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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2008 D-1673/2008

11 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,283 parole·~11 min·2

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1673/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___ Irak, B.___ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. C.___ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1673/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz (...) im Nordirak, suchte am 28. Januar 2003 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 15. November 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Am 1. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. November 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Mit Urteil vom 6. Januar 2006 wies die ARK die Beschwerde ab, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. A.c Am 9. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. A.d Mit Eingabe vom 6. November 2007 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 13. April 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton Basellandschaft mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde vom 13. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des D-1673/2008 BFM sei bezüglich der Ziffern 1 und 2 aufzuheben und die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Ausserdem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2008 wurde die Vorinstanz um eine Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-1673/2008 beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 4 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 3.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 3.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- D-1673/2008 freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da mit Urteil der ARK vom 6. Januar 2006 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.2.4 Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was offensichtlich nicht der Fall ist, da der Beschwerdeführer dies nie erwähnt hat. Insgesamt sprechen somit die Aussagen gegen das Risiko einer unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK konkret drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung oder Strafe. Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 umfassend beurteilt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 3.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine D-1673/2008 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Sicherheitslage stabil. Es könne nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Der Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und März 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak) unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar, zumal darüber hinaus festzustellen sei, dass sich auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Nach Auffassung der Vorinstanz sprechen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei mit 20 Jahren in die Schweiz eingereist, habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz (...) verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Er habe sich in der Schweiz Berufskenntnisse angeeignet. Ausserdem sei er aktenkundig gesund. Somit sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Des Weiteren verfüge er in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz. Im Übrigen könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. 3.3.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde unter anderem vor, die allgemeine Lage im Nordirak würde eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliessen. Insbesondere die angespannte Lage im Konflikt zwischen kurdischen Separatisten und der Türkei, sowie die Verübung von Bombenanschlägen machten eine Rückkehr unzumutbar. 3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im publizierten Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurtei- D-1673/2008 lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist demgegenüber bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 3.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz (...), wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem arbeitete er eigenen Angaben zufolge in der Landwirtschaft in (...). Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen im Irak und in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, der D-1673/2008 Vollzug der Wegweisung sei unmöglich, da die "Aufnahmekapazitäten im Nordirak beschränkt" und die soziale Situation angespannt seien. Die kurdische Regionalregierung habe deswegen eine zwangsweise Rückkehr bisher grundsätzlich abgelehnt. 3.4.1 Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist der Vollzug der Wegweisung bereits dann als nicht unmöglich zu erachten, wenn eine freiwillige Rückkehr möglich erscheint (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK EMARK 2002 Nr. 23 E. 4 S. 187). Im Falle des Iraks ist die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr zu bejahen, insbesondere da wie bereits erwähnt, die nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sind. 3.4.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der D-1673/2008 unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) D-1673/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand: Seite 10

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