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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2017 D-1693/2017

2 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,567 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1693/2017

Urteil v o m 2 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N_________

D-1693/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. November 2010 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten ein erstes Asylgesuch ein. Sie machte im Rahmen der Befragung vom 23. November 2010 und der Anhörung vom 21. Oktober 2011 geltend, gemischtethnischer Herkunft zu sein (die Mutter sei äthiopische Staatsangehörige und der Vater eritreischer Abstammung) und habe deswegen in Äthiopien kein menschenwürdiges Leben. Ihr Vater sowie ihre zwei Brüder seien aus Äthiopien nach Eritrea ausgeschafft, ihre Mutter von den äthiopischen Behörden inhaftiert und sie selbst von der Polizei aufgrund ihrer Handlungen gegen die Nib- Partei gesucht und vorgeladen worden. B. Mit Entscheid vom 24. August 2012 lehnte das damals zuständige BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (so in Bezug auf die Angaben zur Person, die Asylgründe und den Reiseweg) ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5100/2012 vom 13. November 2012 wurde die Beschwerde vom 28. September 2012 abgewiesen, womit die Verfügung des BFM vom 24. August 2012 in Rechtskraft erwuchs. D. Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim SEM ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ein. Er machte im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin, welche aus einem politischen Umfeld stamme, habe ihr politisches Engagement in der Schweiz weitergeführt. So sei sie seit Dezember 2015 aktives Mitglied der AES (Association des Ethiopiens en Suisse) und habe an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen der äthiopischen Exilpolitikergemeinde teilgenommen (Beweismittel: Mitgliedschaftsbestätigung AES vom […], Zeitungsartikel Le Courrier vom […], Fotografien). Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin auch Sympathisantin der Ginbot 7 und habe bereits innerhalb der Partei Kontakte geknüpft (vgl. Fotografien, welche die Beschwerdeführerin an einer Veranstaltung der Ginbot 7 mit dem Gründer und Anführer der Partei, B._______, zeige, eine Veranstaltung, welche

D-1693/2017 auch als Video auf Youtube […] aufgeschaltet sei). Sie beabsichtige, in absehbarer Zeit ein aktives Mitglied dieser Vereinigung zu werden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug der alleinstehenden Beschwerdeführerin nach Äthiopien unzumutbar, verfüge diese doch dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz und über kaum Schulbildung. Zum Nachweis der Identität der Beschwerdeführerin wurde eine äthiopische Einwohneridentitätskarte der Stadtverwaltung C._______ im Original eingereicht. E. Mit – am 20. Februar 2017 eröffnetem – Entscheid vom 17. Februar 2017 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. März 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Entscheidung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

D-1693/2017 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Im Weiteren wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-1693/2017 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass zwar explizite Zweifel an der Echtheit der mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Identitätskarte bestünden. So entspreche das darin aufgeführte Ausstellungsdatum (…) im gregorianischen Kalender dem (…) und somit einem Zeitpunkt, an dem sich die Beschwerdeführerin vermutlich in der Schweiz aufgehalten habe. Indessen bedürfe die Frage der Echtheit des – leicht fälschbaren – Dokumentes nicht abschliessender Beurteilung, da im Asylentscheid vom 22. August 2012 ohnehin mit hoher Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen worden sei. Was die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz betreffe, so sei einleitend darauf hinzuweisen, dass nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden, habe sie doch im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine begründete Furcht vor einer politischen Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Vielmehr habe sie ihre Vorbringen massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt und ihre Angaben seien unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen (vgl. A46 S. 7). Die blosse Mitgliedschaft in der AES, einem überwiegend kulturellen Verein mit Sitz in Genf, führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Ohnehin weise die Mitgliedschaftsbestätigung der AES die Merkmale eines Gefälligkeitsschreibens auf. Insbesondere sei die Angabe der konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin innerhalb der Vereinigung ausgesprochen vage ausgefallen (Teilnahme an Veranstaltungen, Arbeit mit jungen Frauen). Auch gebe die AES in ihrem Schreiben an, die Beschwerdeführerin habe mehrere Drohanrufe von Sicherheitsbeamten des äthiopischen Regimes in der Schweiz oder in Europa erhalten, obwohl die Beschwerdeführerin solche im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches nicht erwähnt habe. Zwar habe sie sich, wie viele ihrer Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt, indessen deuteten weder ihre Schilderungen noch die

