Abtei lung IV D-1691/2007 zom/rep {T 0/2} Urteil vom 3. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Zoller, Monnet, Wespi Gerichtsschreiber Reimann A._______, geboren (...), Sri Lanka, wohnhaft c/o (...) Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom (...) i.S. Asyl und Einreisebewilligung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ - am 21. Juni 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo schriftlich ein Asylgesuch stellte, dem er einen persönlichen Lebenslauf, eine Auflistung im Rahmen der ethnischen Konflikte in Sri Lanka getöteter Verwandter sowie je ein Bestätigungsschreiben des Bischofs der Diözese C._______ vom 17. August 2006, des Rechtsanwalts und Notars D._______ vom 15. August 2006, eines Mitglieds des Parlaments in E._______ vom 16. Juni 2006, von F._______ vom 15. August 2006 und eines Mitglieds der Organisation "Justice of Peace" vom 16. August 2006 beilegte, dass er am 20. Juli 2006 seitens der Schweizerischen Botschaft aufgefordert wurde, seine Ausreisegründe eingehend darzulegen und sämtliche verfügbaren Beweismittel beizubringen, dass der Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft im August 2006 beziehungsweise am 28. September 2006 weitere Begleitschreiben zusandte, denen er zusätzliche Dokumente (namentlich zwei amtliche Todesbescheinigungen getöteter Verwandter sowie ein Bestätigungsschreiben der Organisation "Nonviolent Peaceforce" vom 26. August 2006) beifügte, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2006 durch einen Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 14. November 2006 abermals ein Schreiben zukommen liess und zusammen mit diesem weitere Unterlagen (insbesondere ein Drohschreiben der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] vom 18. Oktober 2006, Bestätigungsschreiben der People's Welfare Association vom 17. November 2006, der Methodist Church vom 12. November 2006, der Organisation "Nonviolent Peaceforce" vom 17. November 2006, von Herrn G._______ vom 6. November 2006 sowie mehrere Artikel der Zeitung "VIRAKESARI") einreichte, dass den Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2006, vom August 2006, 28. September 2006 und vom 14. November 2006, den dabei eingereichten Dokumenten sowie seinen Angaben anlässlich der Anhörung durch die Schweizerische Botschaft vom 8. November 2006 namentlich zu entnehmen ist, dass er im Jahre 2001 von Angehörigen der LTTE zwangsrekrutiert worden sei, dass er zunächst Computer- und Zeichnungsarbeiten für die Organisation ausgeführt habe und später als Lehrer innerhalb der LTTE tätig gewesen sei, dass ihn die LTTE im Jahre 2003 zu Weiterbildungszwecken nach Indien geschickt habe, wo er Computerkurse besucht habe, dass er im März 2004 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und die LTTE nach der Abspaltung der um Oberst Karuna gruppierten Kampftruppen von der LTTE im selben Monat verlassen habe, dass er seit November 2005 von der LTTE und seit etwa Juli 2006 von der Karuna-Fraktion gesucht werde, weshalb er sich bei verschiedenen Verwandten habe verstecken müssen, dass sowohl die LTTE als auch die abgespaltene Gruppe um Oberst Karuna massive
3 Drohungen gegen ihn ausgesprochen hätten, falls er sich ihnen nicht (wieder) anschliesse, weshalb er um sein Leben fürchte, dass das Bundesamt mit - durch die Schweizerische Botschaft in Colombo am 22. Januar 2007 an den Beschwerdeführer versandter - Verfügung vom 29. Dezember 2006 dessen Asylgesuch abwies und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass der Beschwerdeführer mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem und von dieser am 23. Februar 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleitetem Schreiben vom 11. Februar 2007 um Überprüfung der Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2006 ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52 Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin geltende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der ARK in EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, dass die LTTE ihre Position seit der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens Ende Februar 2002 wesentlich verstärkt habe und hierdurch namentlich die in den von ihr kontrollierten Gebieten wohnhafte Bevölkerung einem vermehrten Druck ausgesetzt sei,
