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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2015 D-1697/2015

20 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,983 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1697/2015/mel

Urteil v o m 2 0 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren (…), Montenegro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2015 / N (…).

D-1697/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Montenegro am 29. November 2014 verliess, nach Deutschland reiste und dann am 13. Februar 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 25. Februar 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. März 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei aufgrund seiner Homosexualität in Montenegro geächtet worden und habe familiäre und gesellschaftliche Probleme gehabt, wobei er auch tätlich angegriffen worden sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. März 2015 – eröffnet am 13. März 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sowie die Inhaftnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Nachteile seien nicht asylrelevant, dass Homosexualität in Montenegro nicht strafbar sei und dem Diskriminierungsverbot unterstehe, das Thema in der Gesellschaft aber immer noch tabuisiert werde und Diskriminierungen nicht auszuschliessen seien, dass hingegen davon auszugehen sei, dass Homosexuelle in Agglomerationen mit grösserer Anonymität unter Einhaltung einer gewissen Diskretion ihre Sexualität unbehelligt leben könnten, dass dem Beschwerdeführer daher ein Wegzug in eine städtische Agglomeration offenstehe, um den Diskriminierungen der Familie und der Bewohner seines Heimatstädtchens aus dem Weg zu gehen, dass in Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen festzuhalten sei, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Montenegro derartige Ereignisse im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgen und ahnden würden, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes mit rechtlichen Mitteln zu wehren und sich auch bei einer höheren Instanz zu beschweren, sollte sich die Polizei weigern, die entsprechenden Schritte vorzunehmen,

D-1697/2015 dass das SEM in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festhielt, der junge und gesunde Beschwerdeführer habe in Montenegro ein genügend stabiles soziales und familiäres Beziehungsnetz und könne aufgrund seiner guten Ausbildung ein selbstbestimmtes Leben führen, wobei es ihm nötigenfalls zuzumuten sei, um Sozialhilfe zu ersuchen oder sich wie bis anhin auf die finanzielle Unterstützung seiner – zum Teil im Ausland lebenden – Verwandten zu stützen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe Angst, dass sein Vater ihm Gewalt zufüge, wenn er ihn finde, dass er aufgrund der Drohungen seines Vaters nicht zu seiner Familie zurückkehren könne, aber auch keine Ausbildung habe, mit der er erwerbstätig sein könne, wobei er als Homosexueller auf dem Arbeitsmarkt ohnehin benachteiligt sei, dass Einzelpersonen in Montenegro keine Sozialhilfe erhielten, seine Tante ihn auf Druck seines Vaters auch nicht mehr unterstütze und auch die weitere Verwandtschaft nicht daran interessiert sei, ihn zu unterstützen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-1697/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerdefrist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat des Beschwerdeführers vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist, und das SEM das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen als spruchreif erachten durfte, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeanträge und die Begründung als abschliessend zu erkennen sind, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 m.w.H.), dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-1697/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass an dieser Beurteilung die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weist der Beschwerdeführer doch lediglich erneut auf die Gewalttätigkeit seines Vaters hin, was aber – wie in der Verfügung ausgeführt – als Nachteil Dritter, wogegen er bei den Behörden Schutz suchen kann, asylrechtlich nicht relevant ist, dass dies auch für die gesellschaftlichen Diskriminierungen gilt, denen er als Homosexueller in Montenegro allenfalls ausgesetzt ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu

D-1697/2015 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass diesbezüglich wiederum auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und die Ausführung in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen,

D-1697/2015 dass der Beschwerdeführer als erwachsener junger Mann mit einer langjährigen Schulausbildung und einem angefangenen Studium auf eigenen Beinen stehen kann und nicht mehr zwingend auf die Unterstützung seiner Kernfamilie angewiesen ist, weshalb er nicht zwingend in sein Elternhaus zurückkehren muss, dass das Vorbringen, seine Verwandten seien nicht bereit ihn zu unterstützen, eine reine Parteibehauptung ist und angesichts der breiten Unterstützung in der Vergangenheit nicht überzeugt, dass aber aufgrund dessen wie auch aufgrund des nicht belegten Umstandes, Einzelpersonen würden in Montenegro keine Sozialhilfe erhalten, insbesondere angesichts des breiten sozialen und familiären Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ohnehin nicht auf eine konkrete Gefährdung zu schliessen wäre, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und dem SEM vollzugsgenügliche Dokumente des Beschwerdeführers vorliegen, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1697/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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