Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1671/2011 law/mah Urteil v om 3 . Februar 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia CottingSchalch, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, Afghanistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011 / N (…).
D1671/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus der Provinz B._______, verliess seinen Heimatstaat ungefähr im Mai 2010 und reiste am 27. Oktober 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 10. November 2010 erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Gleichzeitig äusserte es ihm gegenüber seine Zweifel hinsichtlich seiner Altersangabe und teilte ihm mit, dass es ihn für das weitere Verfahren nicht als minderjährig betrachte, weil er keine valablen Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorgebracht und inkohärente Angaben zu seiner Biographie und seiner schulischen Laufbahn gemacht habe sowie sein physisches Erscheinungsbild dafür spreche, dass er volljährig sei. C. Am 12. November 2010 ging beim EVZ in Chiasso ein undatiertes ärztliches Schreiben von Dr. med. C._______ ein, dem zu entnehmen ist, dass eine radiologische Untersuchung der Hand des Beschwerdeführers durchgeführt wurde und der Arzt feststellte, dass das Knochenalter mehr als 18 Jahre betrage und deutlich vom angegebenen Alter von 16 Jahren und einem Monat abweiche. D. Am 26. Januar 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, sein Vater sei Lehrer einer Mädchenklasse gewesen. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihm (dem Beschwerdeführer) Ende März mitgeteilt, dass der Vater wegen seiner Arbeit von den Taliban im März/April 2010 bedroht worden sei. Ungefähr am 17./18. April 2010 sei sein Vater von den Taliban enthauptet worden. Als seine Mutter den enthaupteten Kopf gesehen habe, sei sie an einem Herzinfarkt gestorben. Sein Onkel habe von verschiedenen Leuten erfahren, dass auch er (der Beschwerdeführer) und seine zwei Brüder von den Taliban mit dem Tod bedroht würden. Ein Nachbar habe ihm dies bestätigt. Der Onkel habe deshalb das Grundstück seiner Eltern verkauft und damit seine Ausreise
D1671/2011 finanziert. Seine zwei jüngeren Brüder seien mit dem Onkel und dessen Familie nach Pakistan geflohen. Der Hilfswerksvertreter hielt im Anhang zum Protokoll fest, dass die Übersetzerin der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer viele schwierige Wörter nicht kenne, was die Frage des Bildungsgrads und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufwerfe. E. Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 – eröffnet am 18. Februar 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 27. Oktober 2010 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 14. April 2011 zu verlassen. F. Mit Eingabe vom 16. März 2011 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Verfügung vom 23. März 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zu. H. In seiner Vernehmlassung vom 24. März 2011 hielt das BFM fest, die
D1671/2011 Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde am 29. März 2011 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Verfügung vom 17. August 2011 lud der Instruktionsrichter das BFM aufgrund der veränderten Lage in Afghanistan unter Hinweis auf BVGE 2011/7 zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. J. Mit Verfügung vom 26. August 2011 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 17. Februar 2011 auf und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es stellte zudem fest, dass der Beschwerdeführer bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – zu verlassen habe, und beauftragte den Kanton D._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. K. Mit Verfügung vom 29. August 2011 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er die Beschwerde vom 16. März 2011 zurückziehe, und hielt fest, dass bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
D1671/2011 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). 2.2. Der Beschwerdeführer gab im EVZ an, er sei am (...) geboren (vgl. act. A1/11 S. 1). Ein Dokument, das seine Altersangabe hätte bestätigen können, vermochte er jedoch bis heute nicht vorzuweisen. Stellt man auf seine Angabe zum Alter ab, wäre der Beschwerdeführer bei der Einreichung der vorliegenden Beschwerde vom 16. März 2011 rund (…) Jahre alt und damit unmündig gewesen. Auch heute hätte er sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und wäre demnach nach wie vor als unmündig zu betrachten (vgl. Art. 14 ZGB). Ob das von ihm angegebene Geburtsdatum den Tatsachen entspricht, was das BFM in der Verfügung vom 17. Februar 2011 bezweifelt, braucht im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht abschliessend erörtert zu werden. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich am (...) geboren und damit heute noch minderjährig sein, konnte und kann er sich grundsätzlich zwar nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermag er jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner
D1671/2011 Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind so genannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. BVGE E3162/2011 Urteil vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2, EMARK 1996 Nr. 3 E. 2 S. 19 ff., EMARK 1996 Nr. 5 E. 4ab S. 39 ff., EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28 f.). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden. Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den Akten den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen darauf geantwortet und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG müssen die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interesse wahrnimmt, für die Dauer des Aufenthaltes in einer Empfangsstelle bestimmen, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinaus gehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden. 3.2. Obschon der Beschwerdeführer bei der Erhebung seiner Personalien im EVZ am 10. November 2010 als Minderjähriger ohne gesetzliche Vertretung in Erscheinung getreten und für ihn nicht umgehend eine
D1671/2011 Vertrauensperson eingesetzt worden war, schritt das BFM am 26. Januar 2011 zur Durchführung der Anhörung. 3.3. Was die Erhebung der Personalien im EVZ sowie der in dessen Rahmen durchgeführte, vorfrageweise Prüfung des Alters betrifft, so steht deren Durchführung ohne vorgängige Ernennung einer Vertrauensperson in keinem Widerspruch zu den in EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b S. 88 ff. entwickelten Grundsätzen betreffend das Verfahren mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. Für den hypothetischen Fall, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich minderjährig gewesen sein sollte, kann jedenfalls bei Angaben zu seiner Person und insbesondere diejenigen nach dem Alter, die Gefahr einer altersbedingten Überforderung ohne weiteres ausgeschlossen werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 S. 213). 3.4. 3.4.1. Einer differenzierteren Betrachtung bedarf demgegenüber die Frage, ob das BFM auch befugt war, die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchzuführen, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig eine Vertrauensperson zu ernennen. 3.4.2. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das BFM bereits anlässlich der Erhebung der Personalien des Beschwerdeführers im EVZ Zweifel bezüglich seiner Altersangaben äusserte. Es warf dem Beschwerdeführer vor, er habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren geltend gemacht und seine Angaben zu seiner Biographie und seiner schulischen Laufbahn seien inkohärent. Zudem erwecke sein äusseres Erscheinungsbild den Eindruck, er sei volljährig. Es erachte ihn deshalb für das weitere Verfahren als volljährig und ordne ihm keine Vertrauensperson zu. Der Beschwerdeführer meinte hierzu, dass seine Eltern ihm das Geburtsdatum und sein Alter mitgeteilt hätten. In der Verfügung vom 17. Februar 2011 geht das BFM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und stützt sich bei der Begründung einerseits auf unterschiedliche Altersangaben und andererseits auf eine Knochenaltersanalyse, welche angeblich am 10. November 2010 durchgeführt worden sein soll und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigt habe. Dem Beschwerdeführer sei hierzu im EVZ das rechtliche Gehör gewährt worden.
D1671/2011 3.4.3. Die Ausführungen in der Verfügung treffen jedoch so nicht zu. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im EVZ weder das Ergebnis der Knochenaltersanalyse mitgeteilt, noch wurde ihm zu dieser das rechtliche Gehör gewährt. Fraglich ist, ob die Knochenaltersanalyse, wie das BFM in der Verfügung behauptet, tatsächlich schon am 10. November 2010 stattgefunden hat. Gemäss Akten hat das EVZ in Chiasso erst am 10. November 2010 Dr. med. C._______ den Auftrag erteilt beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse durchzuführen (vgl. act. A6/1). Die Ergebnisse des Arztes sind in einem undatierten Schreiben festgehalten worden, welches gemäss Stempel erst am 12. November 2010 beim EVZ in Chiasso eingegangen ist (vgl. act. A10/1). Auch aufgrund einer internen Aktennotiz (vgl. act. A8/2) ist davon auszugehen, dass die Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer erst im Anschluss an die Befragung im EVZ durchgeführt worden ist. Das Resultat ergab sodann beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von "mehr als 18 Jahren". Da der Beschwerdeführer selber angab( (…) Jahre und (…) Monate beziehungsweise (…) Jahre und (…) oder (…) Monate (vgl. act. A1/11 S. 1) alt zu sein, ergibt dies zum radiologisch festgestellten Knochenalter eine Abweichung von weniger als drei Jahren. Angesichts der Standardabweichung zwischen dem wirklichen Alter und dem Knochenalter von bis zu drei Jahren kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe über sein tatsächliches Alter getäuscht beziehungsweise zu täuschen versucht (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 S. 143, EMARK 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186). Mithin ist auch die Schlussfolgerung des Arztes "Das Knochenalter weiche signifikant vom angegebenen Alter ab" nicht nachvollziehbar. Das undatierte Schreiben von Dr. med. C._______ erfüllt sodann auch inhaltlich die Minimalanforderungen an ein Gutachten nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7.3 S. 225 f.). Unter diesen Umständen eignet sich die Knochenaltersanalyse nicht, um Rückschlüsse auf das Alter beziehungsweise die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu ziehen. 