboren am (…), in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht ([…]). Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass er als angolanischer Staatsbürger namens J._______, geboren am (…), zwischen September 2014 und Oktober 2015 drei Mal vergeblich versucht habe, mit zwei unterschiedlichen Pässen, ein Schengenvisum zu erhalten ([…]). Schliesslich habe er selbst angegeben, am (…) Juni 2017 von Griechenland aus mit einer gefälschten Identität und gefälschten Papieren in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein und am (…) November 2017 mit ebensolchen falschen Papieren wiederum nach Europa zurückgekehrt zu sein ([…]). Die zahlreichen, sich teilweise stark unterschiedlichen Identitäten würden Zweifel daran wecken, dass ausgerechnet jene Angaben, welche er dem SEM gegenüber gemacht habe, der Wahrheit entsprechen würden. Der Zweifel an seinen Angaben festige sich, wenn man berücksichtige, dass die einzigen rechtsgenüglichen Dokumente, welche nachgewiesen werden könnten, seine angolanischen Pässe seien. Weitere Zweifel an der Korrektheit der angegebenen Personalien würden sodann aufkommen, weil er keine rechtsgenüglichen Dokumente des angeblichen Heimatlands habe vorlegen und den Verlust seines Ausweispapieres lediglich mit einer stereotypen Erklärung habe erklären können ([…]). Die Bescheinigung über den Verlust von Ausweisdokumenten, welche er eingereicht habe, datiere sodann von 2013, sei also vor dem Zeitpunkt ausgestellt worden, an welchem er angeblich seine Dokumente verloren habe. Ohnehin seien auf besagtem Dokument Identitätsverfälschungen auszumachen und es sei zu berücksichtigen, dass solche ausweise in Kongo (Kinshasa) auch unter der Angabe falscher Daten leicht zu erwerben und dementsprechend viele Fälschungen im Umlauf seien. Dieser Einwand gelte auch für die Mitgliedschaftskarte der ACAT, wie auch das Rezept und das Bestätigungsschreiben eines Krankenhauses in I._______ (Bas-Congo). Für die Vorinstanz stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität täusche und somit nicht gewillt sei, bei der Erhebung eines vollständigen und somit korrekten Sachverhalts mitzuwirken. Mit solch einem Verhalten könne der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe, zumal seinen Vorbringen keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen seien. Er mache zwar geltend, dass er in seinem Heimatland verfolgt werde, weil er am Dezember 2016 aufgrund der Teilnahme an einer
D-1708/2018 Demonstration festgenommen worden und später aus der Haft geflohen sei. Indes seien seine Ausführungen diesbezüglich mehrheitlich unsubstanziiert, so etwa seine Antworten zu den Rückfragen betreffend Menschenmenge an der Demonstration ([…]), seiner Festnahme ([…]) oder dem Ort und dem Erscheinungsbild seiner Haft ([…]). Besonders auffällig werde dieser Umstand aber bei der Schilderung zu seinem angeblichen erneuten Aufenthalt in Kongo (Kinshasa), bei dem er angeblich erst erfahren habe, dass er gesucht werde ([…]). Er habe weder substanziiert, noch widerspruchsfrei darlegen können, wie er von seiner Verfolgung erfahren habe, noch wo er sich in der fraglichen Zeit aufgehalten habe. Auch sei angesichts der geltend gemachten Verfolgung nicht nachvollziehbar, dass er unter Verwendung eigener Papiere habe in die Türkei ausreisen können, nachdem er bereits einige Tage zuvor aus dem Gefängnis habe entkommen können, und dass er unbehelligt ins Heimatland habe zurückkehren können. Ohne auf weitere Unstimmigkeiten, etwa bezüglich seiner Biographie, seines Reisewegs oder der Plausibilität seiner Ausführungen zu den Umständen seiner Flucht einzugehen, stehe deshalb fest, dass seinen Vorbringen insgesamt nicht geglaubt werden könne. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf seien sodann keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung der Beurteilung hätten bewirken können. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beruhe auf seiner begründeten Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration der ACAT am (…) Dezember 2016 in Kinshasa. Diese Demonstrationsteilnahme werde vorliegend durch eine Bestätigung der Organisation belegt. Er sei verhaftet und Opfer von Folter und schlechter, unmenschlicher sowie erniedrigender Behandlung geworden. Die Folter und Misshandlungen während der Haft hätten beim Beschwerdeführer sodann zu schweren psychischen Störungen geführt, die noch nicht offensichtlich seien und die eine spezialisierte medizinische Behandlung in der Schweiz erforderlich machen würden. In Anbetracht der psychischen Krankheit sei deshalb von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Wie aus den weiteren Beschwerdebeilagen hervorgehe, werde er sodann durch den ANR gesucht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-1708/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). 6. 6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere – die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen – eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Hinzu kommt, dass er, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, in der Vergangenheit in Griechenland unter einer anderen Identität ein
D-1708/2018 Asylgesuch gestellt hat und – wiederum unter anderen Identitäten – dreimal erfolglos versucht hat von Belgien, Spanien und Portugal Schengenvisa zu erhalten. Die jeweiligen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers für ein solches Verhalten vermögen nicht zu überzeugen und es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, denen das Gericht sich anschliesst. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht, die Asylbehörden über seine wahre Identität zu täuschen. Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und dementsprechend an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Schlussfolgerung auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, trotz einer freien Schilderung über mehreren Seiten, in seinen Ausführungen (bei Antworten auf Fragen) überaus oberflächlich geblieben ist. So beschrieb er beispielsweise die angebliche Festnahme äusserst vage mit den Sätzen „Ich wurde festgenommen, als wir dort am Marsch teilnahmen.“ ([…]) und „Als wir marschierten und die Polizei kam und ich geflohen bin, hat die Polizei mich festgenommen.“ ([…]). Auch beschrieb er die angeblich erlittene Folter sehr knapp und bediente sich dabei allgemeiner Standardsätze wie „Sie haben mich sehr stark geschlagen.“, „Jene Leute haben mich sehr heftig geschlagen.“, „Jene Leute haben mich, uns stark geschlagen.“ und „Dann schlugen sie uns.“ ([…]). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit zur Substanziierung seiner Vorbringen geboten und etwa gefragt, ob er genauer umschreiben könne, wie die Festnahme abgelaufen sei, wie die Gefängniszelle ausgesehen habe, in der er festgehalten worden sei und wie er denn nach seiner Rückkehr in den Kongo erfahren habe, dass er immer noch gesucht werde. Auch auf Nachfragen substanziierte der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht weiter, sondern wiederholte oft lediglich frühere Antworten, so dass nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie sich lediglich mit einem Verweis auf die bisher erstellten Akten und die vorinstanzliche Verfügung begnügt, sich mit dieser aber in keiner Weise
D-1708/2018 inhaltlich auseinandersetzt und somit auch nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsdarstellung führen soll. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Auffassung zu führen, zumal es sich nur um Kopien handelt, deren Beweiswert gering ist. Schliesslich ist ein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden infolge der angeblichen Demonstrationsteilnahme ohnehin nicht glaubhaft, konnte der Beschwerdeführer doch nach seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis auch noch ein paar Tage später mit seinem kongolesischen Pass ausreisen ([…]). Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der ANR, hätte sie ein ernsthaftes Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer festzunehmen bzw. aufgrund der Flucht aus dem Gefängnis zu suchen, dem Beschwerdeführer zuerst eine Vorladung geschickt und dann erst Ende November 2017 eine Fahndungsmeldung ausgestellt haben soll, soll ihr die Rückkehr des Beschwerdeführers doch bereits früher bekannt gewesen sein und soll sie ihn gemäss eigenen Aussagen ja bereits früher an seinem ehemaligen Wohnort gesucht haben. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-1708/2018 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) oder Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
D-1708/2018 Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. Im Vorfeld der geplanten Neuwahlen in Kinshasa kam es zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.). Was die individuellen Voraussetzungen betrifft, so kann nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen grundsätzlich als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenzurteil des BVGer, a.a.O., E. 7.3.3). Der Beschwerdeführer stammt aus Kongo (Kinshasa), wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er ist jung und verfügt gemäss eigenen Angaben weiterhin über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Kongo (Kinshasa), das ihn bereits in der Vergangenheit verschiedentlich unterstützte. Er ist in Kinshasa verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen, unter anderem als Maler und Hilfsmaurer und schliesslich als Handelsreisender in Kongo sowie Angola und hat von der letztgenannten Tätigkeit gemäss eigenen Angaben gut leben können. Er verfügt somit in Kinshasa nicht nur über ein soziales Netz, welches in bei der Wiedereingliederung helfen könnte, sondern auch über die entsprechenden wirtschaftlichen Mittel.
D-1708/2018 Was die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass diese unbelegt und die Ausführungen auf Beschwerdeebene dazu vollkommen unsubstanziiert geblieben sind. Ausserdem hat der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 27. Februar 2018 zu Protokoll gegeben, abgesehen von den Beschwerden mit seinem rechten Ohr, gehe es ihm gut ([…]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
D-1708/2018 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1708/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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