4 dass die Organisationen Human Rights Watch und Amnesty International bereits im August 2003 festgestellt hätten, dass die LTTE den Waffenstillstand systematisch dazu missbrauche, abweichende Stimmen unter der tamilischen Bevölkerung zum Schweigen zu bringen, was sich auch in einer Zunahme sogenannter "political killings" manifestiere, dass ferner festzuhalten ist, dass die Situation im Osten Sri Lankas - und insbesondere in der Herkunftsregion E._______ des Beschwerdeführers - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts derzeit ausgesprochen unruhig und unstabil ist, dass das dortige Bild einerseits von wieder aufgeflammten Kampfhandlungen zwischen der srilankischen Armee und Verbänden der Tamil Tigers, andererseits von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Gruppen des ehemaligen LTTE-Commanders für den Osten - Oberst Karuna - und des LTTE-Führers im Norden - Prabakharan - geprägt ist, dass es vor diesem Hintergrund durchaus denkbar ist, dass der Beschwerdeführer von beiden Milizengruppierungen gesucht worden ist und angesichts der ausgesprochenen Drohungen auch weitergehende Übergriffe auf seine Person befürchtet, dass das Bundesverwaltungsgericht indessen auf die Tatsache verweist, dass sich das Einflussgebiet der Anhänger Karunas vornehmlich im Osten Sri Lankas befindet, dass sich der Beschwerdeführer ferner nach eigener Darstellung nie militärisch für die Zwecke der Karuna-Gruppe oder diejenige der LTTE einspannen liess, sondern vornehmlich als Lehrer für die LTTE gearbeitet hat, dass die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Behelligungen durch die LTTE und die Karuna-Gruppe somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als bloss lokale Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter zu betrachten sind, denen er sich durch Wohnsitznahme ausserhalb seiner engeren Heimat entziehen kann, zumal er sich nie politisch betätigt haben will, weshalb hinsichtlich seiner Person nicht von der Gefahr einer landesweiten Verfolgung seitens der LTTE oder der Karuna-Gruppe ausgegangen werden kann, dass daher auch ausgehend von der in der Beschwerde geltend gemachten generellen Unterstützung der Karuna-Fraktion durch die srilankischen Sicherheitskräfte (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 1) mangels eines erhöhten Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers nicht von einem landesweiten Verfolgungsinteresse der Karuna-Fraktion oder der LTTE an seiner Person auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer somit in seinem Heimatland über eine - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliessende (vgl. hierzu etwa EMARK 1995 Nr. 2 S. 16 f., E. 3.a) - innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach H._______ gereist ist, um dort Zuflucht vor der eskalierenden Gewalt in seinem Heimatland zu suchen (vgl. Beschwerde S. 1 oben), an letzterer Feststellung nichts zu ändern vermag, dass es dem in I._______ befindlichen Beschwerdeführer überdies gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten ist, sich dort um eine Aufnahme zu bemühen, zumal dieses Land vom Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden ist (letztmals bestätigt in EMARK (...)),
5 dass bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung besteht, die vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene in Aussicht gestellten, die angebliche Verflechtung zwischen srilankischen Sicherheitsbehörden und Karuna-Gruppe belegenden weiteren Dokumente abzuwarten (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 1), zumal darüber hinaus auf die Tatsache zu verweisen ist, wonach ein Grossteil der mit dem Asylgesuch vom 21. Juni 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereichten Beweismittel von einem späteren mithin zukünftigen Zeitpunkt - datieren, womit auch berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen, dass ferner die Tatsache, dass sich die Sicherheitslage namentlich im Norden und Osten des Landes generell verschlechtert hat, am Hinweis auf eine grundsätzlich bestehende innerstaatliche Wohnsitzalternative im Südteil des Landes - insbesondere im Grossraum Colombo - nichts zu ändern vermag (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 S. 53 ff.; 2001 Nr. 16 E. 6), dass sich somit weder aus den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe noch aus den Akten beziehungsweise den im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Beweismitteln Hinweise darauf ergeben, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht nach den dargelegten Kriterien ausgeübt hätte, dass sich die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie, wie obenstehend erwähnt, im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo - die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer (via die zuständige Schweizer Vertretung in Indien) sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das BFM - das BFM mit den Akten (Ref.-Nr. N 492 828) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand am: