Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-170/2019 law/bah
Urteil v o m 2 3 . August 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018.
D-170/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (B._______ Distrikt, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss Ende Oktober 2015 und gelangte am 14. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Dezember 2015 sagte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 1987 von der sri-lankischen Armee zusammen mit zwei Brüdern festgenommen und einen Monat lang festgehalten worden. Man habe ihn gefoltert und am linken Auge verletzt – er sehe heute noch sehr schlecht. Als man sie freigelassen habe, habe man ihnen eine Identitätskarte gegeben. Weil er 1987 gegen die Ankunft der indischen Armee demonstriert habe, sei er 1992 erneut festgenommen und eine Woche lang festgehalten worden. Nach 1997 habe er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Waffengurte herstellen und andere Arbeiten verrichten müssen. Im Juli 2001 sei er festgenommen worden, weil man ihn verdächtigt habe, den LTTE geholfen zu haben; im März 2002 sei er auf freien Fuss gesetzt worden. Danach habe er normal arbeiten können. 2009 habe er verletzten Zivilisten und LTTE-Angehörigen geholfen, indem er sie ins Spital gebracht habe. Seit 2010 habe er mit dem CID (Criminal Investigation Department) Probleme gehabt. Man habe ihn befragt, weil er den verletzten Personen geholfen habe. Nachdem er 2012 an einer Demonstration teilgenommen habe, sei er vom CID wiederum befragt worden. Auch 2014 habe er an einer Demonstration teilgenommen und sei deshalb vom CID verhört worden. Im November 2014 sei er vom CID verhaftet und zwei Tage lang festgehalten worden. Man habe gedacht, er habe Verbindungen zu den LTTE gehabt. Die Leute des CID seien ungefähr einmal im Monat zu ihm gekommen. Er sei in einem Camp des CID befragt und aufgefordert worden, LTTE-Mitglieder zu identifizieren. Als man ihn 2015 erneut gesucht habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe sich in C._______ versteckt und sei zu Hause noch mindestens zweimal gesucht worden. Zuvor habe man ihm gesagt, er dürfe sein Dorf nicht verlassen und müsse sich zur Verfügung halten. A.c Am 9. November 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei 1987 mit allen Dorfbewohnern vom Militär fest- und nach D._______ mitgenommen worden. Sie seien in einem Käfig aus Stacheldraht festgehalten und geschlagen worden. Er sei auf den Stacheldraht gefallen und
D-170/2019 habe sich eine Verletzung am Auge zugezogen. Zudem habe man ihn auch mit einem Eisendraht «gepikst» und am Auge verletzt. Nachdem er freigelassen worden sei, habe er mit Unterbrüchen bis 2008/2009 Waffengurte und Kleidungsstücke für die LTTE fabriziert. Ab 2014 hätten die Probleme begonnen. Der CID sei zweimal zu ihm gekommen, weil er über seine Arbeiten und seine Teilnahme an Protesten Bescheid gewusst habe. Deshalb sei seine Festnahme angeordnet worden. Er habe nebst seinen Arbeiten für die LTTE für diese auch Fahrzeuge organisiert, ihnen zu essen gegeben und Plakate aufgehängt. Zirka Mitte 2013 habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass der CID gekommen sei. Auf Nachfrage hin erklärte der Beschwerdeführer, der CID sei bei ihm vorbeigekommen, bevor er sein Zuhause verlassen und sich versteckt habe. Anfangs 2014 sei der CID weitere zwei Male zuhause vorbeigegangen; man habe seiner Ehefrau gesagt, er solle sich zur Befragung im Camp von B._______ melden, wenn er da sei. Er sei zweimal festgenommen und einmal einen halben, das andere Mal einen Tag lang befragt worden. Das erste Mal habe man ihn auf der Strasse festgenommen und ins Camp geführt, wo man ihn gefragt habe, ob er den LTTE geholfen und ihn aufgefordert habe, die Orte zu zeigen, an denen diese sich befänden. Auch beim zweiten Mal sei er auf Verdacht hin mitgenommen und befragt worden. Man habe ihm gesagt, er müsse vorsichtig sein und nicht mit den Leuten der LTTE herumlaufen. Würde man ihn ein weiteres Mal festnehmen, käme er nicht mehr frei. Leute hätten ihm erzählt, dass ein Junge, mit dem er zusammengearbeitet habe, 2014 festgenommen worden sei. Dieser habe möglicherweise Aussagen über ihn gemacht. Er habe sich abwechslungsweise in C._______ und in E._______ aufgehalten und befürchtet, dass man ihn mit einem weissen Van entführe. Insgesamt sei er viermal festgenommen worden. Im