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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2018 D-1673/2018

20 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,075 parole·~20 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1673/2018 lan

Urteil v o m 2 0 . September 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).

D-1673/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 15. Juni 2017 im Rahmen des Relocation- Programms mit Einreisebewilligung aus Italien in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Am 29. Juni 2017 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 15. Januar 2018 einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Subzoba C._______. Seine Eltern seien gestorben, als er noch sehr klein gewesen sei. Er sei bei seinem Onkel und dessen Familie gross geworden. Die Schule habe er bis zur vierten oder fünften Klasse besucht und dann abgebrochen. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet und das Vieh seines Onkels gehütet. Zu weiteren in Eritrea lebenden Verwandten habe er keinen Kontakt gepflegt. Seine Partnerin beziehungsweise Ehefrau lebe mit dem gemeinsamen Kind in D._______; zu ihr habe er keinen Kontakt mehr. Er habe noch Halbgeschwister im Ausland, mit denen er ebenso wenig in Kontakt stehe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe Eritrea aus Angst vor dem Militärdienst verlassen. Freunde von ihm seien eingezogen worden, er aber nicht. Er sei auch nie im Militärdienst gewesen. Er leide an (…) und könne nicht schwer heben, nach einer medikamentösen Behandlung in der Schweiz ginge es ihm aber wieder gut. Zum Nachweis seiner Identität reichte er Kopien der Identitätskarten seiner Mutter und seines Grossvaters ein. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 – eröffnet am 16. Februar 2018 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,

D-1673/2018 eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Dazu reichte er eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2018 zur Kenntnis gebracht. F. Am 19. April 2018 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

D-1673/2018 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, bereits die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, seinem Beziehungsnetz, seiner Schulzeit und seinem Zivilstand seien widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen, sodass der Schluss naheliege, es handle sich bei der dargelegten Biographie um ein Konstrukt. Auch habe er sich in seinen Schilderungen zum zentralen Grund seiner Ausreise – dem drohenden Einzug in den Militärdienst – widersprochen, und sei in der BzP der Frage ausgewichen, warum er bis im Alter von (…) Jahren, als er nach seinen Angaben ausgereist sein will, nie in den Militärdienst eingezogen worden sei. Erst in der Anhörung habe er seine andauernde Arbeit als Hirte in der Wildnis als Grund benannt. Abgesehen davon habe er nur vom Einzug anderer Personen in den Militärdienst berichtet und jeglichen Kontakt mit den militärischen Behörden oder Anzeichen einer drohenden Zwangsrekrutierung seiner Person verneint. Des Weiteren habe er wenig detaillierte Angaben zur behaupteten illegalen Ausreise machen können und sich auf Nachfrage wiederholt. In einer Gesamtwürdigung seien die Vorbringen nicht für glaubhaft zu erachten, wobei aufgrund der vorhandenen entscheidrelevanten Fakten auf verbleibende Unglaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen werde. In Ergänzung zur dargelegten mangelnden Substanz der Vorbringen zur illegalen Ausreise sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015) vom 30. Januar 2017 zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels weiterer glaubhaft gemachter Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, allein aufgrund der illegalen Ausreise nicht mit asylrelevanten Sanktionen zu rechnen habe. Den Wegweisungsvollzug erklärte die Vorinstanz schliesslich als zulässig, unter Verweis auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers als zumutbar und als möglich. Für die vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen wird, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Akten verwiesen.

D-1673/2018 2.2 Der Beschwerdeführer widersprach in seiner Beschwerde im Wesentlichen der vorinstanzlichen Einschätzung, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Vielmehr habe er realitätsnah, widerspruchsfrei und nachvollziehbar über die Geschehnisse in Eritrea berichtet, wobei er sich dazu näher erklärte (vgl. Beschwerde Ziff. 16 bis 20 zum Geburtsort, den Verwandten in Eritrea, dem Zivilstand, dem Nationalfeiertag und der Landesvorwahl). Dabei sei zu beachten, dass er nur eine geringe Schulbildung genossen und in der Anhörung sichtlich Mühe gehabt habe, seine Lebensgeschichte begreiflich zu machen, wie etwa die Schilderungen zur Arbeit seines Onkels nahelegten. Anhand eingegrenzter Fragen habe er dagegen detailliert antworten können, etwa zur Ausreise. Die Vorinstanz habe diese Umstände jedoch nicht berücksichtigt und so seine Aussagen zu seinen Ungunsten falsch interpretiert. Weiter sei anzumerken, dass die Asylgründe in der BzP nur summarisch erfragt würden. Seine BzP habe nur 45 Minuten gedauert und der Dolmetscher habe seine Antworten am Ende sehr schnell rückübersetzt, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, nicht korrekt protokollierte Aussagen zu korrigieren. Der drohende Einzug in den Militärdienst gefährde seine Bewegungsfreiheit und bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, weshalb er habe fliehen müssen und auch in Zukunft mit einer asylrelevanten Gefährdung zu rechnen habe. Jedenfalls müsse nach dem (bereits erwähnten) Urteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts geprüft werden, ob er wegen der illegalen Ausreise aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe geltend machen könne. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, weitere Anhaltspunkte eingehend zu prüfen und sich darauf beschränkt, die geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft zu bezeichnen. Weiter eventualiter sei der Wegweisungsvollzug nach Eritrea aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich eine eingehende Darstellung der allgemeinen Argumente des Beschwerdeführers diesbezüglich, wobei auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden kann. Konkret in Bezug auf seinen Fall brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Eritrea noch nicht für den Militärdienst aufgeboten worden und im dienstpflichtigen Alter. Dementsprechend habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea durch Einziehung in den Nationaldienst mit einer Behandlung oder vorgängigen Bestrafung mit Haft zu rechnen, welche eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 EMRK darstelle und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge habe.

