Abtei lung IV D-1683/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), angeblich Kap Verde, vertreten durch Elio G. Baumann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1683/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein kapverdischer Staatsangehöriger der Ethnie Zulu mit letztem Wohnsitz in Johannesburg (Südafrika), am 2. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 10. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 25. Februar 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit – am gleichen Tag eröffneter – Verfügung vom 10. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der Flüchtlingsstatus, eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung zu annullieren bzw. auszusetzen, und zieht in Erwägung dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1683/2009 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-1683/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Basel bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt (vgl. act. A1/11 S. 3 und 4), dass er Kap Verde im Alter von acht Jahren mit seiner Mutter mit dem Auto verlassen habe und sie in ihre Heimat nach Südafrika gereist seien, dass er während den rund 22 Jahren, in denen er in Südafrika mit seiner Mutter gelebt habe, weder die südafrikanische Staatsbürgerschaft noch Aufenthaltspapiere erhalten habe (vgl. act. A1/11 S. 5, A8/10 S. 5 und 6), D-1683/2009 dass er im April 2008 Südafrika Richtung Simbabwe mit dem Auto verlassen habe, via Niger nach Libyen gereist und von dort mit einem Boot nach Palma de Mallorca gekommen sei, von wo er mit dem Auto über Malaga durch Frankreich in die Schweiz gereist sei (vgl. act. A1/11 S. 6 und 7), dass der Fahrer des Autos auf der Route von Simbabwe nach Libyen die Orte gekannt habe, wo man ohne Kontrolle die Grenze passieren könne und es keine Polizei gebe (vgl. act. A1/11 S. 7), dass er in keinem der durchreisten Länder ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe und auch nicht von den dortigen Behörden angehalten oder kontrolliert worden sei (vgl. act. A1/11 S. 7), dass er im Januar 2009 in Malaga die Polizei gefragt habe, wo er eine Bleibe finden könne, diese ihm aber nicht habe weiterhelfen können (vgl. act. A1/11 S. 7 und 8), dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, dies mit der Begründung, eine derartige Reise, ohne dabei Identitätspapiere vorlegen zu müssen, erscheine höchst zweifelhaft, bezeichnenderweise seien seine Angaben zum Reiseweg oberflächlich, realitätsfremd und unfundiert ausgefallen, dass im Falle des Beschwerdeführers, bei welchem ernsthaft bezweifelt werde, dass er die korrekte Identität – insbesondere Nationalität – angegeben habe, davon auszugehen sei, er besitze durchaus Identitätspapiere, diese aber bewusst vorenthalte, um die echte Identität zu verschleiern und eine allfällige Wegweisung zu erschweren, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass in der Eingabe vom 16. März 2009 eingewendet wird, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Mann, der sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts zu berücksichtigen seien, D-1683/2009 dass der Rechtsvertreter geltend macht, er habe seinen Mandanten auf die Wichtigkeit derartiger Dokumente aufmerksam gemacht und ihn angewiesen, sich diesbezüglich umgehend mit der Vertretung seines Heimatstaates in Verbindung zu setzen, dass diese Einwendungen im vorliegenden Fall nicht stichhaltig sind, da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer greife bei der Schilderung seiner Vorbringen auf selbst Erlebtes zurück, weshalb er in der Lage sein müsste, seine Reise in die Schweiz authentisch zu erzählen, dass die angeblich ohne Reisepapiere erfolgte interkontinentale Reise – insbesondere aufgrund seiner Äusserung bei der Rückübersetzung, er sei mit dem Bus auf der Strasse von Palma de Mallorca nach Malaga gereist (vgl. act. A8/10 S. 8) – wie das BFM zu Recht feststellte, realitätsfremd ist, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde ausgeführt – bei der Vertretung seines Heimatstaates um die Ausstellung von neuen Reise- oder Identitätspapiere bemühen und diese nachträglich einreichen würde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe ihn und seine Mutter nicht mehr bei sich haben wollen und der Mutter gedroht, sie zu töten, weshalb ihn die Mutter nach Südafrika mitgenommen habe, dass dort die Verwandten mit der Mutter gestritten hätten, weil sie ein Zimmer bewohnt hätten, das diese selbst benötigt hätten, und diese auch immer wieder gesagt hätten, sie würden die Mutter umbringen, D-1683/2009 dass eines nachts zwei Vagabunden ins Zimmer eingedrungen seien und Geld und Schmuck verlangt hätten, seine Mutter dabei umgebracht worden sei, er aber zu einem Freund habe flüchten können, welcher ihm mitgeteilt habe, die Mörder würden auch ihn umbringen, weshalb er zwei Wochen nach dem Vorfall Südafrika verlassen habe, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 10. Februar 2009 und der Anhörung vom 25. Februar 2009 sowie auf die Verfügung vom 10. März 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, dass aufgrund von krassen Ungereimtheiten zu seiner Herkunftsangabe die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern lediglich behauptet wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse an Leib und Leben gefährdet, dass selbst, wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant sind, da er – zumal er angab, er habe noch nie Probleme mit diesen gehabt (vgl. act. A1/11 S. 5) – bei den südafrikanischen Behörden hätte um Schutz vor der angeblichen Bedrohung ersuchen können, oder aber in sein Heimatland hätte zurückkehren können, falls er tatsächlich Staatsangehöriger von Kap Verde sein sollte, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, D-1683/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle D-1683/2009 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1683/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 10