Jahr 2001 sei er acht Monate lang und 1992 eine Woche lang inhaftiert worden. A.d Der Beschwerdeführer gab eingangs der Anhörung verschiedene Dokumente zu den Akten (vgl. SEM-act. A14 Ziff. 1 – 5; Beweismittelumschlag). A.e Mit Schreiben vom 9. November 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, mittels dem SEM-Formular einen ärztlichen Bericht einzureichen. A.f Am 24. November 2017 (Poststempel) wurde dem SEM ein ärztlicher Bericht vom 21. November 2017 des (…) mit Beilagen übermittelt. Gemäss den eingereichten Unterlagen leidet der Beschwerdeführer an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2, einer diabetischen Polyneuropathie
D-170/2019 und einer diabetischen Netzhauterkrankung, an arteriellem Bluthochdruck, an einem Hexenschuss, an Bandscheibenvorwölbungen, an Hüftgelenkarthrose, an einem Schulterkompressionssyndrom sowie an grauem Star und Weitsichtigkeit. B. B.a Mit Verfügung vom 29. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Die Postsendung wurde von der Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» an das SEM retourniert (Eingang: 6. Dezember 2018). B.c Der Beschwerdeführer wandte sich am 12. Dezember 2018 (Poststempel) an das SEM und teilte mit, er sei vom Kanton zu einem Gespräch (Rückkehrberatung) eingeladen worden, habe den Asylentscheid aber nicht erhalten. B.d Das SEM übermittelte dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 eine Kopie der Verfügung vom 29. November 2018 und wies ihn darauf hin, dies sei keine Neueröffnung des Asylentscheids. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 ersetzte das SEM seinen Asylentscheid vom 29. November 2018 und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt,
D-170/2019 dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Der Eingabe lagen Medienberichte betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 erklärte der Instruktionsrichter die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2019 für nichtig und stellte fest, Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bilde die Verfügung vom 29. November 2018. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gut – dem Beschwerdeführer teilte er mit, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 1. Februar 2019 entweder den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. F. Der Beschwerdeführer übermittelte am 30. Januar 2019 eine Sozialhilfebestätigung vom 15. Januar 2019. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 gut, und gab dem Beschwerdeführer MLaw Rajeevan Linganathan als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. H. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer liess in der Stellungnahme seines Rechtsbeistandes vom 15. März 2019 an seinen Anträgen festhalten. Dieser lagen ein Zeitungsbericht vom 6. November 2018, ein Polizeibericht vom 15. März 2018 mit Übersetzung, ein Arztbericht vom 30. Januar 2019 des (…) und eine Kostennote vom 15. März 2019 bei. J. Das SEM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 12. April 2019 erneut die Abweisung der Beschwerde.
D-170/2019 K. In seiner Stellungnahme seines Rechtsbeistandes vom 3. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer wiederum an seinen Anträgen festhalten. Dieser lagen Fotografien, auf denen der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an exilpolitischen Demonstrationen abgebildet ist, Medienberichte über die allgemeine Lage in Sri Lanka und Reisehinweise des EDA für Sri Lanka bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 erklärte der Instruktionsrichter die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2019 für nichtig und stellte fest, dass die Verfügung des SEM vom 29. November 2018 den Anfechtungsgegenstand bilde. Die Nichtigerklärung und die Feststellung sind unter Hinweis auf die in der Zwischenverfügung wiedergegebene Begründung zu bestätigen. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-170/2019 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe voneinander abweichende Versionen der nach dem Kriegsende erlittenen Verfolgungsmassnahmen zu Protokoll gegeben. Bei der BzP habe er geltend gemacht, er habe seit 2010 Probleme mit dem CID