D-1693/2017 eingereichten Beweismittel auf eine besonders qualifizierte Tätigkeit und damit eine besondere Exponiertheit hin. Vielmehr beschränke sich die Teilnahme auf eine vergleichsweise geringe Anzahl von Veranstaltungen, bei denen sie auf den meisten Bildern lediglich als einfache Teilnehmerin zu erkennen sei. Zum eingereichten Zeitungsartikel vom (…) sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf dem Bild zwar zu erkennen sei, der Artikel jedoch keine Hinweise auf ihre Identität beinhalte und sich nicht mit ihrer Person auseinandersetze oder in irgendeiner Weise ihre politischen Tätigkeiten hervorhebe. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten privaten Fotografien der Veranstaltung der Ginbot 7 vom (…) mit B.______ weder auf der Online-Fotogalerie der offiziellen Homepage der Ginbot 7 noch auf Facebook zu finden seien. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin im Video der Veranstaltung vom (…), abgerufen am 13. Februar 2017, nicht zu sehen. 6. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Echtheit der eingereichten Identitätskarte könne aufgrund des Ausstellungsdatums nicht, wie das die Vorinstanz getan habe, in Zweifel gezogen werden, da die Tante der Beschwerdeführerin für diese die Identitätskarte habe ausstellen lassen und ihr anschliessend per Post zugestellt habe. Somit stehe die äthiopische Herkunft der Beschwerdeführerin zweifelsfrei fest. Im Weiteren sei die AES keineswegs nur eine kulturelle Organisation, sondern auch ein Ort exilpolitischer Oppositionstätigkeit. Die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der AES könne nicht alleine aufgrund ihrer allgemein gehaltenen Formulierungen als reines Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden. Die im Bestätigungsschreiben erwähnten Drohanrufe hätten aus zeitlichen Gründen nicht mehr Eingang im zweiten schriftlichen Asylgesuch gefunden. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin, entgegen der Behauptung der Vorinstanz, im auf Youtube gestellten Video vom (…) sehr wohl zu sehen. Das vom Exilsender C.______ produzierte Video berichte von äthiopischen Frauen, welche sich zur Unterstützung von Ginbot 7 organisiert hätten. Die Beschwerdeführerin werde darin als Gastrednerin zur Sendung hinzugeschaltet und von der Moderatorin zu ihren frauenspezifischen Tätigkeiten für die Ginbot 7 befragt. In der Zwischenzeit sei die Beschwerdeführerin, wie sich aus dem beiliegenden Bestätigungsschreiben vom (…) ergebe, auch Mitglied der Ginbot 7 geworden und leite dort eine Zelle. Sie versuche, junge äthiopische Frauen für die Anliegen der äthiopischen Opposition zu mobilisieren, eine Arbeit, welche eine verantwortungsvolle und besonders qualifizierte Tätigkeit darstelle. Im Weiteren

D-1693/2017 habe die Beschwerdeführerin am (…), (…) und (…) an weiteren Kundgebungen gegen das Regime und an mehreren Treffen von Oppositionellen teilgenommen, so am (…) sowie am (…). Am (…) sei sie an einem Parteitreffen der Ginbot 7 nicht nur mit einem ranghohen Mitglied der Ginbot 7 zu sehen gewesen, sondern habe am Rednerpult selbst das Wort ergriffen. Zur Stützung dieser Vorbringen wurden entsprechende Fotografien eingereicht. Schliesslich habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, obwohl aufgrund derer regen exilpolitischen Tätigkeit erforderlich, im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches nicht angehört, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 7. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).