D-1673/2018 Letztlich sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, zumal er keine Ausbildung und keinen Schulabschluss habe, mit der einzigen Bezugsperson in Eritrea, seinem Onkel, nicht mehr in Kontakt stehe und die wirtschaftliche Situation der Familie äusserst prekär sei, nachdem der Onkel und andere Personen für die hohen Reisekosten aufgekommen seien. Auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen wird ebenso, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Akten verwiesen. 3. Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund des drohenden Einzugs in den Nationaldienst drohten ihm in Eritrea ernsthafte Nachteile, denen er sich durch Flucht entzogen habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausweislich der Akten die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers an sich nicht in Zweifel zog, sondern allenfalls seine Sozialisierung in Eritrea sowie seine Ausreise zum behaupteten Zeitpunkt. Darauf deuten auch – ungeachtet ihrer Beweiskraft – die vorgelegten Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Mutter und seines Grossvaters hin. Vorliegend kann im Weiteren dahinstehen, ob der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Biographie in Eritrea glaubhaft machen konnte, weshalb sich auch weitere Ausführun-

D-1673/2018 gen zu den Einwänden in der Beschwerde erübrigen, die geringe Schulbildung sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt worden, und er habe keine Möglichkeit zur Korrektur von Fehlern im Protokoll zur BzP gehabt. Denn selbst bei Wahrunterstellung sämtlicher fluchtauslösender Asylvorbringen sind diese nicht als asylrelevant zu erkennen. So berichtete der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben nur vom Einzug anderer Personen in den Militärdienst, während er selber keinen Kontakt mit den militärischen Behörden gehabt haben will und auch Anzeichen einer drohenden Zwangsrekrutierung seiner Person verneinte. Die blosse Möglichkeit, dass er aufgrund des von ihm angegebenen Alters von (…) Jahren im Zeitpunkt der Ausreise in den Nationaldienst hätte aufgeboten werden können, reicht für die Annahme einer asylrelevanten Gefährdung gerade nicht aus. Letztlich machte er nicht geltend, wegen Dienstverweigerung bestraft worden zu sein und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm eine asylrelevante Bestrafung bei Rückkehr drohen würde. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf eine geltend gemachte Verfolgung vor der Ausreise aus Eritrea – im Ergebnis – zu Recht verneint. 4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm alternativ geltend gemacht – aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) stützte das Bundesverwaltungsgericht nach einer ausführlichen Quellenanalyse (Urteil D-7898/2015 E. 4.6-4.11) die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich genommen nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Als ebenso ausschlaggebend

D-1673/2018 erweist sich sodann, dass nach Feststellung des Gerichts auch die Möglichkeit des Einzugs in den Nationaldienst bei Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). 4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Er hat selber jeglichen Kontakt mit den eritreischen Behörden verneint und auch nicht geltend gemacht, dass es Anzeichen für eine Zwangsrekrutierung gab. Die Möglichkeit, bei Rückkehr nach Eritrea zwangsrekrutiert zu werden, ist flüchtlingsrechtlich nicht als relevant zu erachten. Den Akten sind zudem keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer in sonstiger Weise in das Visier des eritreischen Regimes geraten wäre. Insoweit geht auch der Vorwurf in der Beschwerdeschrift ins Leere, die Vorinstanz habe solche weiteren Anhaltspunkte nicht eingehend geprüft. Die illegale Ausreise allein vermag somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage ihrer Glaubhaftmachung kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben. 4.4 Aus den Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

D-1673/2018 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen und vorgängig mit Haft bestraft zu werden. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen. 6.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.3). 6.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson

D-1673/2018 kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 6.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 6.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK

D-1673/2018 das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu Urteil E-5022/2017 E. 7.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.8). 6.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrachten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil D- 2311/2016 E. 17.2). 6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie

D-1673/2018 würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob ihm die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar ist. 6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Im Gegenteil ist er jung und gesund, verfügt über eine gewisse Schulbildung und hat Erfahrung in der Land- und Viehwirtschaft gesammelt. Dass er keinen Kontakt mehr mit seinem Onkel und dessen Familie haben soll, dürfte als reine Schutzbehauptung zu bewerten sein, erst recht, nachdem der Onkel einen Grossteil seiner Reise finanziert haben will und über sein Schicksal besorgt sein dürfte. Abgesehen davon erwähnte der Beschwerdeführer weitere Verwandte in Eritrea. Insoweit ist auch von einem familiären Beziehungsnetz auszugehen, auf welches der Beschwerdeführer bei der Reintegration in Eritrea zurückgreifen könnte. Zudem kann nach Aktenlage nicht auf eine wirtschaftlich prekäre Situation der Familie in Eritrea geschlossen werden, zumal der Onkel über Vieh und Land verfügt. Darüber hinaus stehen keine gesundheitlichen Gründe dem Wegweisungsvollzug entgegen, nachdem die geltend gemachte (…) keine lebensbedrohende Erkrankung darstellt und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach medikamentöser Behandlung keine Probleme mehr hatte. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).

D-1673/2018 6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem steht nach dem oben Gesagten nicht entgegen, dass er für den Erhalt der entsprechenden Dokumente die 2-Prozent-Steuer und ein Reueschreiben zu unterzeichnen hat, zumal es sich dabei gerade nicht um technische Hindernisse der Rückkehr handelt. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 28. März 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er weist in der am 19. April 2018 eingereichten Kostennote einen Aufwand von 6.67 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen von Fr. 23.30 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist, wie vom Rechtsvertreter in seinem Begleitschreiben erwähnt, hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, da bei amtlicher

D-1673/2018 Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘024.– (inklusive Auslagen) festzusetzen. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

D-1673/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1‘024.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

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