D-170/2019 gehabt. 2010 sei er über Hilfeleistungen an Verletzte befragt, 2012 im Anschluss an eine Kundgebung verhört worden. Der CID habe etwa einmal monatlich bei ihm vorgesprochen und ihn jeweils während 30 Minuten bis zu einer Stunde im Camp befragt und aufgefordert, LTTE-Mitglieder zu identifizieren. Im April 2014 habe er an einer Kundgebung teilgenommen, wonach er ebenfalls verhört worden sei. Bei der Anhörung habe er gesagt, im Jahr 2010 habe er mit dem CID keine Probleme gehabt. Er könne sich nicht erinnern, ob er 2011 oder 2013 Probleme mit dem CID gehabt habe. Gefragt, ob er zwischen 2009 und 2014 Probleme mit dem CID gehabt habe, habe er dies zuerst verneint, dann aber angefügt, er wisse es nicht genau. Er habe von einer Festhaltung im Jahr 2001 gesprochen. Er habe angegeben, letztmals 2005 oder 2006 an einer Kundgebung teilgenommen zu haben. Die monatlichen Vorsprachen des CID habe er nicht mehr erwähnt. Somit tauchten erste Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung auf. Bei der BzP habe er angeführt, er sei im November 2014 vom CID zwei Tage festgehalten worden, während er bei der Anhörung gesagt habe, er sei vom CID Anfang 2014 zweimal festgenommen worden – er sei jeweils am gleichen Tag freigelassen worden. Die Suchen des CID nach ihm hätten gemäss seinen Aussagen bei der BzP im Jahr 2015 stattgefunden, als er sich in C._______ aufgehalten habe; diese Ereignisse seien ausschlaggebend für seinen Ausreiseentschluss gewesen. Bei der Anhörung habe er angegeben, der CID habe vor den beiden Festnahmen Anfang 2014 zu Hause nach ihm gesucht. Zuvor habe er bei der Anhörung gesagt, nach den Suchen von Anfang 2014 bis zu seiner Ausreise sei nichts mehr vorgefallen. Bei der Anhörung habe er nicht benennen können, was ihn eigentlich zur Ausreise aus Sri Lanka veranlasst habe. Während seines achtmonatigen Aufenthalts in C._______ sei nichts vorgefallen. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen, die er am Ende der Anhörung nicht habe ausräumen können, könne nicht geglaubt werden, dass er nach Kriegsende vom CID behelligt worden sei. Die vom Beschwerdeführer für die Jahre 1987, 1992 und 2001/2002 datierten Ereignisse seien bedauerlich, könnten jedoch weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht als kausal für die im Oktober 2015 erfolgte Ausreise aus der Heimat angesehen werden. Sie seien asylrechtlich nicht relevant. Die Befragung von nach Sri Lanka zurückkehrenden Bürgern und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten
D-170/2019 keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe bis zum Kriegsende Schneiderarbeiten und sonst kleine Hilfsdienste zugunsten der LTTE durchgeführt, womit er gemäss Rechtsprechung einen starken Risikofaktor erfülle. Diese Aktivitäten seien aber nicht derart gewesen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person erschienen sei, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben liesse. Nach Kriegsende habe er noch sechseinhalb Jahre in Sri Lanka gelebt und keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen erlitten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. 4.2 In der Beschwerde wird aufgrund der seit 26. Oktober 2018 in der Heimat des Beschwerdeführers veränderten politischen Lage eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung geltend gemacht und die Rückweisung der Sache beantragt. Dazu wird ausgeführt, vor dem Hintergrund der Machtergreifung durch den ehemaligen Präsidenten Rajapakse habe sich die Gefährdungslage für Personen wie den Beschwerdeführer verschärft. Die vom SEM zitierten Länderinformationen und die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten Kriterien seien nicht mehr aktuell. Rajapakse sei zwar «offiziell» wieder zurückgetreten, viele Medien seien aber davon überzeugt, dass er im Hintergrund die Fäden ziehe, um wieder an die Macht zu gelangen. Das SEM habe bei seinem Entscheid die aktuelle politische Lage nicht berücksichtigt. Die Verfügung müsse auch aufgrund der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden. Das SEM habe es unterlassen, Länderinformationen der SFH und anderer Organisationen korrekt zu würdigen und einzubeziehen. Für die effektive Verfolgung sei nur relevant, ob seitens der sri-lankischen Behörden der Verdacht auf Unterstützung der LTTE bestehe. Allein der mittlerweile dreijährige Aufenthalt in einem Diasporazentrum würde den Beschwerdeführer verdächtig machen. Diesbezüglich sei auf Personen zu verweisen, die am Flughafen festgenommen worden seien. Sollte die Sache nicht zurückgewiesen werden, müsse das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt abklären.