D-1693/2017 7.2 Zur Begründung des Mehrfachgesuches wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin, welche aus einem politischen Umfeld stamme, habe ihr politisches Engagement in der Schweiz weitergeführt. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden nicht glaubhaft machen konnte. Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden hat. Aufgrund der eingereichten Mitgliederbestätigungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der AES und Ginbot 7 ist. Dieser Umstand führt indessen nicht im Sinne einer Regelvermutung zum Schluss, die äthiopischen Behörden seien bereits aufgrund dieser Tatsache auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden beziehungsweise an deren Tätigkeit interessiert, zumal aus den eingereichten Mitgliederbestätigungen die nähere Tätigkeit als Parteimitglied weder beschrieben noch ersichtlich wird, in welcher Weise diese Funktion ein wesentlich ausgeprägteres Engagement im Rahmen der erwähnten Bewegung darstellt. Vielmehr handelt es sich insbesondere bei der Bestätigung der Ginbot 7 um ein vorformuliertes Schreiben, welches im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zur Bewegung sowie zur Situation in Äthiopien enthält, aber nur rudimentär und pauschal auf die Gefährdung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Mitgliedschaft eingeht. Was die im Bestätigungsschreiben der AES aufgeführten Drohanrufe gegenüber der Beschwerdeführerin betrifft, so sind diese Angaben als wenig glaubhaft zu erachten, hat doch die Beschwerdeführerin selbst diese in ihrem Mehrfachgesuch nicht erwähnt. Die Behauptung in der Beschwerde, das Beweismittel sei „kurz vor Fristende“ eingereicht worden, was den Zeitdruck erhöht und eine ausreichende Würdigung erschwert habe, ist nicht plausibel, weil mangels hinreichender Begründung nicht ersichtlich ist, welches „Fristende“ gemeint ist. Die in Art. 111c AsylG festgelegte Frist von fünf Jahren kann jedenfalls nicht in Betracht fallen. Auch die pauschale Angabe des Rechtsvertreters in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin eine Zelle innerhalb der Ginbot 7 leite und aktiv für Mitglieder werbe, ist als blosse, unbewiesene Behauptung zu erachten. Im Blickpunkt der Regierung dürften vielmehr Personen sein, welche sich aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben. Dies trifft bei der Beschwerdeführerin nicht zu. Die eingereichten Fotografien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie aus der meist grös-

D-1693/2017 seren Gruppe Demonstrierender besonders hervortrat. Auch ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die eingereichten privaten Fotografien der Veranstaltung der Ginbot 7 vom (…) mit B.________ weder auf der Online-Fotogalerie der offiziellen Homepage noch auf Facebook zu finden sind. Dies gilt auch für die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien, auf denen die Beschwerdeführerin anlässlich eines Parteitreffens der Ginbot 7 mit einem angeblich ranghohen Mitglied der Ginbot 7 namens D.________ abgebildet sein soll. Indessen ist die Beschwerdeführerin entgegen der Behauptung des SEM im auf Youtube gestellten Video vom (…) zu erkennen. Im vom Exilsender C.________ produzierten Video hatte die Beschwerdeführerin einen Auftritt als Gastrednerin der Sendung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die äthiopischen Behörden von diesem Video Kenntnis genommen haben, indessen bleibt offen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin dabei identifiziert werden konnte. Aber auch bei allenfalls erfolgter Identifizierung ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund dieses Auftrittes die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hätte und dem "harten Kern" Oppositioneller zugerechnet würde, welche den Bestand des Staats bedrohen könnten. Aus diesen Gründen ist die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt als marginal zu bezeichnen. Es ist weder eine exponierte Stellung innerhalb der AES oder der Ginbot 7 noch ein erhebliches persönliches Engagement ersichtlich. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als haltlos erweist, da Art. 29 AsylG – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommt und Mehrfachgesuche grundsätzlich im Aktenverfahren entschieden werden (vgl. Urteil des BVGer D-2659/2016 vom 9. September 2016; BVGE 2014/39 E. 4.3 S. 690). 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt hat. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht

D-1693/2017 angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen. 9.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3) noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen, wobei auf die nach wie vor http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25

D-1693/2017 zutreffenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5100/2012 vom 13. November 2012, worin die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs bejaht wurde, zu verweisen ist. Bei der Angabe des Rechtsvertreters im Mehrfachgesuch, wonach die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Tante mütterlicherseits habe, handelt es sich um eine blosse, nicht belegte und wenig glaubhafte Behauptung, gab der Rechtsvertreter in der Beschwerde doch an, die genannte Tante habe für die Beschwerdeführerin deren Identitätskarte ausstellen lassen. Ohnehin wurden keine Gründe genannt, welche gegen die Wiederaufnahme der Beziehung sprechen würden. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-1693/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Merkli

Versand:

D-1693/2017 — Bundesverwaltungsgericht 02.06.2017 D-1693/2017 — Swissrulings