Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.03.2009 D-1678/2009

24 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,511 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1678/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1678/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 14. Juli 2008 verliess und auf dem Luftweg nach einer Zwischenlandung in B._______ am 15. Juli 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 23. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch befragt und am 6. August 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, seine Mutter habe eine Beziehung zu einem weissen Mann, einem Schweizer, gehabt, von welchem sie (mit ihm, dem Beschwerdeführer) schwanger geworden sei, dass sie sich, als sie die Schwangerschaft bemerkt habe, zur Weiterbildung in D._______ aufgehalten und vergeblich versucht habe, den Kindsvater zu informieren, dass sie später einen anderen Mann geheiratet habe, welcher ihn – insbesondere nach der Geburt von leiblichen Zwillingssöhnen – schlecht behandelt und verachtet habe, dass die Mutter ihn schliesslich im Jahr 2000 zur Grossmutter ins Dorf E._______ gebracht habe, wo er weiterhin zur Schule gegangen sei, dass seine Mutter im Jahr 2004 gestorben sei, dass er von den Einheimischen im Dorf als Fremder betrachtet worden sei, dass die Armee im Februar 2005 in das Dorf einmarschiert sei, wobei es Tote gegeben habe und Häuser – darunter auch dasjenige seiner Grossmutter mit seinen Papieren und einem Foto seiner Eltern – abgebrannt seien, dass er sich daraufhin in D._______ aufgehalten habe, bis er Ende 2006 nach E._______ zurückgekehrt sei, D-1678/2009 dass er sich, um von den einheimischen Jugendlichen akzeptiert zu werden, einer Gruppe angeschlossen habe, welche gegen die Regierung gekämpft, Öl-Pipelines angezapft und Leute entführt habe, dass die Gruppe im Frühjahr 2008 die Entführung eines Weissen geplant habe, welchen er (der Beschwerdeführer) jedoch habe warnen können, sodass die Entführung nicht stattgefunden habe, dass er deshalb von der Gruppe, die von der Warnung Kenntnis erhalten habe, gesucht worden sei, weshalb er sich an den Weissen gewendet habe, der ihn daraufhin zwei Monate in einem Hotel untergebracht habe, dass er schliesslich mit einem Freund des Weissen nach Europa habe reisen können, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 – eröffnet am 10. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Reiseangaben des Beschwerdeführers entsprächen den stereotypen Vorbringen vieler Asylsuchenden, die nicht bereit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen, zudem seien sie oberflächlich und realitätsfremd, dass die Aussagen zur Flugreise D._______-B._______-Zürich zudem tatsachenwidrig seien, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich bei einem Vergleich zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen anlässlich der summarischen Befragung und denjenigen der Anhörung durch das BFM in verschiedenen Punkten Widersprüche ergäben, D-1678/2009 dass seine Darstellung, nach dem Aufenthalt in D._______ 2005/2006 in sein Dorf E._______ zurückgekehrt zu sein, obschon er bereits früher von den Einheimischen schlecht behandelt worden sei, realitätsfremd wirke, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass diese Eingabe lediglich eine rudimentäre Begründung enthielt und zudem nicht unterzeichnet war, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2009 eine (original unterzeichnete) Beschwerdeergänzung einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1678/2009 dass der Mangel der fehlenden Originalunterschrift durch die Nachreichung der unterzeichneten Beschwerdeergänzung behoben ist, weshalb sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) erübrigt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), D-1678/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, D-1678/2009 dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe nur gemeint, er sei nach der Zwischenlandung in B._______ für den Flug nach Zürich wieder in das selbe Flugzeug eingestiegen, in den Akten keine Stütze findet, dass er nämlich anlässlich der Anhörung vom 6. August 2008 auf die Frage, mit welcher Gesellschaft er von B._______ nach Zürich gereist sei, antwortete, auf dem Flugzeug habe (...) gestanden, es sei das gleiche Flugzeug gewesen, das sie ab D._______ transportiert habe ("c'était le même avion qui nous avait amené de D._______" [vgl. A7/13 S. 10]), dass jedoch selbst die Annahme eines Irrtums seitens des Beschwerdeführers nichts daran ändert, dass seine Reiseangaben als stereotyp und realitätsfremd zu qualifizieren sind und die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer vermöge keine plausiblen Gründe für das Fehlen von Ausweispapieren vorzubringen, zutreffend ist, dass sich angesichts des fehlenden Identitätsnachweises Weiterungen im Hinblick auf die Behauptung des Beschwerdeführers, bei seinem leiblichen Vater handle es sich um einen Schweizer, erübrigen, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da seine Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, dass der Einwand des Beschwerdeführers zwar zutrifft, er habe Herrn H. (das Entführungsopfer) dort getroffen und informiert, wo dieser jeweils etwas getrunken habe, weshalb ihm die fehlende Kenntnis von dessen Wohnort entgegen der Auffassung des BFM nicht angelastet werden könne, dass jedoch unklar bleibt, wie der Beschwerdeführer nach der Warnung von Herrn H. und nachdem er erfahren haben will, dass er nun von der Gruppe Jugendlicher gesucht werde, zu diesem hat zurückkehren können, wenn er dessen Wohnort nicht kannte, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung, die Entführung habe sich im März 2008 abgespielt, nicht überzeugt, nachdem er seinen Heimatstaat Mitte Juli 2008 verlassen D-1678/2009 haben will und er vorher – unmittelbar nach der gescheiterten Entführung – angeblich nur zwei Monate vom Entführungsopfer versteckt worden ist, dass der Beschwerdeführer die vom BFM angeführten Widersprüche in zeitlicher Hinsicht nicht zu entkräften vermag, dass mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach seinem über einjährigen Aufenthalt (von Februar 2005 bis Ende 2006) in D._______ nach E._______, wo er nach eigenen Angaben wegen seiner Hautfarbe immer wieder Probleme gehabt haben will, sei nicht nachvollziehbar, dass es sich angesichts der unglaubhaften Darstellung des Beschwerdeführers erübrigt, die behauptete Verfolgung seitens staatlicher Behörden zu prüfen, dass die Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Einwendungen einzugehen, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-1678/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, D-1678/2009 bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1678/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - den (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11

D-1678/2009 — Bundesverwaltungsgericht 24.03.2009 D-1678/2009 — Swissrulings