D-170/2019 Da das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers für die Jahre 1987, 1992 und 2001/2002 als glaubhaft erachte, sei erstellt, dass er insbesondere aufgrund der Tätigkeit für die LTTE zu den gefährdeten Personen gehöre. Hinsichtlich der Widersprüche sei notorisch, dass Ende 2015/Anfang 2016 in den Empfangs- und Verfahrenszentren Platzmangel geherrscht habe, weshalb die BzP unter Zeitdruck durchgeführt worden sei. Da dem Beschwerdeführer gesagt worden sei, er solle sich kurzhalten, könne das Protokoll der BzP nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden. Zu berücksichtigen sei, dass er gesundheitlich angeschlagen sei, weil er in Sri Lanka gefoltert worden sei – auf einem Auge sei er fast blind. Anhand des bei den Akten liegenden ärztlichen Berichts vom 21. November 2017 sowie der Medikamentenliste sei ersichtlich, dass er täglich unzählige Medikamente einnehmen müsse. Grund für die Diskrepanzen in den Aussagen sei sein gesundheitlicher Zustand zum Zeitpunkt der Anhörung. Nicht nur die Medikamente, sondern auch die Aufregung hätten dazu beigetragen, dass er nicht konzentriert gewesen sei. Da er zu Beginn der Anhörung seine gesundheitlichen Beschwerden und die Medikamenteneinnahme erwähnt habe, hätte das SEM die Anhörung abbrechen müssen, da er nicht «einvernahmefähig» gewesen sei. Die Aussagen bei der Anhörung seien nicht zu berücksichtigen. Auch aus diesem Grund sei die Sache zur Neubeurteilung (nach Wiederholung der Anhörung) an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe die Aufmerksamkeit des Staatsapparats nach Kriegsende auf sich gezogen, als er 2012 und 2014 an politischen Kundgebungen teilgenommen habe. Die Behörden hätten Nachforschungen getätigt und festgestellt, dass er für die LTTE gearbeitet habe. Damit gehöre er unter Beachtung der Erwägung 8.5.3 des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu den Personen, bei denen die sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die Einheit des Landes sähen. Er könnte jederzeit verhaftet und zum «Verschwinden gebracht» werden. Die Risikofaktoren (LTTE-Mitgliedschaft und Knowhow) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie vorliegend bereits zur Bejahung einer begründeten Furcht führten. Mit der Annahme, der Beschwerdeführer sei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, werde der Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt. In Sri Lanka würden bereits kleinere Unabhängigkeitsbewegungen im Keim erstickt und ein kleiner Verdacht genüge, um als «Terrorist» gebrandmarkt zu werden. Die Furcht des Beschwerdeführers um sein Leben sei vor diesen Tatsachen begründet. In diversen Berichten werde aufgezeigt, dass Personen wie er systematisch verfolgt würden. Er gehöre auch zur
D-170/2019 sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. Die Überwachungsstrukturen seien auch unter der neuen Regierung nicht abgebaut worden. Behördenmitglieder führten Durchsuchungen und Überwachungsmassnahmen ohne gerichtliche Aufsicht durch. Misshandlungen und Folter durch Polizei und Militär würden bei Verhören regelmässig angewendet. Der Beschwerdeführer weise somit ein Profil auf, das im Falle einer Rückkehr zu seiner Verfolgung führe. Inzwischen werde er auch behördlich gesucht. Aufgrund der kumulierten Risikofaktoren sei von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen. 4.3 Das SEM führt in seiner ersten Vernehmlassung aus, der am 26. Oktober 2018 begonnenen Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) sowie der Sri Lanka People’s Party (SLPP) und der United National Party (UNP) könne die in der Verfügung vorgenommene Einschätzung, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung sei nicht asylrelevant, nicht umstossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Die allgemeine Situation habe sich seit Dezember 2018 wieder beruhigt. Es sei nicht von einer erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen. 4.4 In der ersten Stellungnahme wird dem entgegnet, Experten wiesen darauf hin, dass die Veränderungen der politischen Situation in Sri Lanka vorübergehender Natur seien. Bei den Wahlen Ende 2019 werde die Partei Rajapakses wohl die Mehrheit erlangen. Die bestehenden Risiken bestünden auch nach dem Entscheid des sri-lankischen Verfassungsgerichts vom 13. Dezember 2018 weiter. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei mehrmals von Unbekannten aufgesucht und gefragt worden, wo er sich aufhalte. Sie habe deshalb bei der Polizei Anzeige erstattet. Dies unterstreiche die Gefährdung, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. 4.5 Das SEM führt in der zweiten Vernehmlassung aus, der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nach Kriegsende von den heimatlichen Behörden behelligt worden, nicht glaubhaft sei. Der Umstand, wonach ein Asylsuchender von einer Drittperson gehört habe, er werde gesucht, genüge nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung, zumal diese Aussagen durch kei-
