Abtei lung IV D-1706/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 11. März 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1706/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Lagos am 20. Februar 2008 auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag in die Schweiz einreiste, wo er im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich am 22. Februar 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 4. März 2008 erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ im Delta State, dass er als Polizist der "Mobile Police" zugeteilt worden sei, einer polizeilichen Spezialeinheit, die schwergewichtig auch gegen die aufständische Bevölkerung im Niger-Delta eingesetzt werde, dass seine Probleme im Jahre 2006 mit der lokalen Bevölkerung begonnen hätten, weil Angehörige der Aufständischen ihm vorgeworfen hätten, dass er, aus Delta State stammend, sich nicht den Interessen der Bewohner des Niger-Deltas entgegenstellen könne, dass Drohungen die Folge gewesen seien, welche schliesslich darin gemündet hätten, dass Unbekannte im Jahre 2007 das Haus seiner Mutter in Brand gesetzt hätten und die Mutter dabei umgekommen sei, dass sein Bruder, der sich den Attentätern entgegenzustellen versucht habe, am Kopf verletzt worden sei, dass er wegen dieser Ereignisse Delta State, ohne den Polizeidienst zu quittieren, nach dem Begräbnis seiner Mutter verlassen habe, da er überzeugt gewesen sei, weder die "Mobile Police" noch die Bundesregierung könne ihn schützen, D-1706/2008 dass er sich gefürchtet habe, von den Aufständischen in Delta State in allen anderen Regionen Nigerias aufgespürt und getötet zu werden, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, dass der Beschwerdeführer eine südafrikanische Identitätskarte, einen südafrikanischen Reisepass sowie einen Mitgliederausweis und einen nigerianischen Polizeiausweis zu den Akten reichte, die als Fälschungen beziehungsweise Totalfälschungen erkannt wurden, dass er zudem neun Fotos, welche den von ihm vorgebrachten Sachverhalt belegen, sowie zwei Zeitungsausgaben, welche die Situation in Delta State aufzeigen sollten, einreichte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. März 2008, eröffnet am gleichen Tag, ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Beschwerdeführer, sofern er während sieben Jahren für die "Mobile Police" im Niger-Delta im Einsatz gewesen sei, detailliertere Angaben zu Aufgaben und Einsätzen hätte machen müssen und es nicht vorstellbar sei, dass ein Angehöriger einer polizeilichen Spezialeinheit nie in direkten Kontakt mit den Aufständischen gekommen sei, dass seine Aussagen zu den Drohungen der Aufständischen nur allgemein gehalten gewesen seien und zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Drohungen erst seit 2006 hätten ausgesprochen werden sollen, da er ja seit 2000 im Niger-Delta im Einsatz gewesen sein wolle, dass es auch nicht logisch sei, dass die Aufständischen nach ihren Drohungen nicht gegen ihn selbst vorgegangen seien, sondern in seiner Abwesenheit das Elternhaus niedergebrannt und dabei die Mutter getötet hätten, dass er zentrale Ereignisse, wie den Brand seines Elternhauses und den Tod seiner Mutter, nicht habe genau datieren können, D-1706/2008 dass er sich bei den Befragungen in Bezug auf den Angriff auf sein Elternhaus widersprochen habe, weil er anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht habe, er sei beim Angriff anwesend gewesen und dabei verletzt worden, bei der direkten Anhörung dagegen verneint habe, damals zugegen gewesen zu sein, dass die von ihm geltend gemachte Machtlosigkeit seitens der Polizei sowohl angesichts der Drohungen gegen seine Person als auch bei Angriffen gegen seine Familie unglaubhaft sei, dies insbesondere deshalb, weil er einer Spezialeinheit der nigerianischen Polizei angehört haben wolle, die gemäss Berichten diverser Menschenrechtsorganisationen bei der Anwendung von Gewalt nicht zurückhaltend sei, dass er somit nicht überzeugend habe darlegen können, dass er tatsächlich während sieben Jahren im Niger-Delta für die "Mobile Police" tätig gewesen sei, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den nigerianischen Polizeikräften angehört haben könnte, die eingereichten Fotos, welche ihn in Uniform zeigten, aber keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlichen Tätigkeiten oder gar Einsätze im Niger-Delta zuliessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Beschwerde vom 14. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Erlass eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, D-1706/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen werden und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie- D-1706/2008 den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausfällung eines Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist gegeben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, D-1706/2008 dass der Einwand in der Beschwerde, er sei wegen des Todes der Mutter anlässlich der Befragung verwirrt und nervös gewesen und habe deshalb falsche Datumsangaben angegeben, nicht zu überzeugen vermag, zumal das zu schildernde Ereignis noch nicht lange zurücklag, dass die Behauptung in der Beschwerde, in Bezug auf die Anwesenheit beziehungsweise die Absenz anlässlich des Angriffs auf das Elternhaus habe ein Übersetzungsproblem vorgelegen, nicht den Akten entnommen werden kann, zumal er die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut bezeichnete und das Protokoll mit seiner Unterschrift genehmigte, dass die Vorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass die geltend gemachten Vorbringen vielmehr den Versuch des Beschwerdeführers darstellen, seine Asylgründe in allgemein bekannte Umstände in Nigeria einzubetten, ohne jedoch im behaupteten Umfang davon betroffen gewesen zu sein, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-1706/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund ist, sowie aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz in Nigeria verfügen dürfte, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-1706/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1706/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. [...]) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 10