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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2007 D-1689/2007

20 marzo 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,681 parole·~8 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-1689/2007 {T 0/2} Urteil vom 20. März 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Huber, Valenti Gerichtsschreiberin Freihofer A_______, Sri Lanka, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. Januar 2007 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 3. Juli 2006 (Poststempel) stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums aufgrund seiner in Sri Lanka bestehenden Probleme. B. Mit Schreiben vom 20. Juli 2006 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuchs und machte ihn darauf aufmerksam, dass er seine Begehren näher begründen und bis zum 21. August 2006 ins Englische übersetzte Beweismittel einreichen könne. C. Am 23. September 2006 richtete der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe mit verschiedenen Dokumenten an die Schweizerische Botschaft in Colombo. D. Am 12. Dezember 2006 fand in der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Anhörung zu den Gesuchsgründen des Beschwerdeführers statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung sowie in seinen schriftlichen Eingaben geltend, er sei ein Tamile aus B_______ (Jaffna) und habe von 1978 bis 1998 – zuletzt in C_______ (Jaffna) – als Grama Sevege gearbeitet. Er sei Sympathisant der Tamil United Liberation Front (TULF), habe sich jedoch nie parteipolitisch betätigt. Im Januar 2006 – und auch schon früher – habe er Baubewilligungen für Bauten der LTTE erteilt. Möglicherweise aus diesem Grund hätten ihm Unbekannte im Januar, März und Juni 2006 anonyme Briefe zukommen lassen, worin er aufgefordert worden sei, Jaffna zu verlassen. Am 8. Juni 2006 sei er an der Exhumierung von vier Leichen beteiligt gewesen, welche in seinem Distrikt aufgefunden worden seien. Am folgenden Tag seien zwei Unbekannte auf einem Motorrad bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten unter einem Vorwand nach ihm verlangt. Als er aus dem Haus getreten sei, sei viermal auf ihn geschossen worden, wobei er an Kopf und Schulter schwer verletzt worden sei. In der Folge sei er zuerst in das Spital in Jaffna gebracht und später ins National Hospital in Colombo überführt worden. Von Nachbarn habe er später erfahren, dass sich Unbekannte ein paar Tage nach dem gegen ihn verübten Tötungsversuch nach ihm erkundigt hätten. Heute lebe er mit seiner Familie in Colombo, weil er nicht nach Jaffna zurückkehren könne. Er fühle sich aber auch dort nicht sicher, zumal seine Tochter gegen die Widersacher Anzeige erstattet habe. Er habe Angst um sein Leben und dasjenige seiner Familie. E. Am 12. Dezember 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft die Gesuchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM. F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 stellte das BFM fest, die Einreise werde nicht bewilligt, und lehnte das Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 (Eingangsstempel bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo: 23. Februar 2007, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 6. März 2007) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz und Gewährung von Asyl.

3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerdeeingabe ist nicht in einer Amtsprache des Bundes (Deutsch, Französisch oder Italienisch, vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) abgefasst und müsste daher zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Aus prozessökonomischen Gründen wird indessen im vorliegenden Fall auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet, da der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann. 3. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-

4 zureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 20 S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.). 5. 5.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, aufgrund der in Sri Lanka geltenden Niederlassungsfreiheit bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative im Süden des Landes, beispielsweise im Grossraum von Colombo, wo ihm ein Leben ohne Angst vor Übergriffen möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht, indem er sich mit seiner Familie in Colombo niedergelassen habe. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er danach von Übergriffen betroffen worden sei. Nötigenfalls habe er auch die Möglichkeit, den Schutz der heimischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Er könne somit auf dem Gebiet des Heimatstaates Schutz vor Verfolgung finden und benötige den Schutz der Schweiz nicht 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe im Wesentlichen vor, er bewege sich in Colombo aus Angst vor Übergriffen nicht frei und beschränke seine Aktivitäten auf ein Minimum. Jeder Tamile in Colombo müsse sich auf der nächst liegenden Polizeistation registrieren lassen, was er aber aus Angst vor Behelligungen durch Paramilitärs nicht könne. Wenn er sich dort aber nicht registrieren lasse, werde er festgenommen und in ein Camp gebracht. In dieser Situation sei es für ihn auch nicht möglich, zu arbeiten und Geld zu verdienen. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt jedoch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung einen ablehnenden Entscheid getroffen hat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufenthalt in den südlicheren Provinzen Sri Lankas – im Gegensatz zum Norden des Landes und gewissen östlichen Landesteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 123; EMARK 1999 Nr. 24 S. 157) - gemäss gefestigter und heute noch gültiger Praxis generell als zumutbar erachtet wird (EMARK 2006 Nr. 6 S. 53 ff.; 1998 Nr. 23 S. 196 ff.; 1999 Nr. 24 S. 157; 2001 Nr. 16 S. 123).. Für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte in Colombo etwas zu befürchten, bestehen auch nach den Ausführungen in der Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat,

5 sich vor allfälligen Übergriffen durch Dritte von Seiten des Staats Schutz zu beanspruchen. Es kann im Übrigen an dieser Stelle auf die zu Recht erfolgten Erwägungen des BFM verwiesen werden, ohne näher auf die wenig substanziierten Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes als nicht gegeben erachtet werden muss und auch keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo - die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer, allenfalls um Übersetzung des wesentlichen Inhalts sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer

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