D-170/2019 nerlei Beweismittel gestützt würden. Der eingereichte Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation B._______ dokumentiere lediglich, dass sich die Ehefrau unter Berufung auf einen Vorfall an die Polizei gewandt habe. 4.6 In der zweiten Stellungnahme wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer werde sich nach einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht zuletzt wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten und den Anschlägen vom 21. April 2019 nicht frei bewegen können. Nach den Anschlägen sei der Notstand ausgerufen worden, der den Einwohnern aus der Zeit des Bürgerkriegs bekannt sei. Die tamilische Bevölkerung werde heute noch marginalisiert. Der Staatsapparat habe die Möglichkeit, Personen ohne richterliche Genehmigung festzuhalten und die Ausgangssperre beschränke die Bewegungsfreiheit. Diese Befugnis sei in der Vergangenheit missbraucht worden, um anderweitige Ziele zu verfolgen. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich massiv verschlechtert und das EDA habe die Reisehinweise angepasst und von nicht dringenden Reisen nach Sri Lanka abgeraten. Die Behörden seien nicht fähig und nicht gewillt, die Bevölkerung zu schützen. Trotz Warnungen ausländischer Geheimdienste hätten die Sicherheitsbehörden nichts unternommen, um die Anschläge zu verhindern. Dem Beschwerdeführer sei es unter den genannten Umständen nicht zuzumuten, nach Sri Lanka zurückzukehren. Er gehöre der tamilischen Minderheit an, die insbesondere während der Inkraftsetzung des PTA (Prevention of Terror Act) durch die Behörden verfolgt werde. Es liege auf der Hand, dass die Sicherheitsbehörden unfähig seien, die Bevölkerung vor der herrschenden Terrorgefahr zu schützen. 5. 5.1 Gestützt auf Berichte zur aktuellen politischen Situation in Sri Lanka wird in der Beschwerde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. Ferner sei die Verfügung wegen unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen sowie wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Zudem wird geltend gemacht, die BzP und die Anhörung seien nicht rechtmässig durchgeführt worden. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
D-170/2019 Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Einleitend ist festzustellen, dass die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einzugehen ist. 5.3.2 Gerügt wird, das SEM habe es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei festzustellen. Das SEM setzte sich indessen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinander und begründete den Entscheid einlässlich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers nicht korrekt erfasst wurde. Das SEM hat gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass das SEM auch nach dem in Sri Lanka im Oktober 2018 ausgebrochenen politischen Machtkampf an seiner bisherigen Einschätzung hinsichtlich der individuellen Beurteilung der Persönlichkeitsprofile von Asylsuchenden festhält und damit die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung nicht teilt und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erstrebt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet.
D-170/2019 5.3.3 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf eine fehlende Berücksichtigung der Risikofaktoren bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist ebenfalls nicht stichhaltig, da das SEM das Vorliegen von Risikofaktoren praxisgemäss im Rahmen der Asylrelevanz geprüft und festgehalten hat, es bestünde kein Anlass zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, weshalb der Verweis auf fehlende Anhaltspunkte in den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Begründungspflicht genügt. 5.3.4 Aus den Akten ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. 5.4 Dem Beschwerdeführer wurden bei der BzP vom 21. Dezember 2015 einleitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie deren Rollen erklärt. Er wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilnehmenden und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihm gesagt, er müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen antworten und trage eine grosse Verantwortung für das, was er sage, aber auch für das, was er verheimliche (vgl. SEM-act. A3/12 S. 1f.). Im weiteren Verlauf der BzP wurde er aufgefordert, die Gründe für seine Ausreise aus der Heimat zu nennen. Nachdem er mehrere, zeitlich teilweise erheblich zurückliegende Vorkommnisse genannt hatte, wurden ihm weitere Fragen dazu gestellt und vor Abschluss der BzP erhielt er die Gelegenheit, sich zu gesundheitlichen Problemen zu äussern (vgl. SEM-act. A3/12 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer bestätigte, er habe die Einleitung der BzP und den Dolmetscher gut verstanden (vgl. SEM-act. A3/12 S. 2 und S. 8). Abschliessend bekräftigte er unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (vgl. SEM-act. A3/13 S. 9). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann vor diesem Hintergrund nicht darauf geschlossen werden, die BzP sei nicht rechtmässig durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, in eigenen Worten seine Ausreisegründe zu benennen. Dazu wurden ihm einige vertiefende Fragen gestellt, die er relativ kurz beantwortete. Aufgrund der Akten bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer habe das ihm wichtig Erscheinende bei der BzP nicht erzählen können. Die Tatsache, dass das SEM bei der Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs auch auf die bei der BzP gemachten Aussagen abstellte, ist nicht zu beanstanden.
D-170/2019 5.5 Dem Beschwerdeführer wurden bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen einleitend das Ziel derselben, die Rolle der anwesenden Personen sowie seine Rechte und Pflichten erläutert. Er bestätigte, die Einleitung verstanden zu haben und erwähnte auf die Frage nach seiner gesundheitlichen Verfassung hin, dass er in ärztlicher Behandlung sei und Insulin sowie Tabletten erhalte. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Anhörung hätte aufgrund dieser Äusserungen des Beschwerdeführers nicht fortgesetzt werden dürfen, kann nicht geteilt werden. Er musste zwar im weiteren Verlauf mehrmals ermahnt werden, vorerst nur die gerade gestellte Frage zu beantworten und einige wenige Fragen mussten wiederholt oder präzisiert werden. Es kann aber nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe der Anhörung (zeitweise) nicht folgen können oder wäre insgesamt gesehen überfordert gewesen. Vielmehr gab er bei der Anhörung an, er sei zum Zeitpunkt der BzP ein wenig verwirrt und in Hektik gewesen – er präzisierte, es sei sein erstes Interview gewesen, es sei alles neu gewesen und er habe nicht gewusst, was er sagen solle und was nicht – (vgl. SEM-act. A12/28 S. 23 f.), womit er zu verstehen gab, dass er sich zum Zeitpunkt der Anhörung besser in der Lage fühlte, seine Asylgründe zu schildern und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Die Behauptung in der Beschwerde, er sei im Zeitpunkt der Anhörung nicht «einvernahmefähig» gewesen, vermag demnach nicht zu überzeugen. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die erhobenen formellen Rügen unbegründet sind. Der Antrag, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 6.2 6.2.1 Bei der BzP machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 1987 von der sri-lankischen Armee festgenommen und einen Monat lang festgehalten worden, wobei er misshandelt worden sei. 1992 sei er von der Armee erneut festgenommen und während einer Woche inhaftiert worden. Von Juli 2001 bis März 2002 sei er im Gefängnis gewesen, weil man ihn verdächtigt habe, den LTTE geholfen zu haben. Von 2002 bis 2010 habe
D-170/2019 er «normal» arbeiten können. 2010 sei er vom CID wegen der verletzten Personen, denen er 2009 geholfen habe, befragt worden, 2012 habe man ihn befragt, weil er eine Woche zuvor an einer Kundgebung teilgenommen habe. Er habe auch an einer Kundgebung teilgenommen, die im Anschluss an die Ermordung eines Parlamentariers im April 2014 durchgeführt worden sei, und sei deshalb vom CID befragt worden. Im November 2014 sei er vom CID zwei Tage lang festgehalten worden, der ihn im Jahr 2015 erneut gesucht habe. Auf Nachfrage gab er an, der CID sei ungefähr einmal in der Woche zu ihm gekommen, letztmals eine Woche bevor er nach C._______ gegangen sei. Man habe ihn jeweils während einer halben bis zu einer Stunde festgehalten. 6.2.2 Im Rahmen der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer seine Festnahme im Jahr 1987, bei der er einen Monat in D._______ festgehalten worden sei. Im Jahr 1992 sei er eine Woche lang festgehalten und 2011 sei er festgenommen und acht Monate lang inhaftiert worden. Der CID sei 2014 zweimal bei ihm zu Hause vorbeigekommen; er habe gewusst, dass er Arbeiten für die LTTE verrichtet und an Protesten teilgenommen habe. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung gab er indessen an, der CID sei Mitte 2013 letztmals vorbeigekommen – er habe sich damals bei seiner Mutter aufgehalten. Auf Nachfrage bestätigte er, der CID sei vor 2014 zum letzten Mal gekommen. Anschliessend korrigierte der Beschwerdeführer erneut, der CID sei Anfang 2014 zweimal bei seiner Ehefrau gewesen und habe ihr gesagt, er solle sich melden. Auf seine Aussage bei der BzP angesprochen, die Probleme mit dem CID hätten 2010 begonnen, sagte er, man könne nicht sagen, dass es ein Problem mit dem CID sei. Die Armee habe nicht gemocht, wenn sie auf der Strasse herumgestanden seien, weshalb man sie festgenommen, befragt und wieder freigelassen habe. 6.2.3 Bei der Durchsicht der beiden Befragungsprotokolle fällt auf, dass der Beschwerdeführer die zurückliegenden Festnahmen und Inhaftierungen in den Jahren 1987, 1992 und 2001/2002 zeitlich und sachlich im Wesentlichen übereinstimmend einordnen konnte. Hinsichtlich der Vorfälle, die sich in den letzten Jahren beziehungsweise Monaten vor seiner Ausreise zugetragen haben sollen, äusserte er sich hingegen in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und abweichend. Anstelle von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Wiedergabe seiner Aussagen in den vorstehenden Erwägungen 6.2.1 und 6.2.2 zu verweisen. Trotz der widersprüchlichen und teilweise ungereimten Angaben ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende der Auseinandersetzungen zwischen der sri-lankischen Armee und
D-170/2019 den LTTE im Mai 2009 von den sri-lankischen Sicherheitskräften im Rahmen von Routineüberprüfungen kurzzeitig festgehalten und befragt wurde. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist indessen nicht davon auszugehen, dass gegen ihn ein konkreter Verdacht bestand, er könnte mit den LTTE in einer qualifizierten Verbindung gestanden haben oder bestrebt sein, am Aufbau einer separatistischen tamilischen Organisation beteiligt zu sein. Seinen Aussagen folgend, wäre er routinemässig nach allfälligen Kontakten zu den LTTE gefragt und aufgefordert worden, sich nicht mit Personen einzulassen, die am Wiederaufbau dieser Organisation ein Interesse haben könnten. Hätte gegen den Beschwerdeführer ein konkreter Verdacht bestanden, er könnte die LTTE massgeblich unterstützt haben oder mit separatistischen Kräften in Verbindung stehen, wäre er nicht nach kurzer Zeit und lediglich mit Ermahnungen, sich nicht mit den falschen Leuten einzulassen, wieder auf freien Fuss gesetzt worden. 6.2.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch mit dem eingereichten Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation von B._______ nicht, das von ihm geltend gemachte behördliche Interesse an seiner Person zu belegen. Unbesehen der Authentizität des eingereichten Dokuments, würde dieses einzig belegen, dass seine Ehefrau auf der Polizeistation angegeben hat, in der Nacht auf den 15. März 2018 seien bei ihr vermummte Unbekannte erschienen, die sich nach ihrem Ehemann erkundigt hätten. Das Dokument vermag jedoch nicht zu belegen, dass dieser Vorfall wirklich stattfand. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument erst ein Jahr später mit der Beschwerde einreichte, obwohl ihm bekannt war, dass er das SEM über jegliche Ereignisse, die für sein Asylgesuch von Bedeutung sein könnten, zu informieren hat (vgl. SEM-act. A12/28 S. 25). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
D-170/2019 Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Entgegen der im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen, ist bei der Beurteilung einer Gefährdung von aus Sri Lanka stammenden tamilischen Asylsuchenden nach wie vor auf das die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka wiedergebende vorgenannte Urteil abzustellen. 7.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in den Jahren 1987, 1992 und 2001/2002 von der sri-lankischen Armee festgenommen und zuletzt acht Monate lang festgehalten worden, weil man ihn verdächtigt habe, bei den LTTE gewesen zu sein. Da der Beschwerdeführer damals wieder freigelassen wurde, ohne dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet oder weitere Ermittlungen geführt wurden, ist davon auszugehen, dass sich der gegen ihn gehegte allgemeine Verdacht nicht erhärtete. Auch nach Abschluss der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den sri-lankischen Sicherheitskräften und den LTTE im Mai 2009 bestand gegen ihn offenbar kein konkreter LTTE-Verdacht. Das von ihm geltend gemachte konkrete Interesse des CID an seiner Person konnte er nicht glaubhaft machen, die allenfalls glaubhaften routinemässigen Kontrollen seiner Person, bei denen seine Personalien überprüft, er nach LTTE-Kontakten gefragt und ermahnt wurde, sich nicht mit den falschen Leuten einzulassen, sind nicht als ein Verfolgungsinteresse der Behörden belegendes Verhalten derselben zu werten. Der Beschwerdeführer erklärte sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung, er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen und nahm demnach auch nicht an den Kampfhandlungen teil und den Akten kann
D-170/2019 nicht entnommen werden, dass ihn die Behörden unberechtigterweise einer solchen Verbindung zu den LTTE konkret verdächtigt oder gar bezichtigt hätten. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer in der zweiten Stellungnahme geltend macht, er werde sich in Sri Lanka insbesondere aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten nicht frei bewegen können, ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für sich geschaffen hat (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Die eingereichten Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen zeigen, sind nicht als Beleg für ein exilpolitisches Engagement zu werten, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden erwecken könnte. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vorbrachte, in einer Art und Weise aktiv gewesen zu sein, die es nahelegen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. 7.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch aus den Bombenanschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 und dem ausgerufenen Notstand lässt sich in Bezug auf den hinduistischen Beschwerdeführer keine ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Online-Zeitungsberichte und die Reisehinweise des EDA, die keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise in den Stellungnahmen und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-170/2019 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-170/2019 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.,
D-170/2019 § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 9.3.4 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Die Behauptung in der Beschwerde, das SEM habe bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich eine pauschale Einschätzung vorgenommen, ist angesichts der ausführlichen Erörterungen des SEM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. S. 7 f. in der angefochtenen Verfügung) aktenwidrig. 9.4.3 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt
D-170/2019 auch in Anbetracht der in den Beschwerdeeingaben geschilderten politischen Spannungen von Ende 2018 und den Terroranschlägen vom April 2019 nichts geändert. 9.4.4 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im B._______ District in der Nordprovinz, wo er mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, seinen Eltern und Geschwistern sowie der Schwiegerfamilie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Er wird nach seiner Rückkehr ins Heimatland über eine Unterkunft verfügen und seine Angehörigen werden ihm bei der Reintegration behilflich sein. Angesichts seiner elfjährigen Schulbildung und der reichen Berufserfahrung wird es ihm zudem möglich sein, zum Unterhalt seiner Familie wieder beizutragen. 9.4.5 Mit der ersten Stellungnahme wurde ein ärztliches Zeugnis vom 30. Januar 2019 eingereicht, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine schwere diabetische Retinopathie entwickelt habe. Es habe sich ein Makulaödem entwickelt, weshalb regelmässig Lucentis-Injektionen durchgeführt würden. Aktuell befinde sich noch eine Öltamponade im linken Auge, die mit Glaskörpergel ersetzt werden müsse. Das Datum der Operation sei noch nicht klar, zuvor müsse eine Lasertherapie durchgeführt werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, wann aufgrund medizinischer Probleme auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend hat das SEM in der zweiten Vernehmlassung nach einem internen medizinischen Consulting dargelegt, dass augenärztliche Untersuchungen und Behandlungen in Sri Lanka in spezialisierten staatlichen und privaten Kliniken durchgeführt werden. Das (…) Hospital B._______ verfüge über eine Augenklinik, in der es eine auf Glaskörper und Netzhaut spezialisierte Einheit gebe – in der Klinik würden auch intravitreale Injektionen durchgeführt. Auch das (…) Hospital in B._______ habe eine Augenabteilung. Diese Klinik könne Augenleiden im Zusammenhang mit Diabetes behandeln und führe auch Laserbehandlungen durch. Der in Lucentis enthaltene Wirkstoff Ranibizumab sei in Sri Lanka erhältlich. Dem Beschwerdeführer stehe auch die Möglichkeit offen, sich im Bedarfsfall in Colombo behandeln zu lassen. Die Behauptung in der zweiten Stellungnahme, eine menschenwürdige und angemessene Behandlung des Beschwerdeführers sei in Sri Lanka
D-170/2019 nicht gewährleistet, ist in Anbetracht der vom SEM aufgrund seiner Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse über die Behandelbarkeit der Diabetes und des damit verbundenen Augenleidens nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer kann seine Leiden, wie vorstehend wiedergegeben wurde, in der Nordprovinz ausreichend behandeln lassen. Sollten es die dort praktizierenden Ärzte für notwendig erachten, könnten sie ihn im Bedarfsfall an eine Klinik in Colombo überweisen. Das Argument, der Beschwerdeführer könnte nicht dorthin reisen, da er sich nicht frei bewegen könne, verfängt nicht, da ihn weder seine exilpolitischen Aktivitäten noch die nach den Anschlägen vom April 2019 veränderte Sicherheitslage daran hindern würden, für eine medizinische Behandlung nach Colombo zu gelangen. Hinsichtlich der geäusserten Bedenken, er könne die notwendige Behandlung nicht finanzieren, ist auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zur Möglichkeit der Beanspruchung von medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen demnach dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 9.4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
D-170/2019 vom 17. Januar 2019 unter der Voraussetzung des Nachweises seiner Bedürftigkeit (er reichte in der Folge einen solchen ein) die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 12.3 Der Rechtsbeistand gibt in seiner Honorarnote vom 15. März 2019 einen zeitlichen Aufwand von 13,66 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde aus. Die Spesen werden mit Fr. 99.50 veranschlagt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint im Vergleich mit anderen, ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren als überhöht, zumal in der Beschwerde relativ weitschweifig über die dem Bundesverwaltungsgericht bekannte allgemeine Lage in Sri Lanka Ausführungen gemacht werden. Hingegen ist der Aufwand für die zweite Stellungnahme vom 3. Mai 2019, der zahlreiche Beilagen angefügt wurden, noch nicht enthalten. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 3000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) als angemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-170/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3000.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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