3.4.4. Was die Frage des Alters des Beschwerdeführers betrifft, präsentiert sich die Aktenlage alsdann in der Tat derart, dass das BFM im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zu seinem Alter, zu den Ursachen seiner Papierlosigkeit und zu seinen nicht übereinstimmenden Angaben betreffend seiner schulischen Laufbahn von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit ausgehen durfte. Der Hilfswerksvertreter hielt zwar im Anschluss an die Anhörung auf dem
D1671/2011 Unterschriftenblatt (vgl. act. A18/15 S. 15) fest, dass die Übersetzerin meine, der Beschwerdeführer kenne viele schwierige Wörter nicht, was die Frage des Bildungsgrads und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufwerfe. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass die Übersetzerin einen anderen Dialekt als der Beschwerdeführer gesprochen hat, was mit ein Grund dafür sein könnte, dass er einige Wörter nicht gekannt hat (vgl. act. 18/15 S. 1 F1 und S. 5 F37). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer sich schon anlässlich der Befragung im EVZ am 10. November 2010 widersprüchlich zu seinem Alter äusserte, indem er einerseits angab, er sei am (...) geboren worden und andererseits angab er sei (…) Jahre und (…) oder (…) Monate alt (vgl. act. A1/11 S. 1 Ziff. 1.5). Erst als ihn der Sachbearbeiter darauf aufmerksam machte, dass seine Angaben nicht übereinstimmen und auch nicht mit dem angegebenen Alter von (…) Jahren und ungefähr (…) Monaten im Zeitpunkt der Ausreise im Mai/Juni 2010 korrespondieren, räumte er ein, dass er sich wohl getäuscht habe, als er angab, er sei schon (…) Jahre alt (vgl. act. A1/11 S. 2 Ziff. 3). Anlässlich der Anhörung am 26. Januar 2011, das heisst rund zwei Monate später, gab er wiederum an, er vermute, er sei (…) Jahre alt (vgl. act. A18/15 S. 4 F32). Auch bezüglich seiner Schuljahre machte er unterschiedliche Angaben (vgl. act. A1/11 S. 3 Ziff. 8 und act. A18/15 S. 4 F2831). Der Beschwerdeführer führte sein Problem mit den Jahreszahlen auf seine schlechten mathematischen Fähigkeiten zurück (vgl. act. A18/15 S. 4 F33). Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben immerhin sieben Jahre die Schule besucht hat (vgl. act. A1/11 S. 3 Ziff. 8, A18/15 S. 4 F28 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass er einerseits sein Alter kennt und andererseits einfache Subtraktionen beherrscht. 3.4.5. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts vorgebracht hat, das seine Angaben zu seinem Alter glaubhaft erscheinen liesse, besteht vor diesem Hintergrund für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der Durchführung der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG am 26. Januar 2011 eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör zu erblicken, die angefochtene Verfügung mit dieser Begründung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214). 4.
D1671/2011 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.
D1671/2011 5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte es aus, die Vorbringen seien nicht hinreichend begründet, da sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben über die Bedrohungssituation machen können, obwohl er zu diesem Thema in beiden Anhörungen ausführlich befragt worden sei. So habe er erklärt, von seinem Onkel erfahren zu haben, dass er und seine beiden Brüder wegen den Taliban bedroht worden seien (vgl. act. A18/15 S. 3 und 5). Auf die Frage, wie und von wem denn sein Onkel von den Bedrohungen erfahren habe, habe der Beschwerdeführer jedoch nur unpräzise Angaben machen können: Sein Onkel sei beim Einkaufen durch verschiedene Dörfer gelaufen und habe es so von verschiedenen Leuten erfahren (vgl. act. A18/15 S. 5 und 8). In Anbetracht der Logik des Handelns in einer solchen Situation hätte es ihn doch interessieren müssen, genaueres über die persönliche Bedrohungssituation beim Onkel zu erfragen, da es sich schliesslich um eine sehr ernst zu nehmende Begebenheit in seinem Leben gehandelt habe, die ihn letztendlich dazu bewogen habe, sein Heimatland zu verlassen. Dies gelte ebenfalls für die Behauptung, dass die Bedrohung und Ermordung seines Vaters von den Taliban ausgegangen sei (vgl. act. A18/15 S. 3, A1/11 S. 5 f.). Den Akten könne jedoch entnommen werden, dass es zum einen bei der Ermordung seines Vaters keine Zeugen gegeben habe und zum andern der Beschwerdeführer auch sonst keine Indizien genannt habe, die auf die Taliban hinweisen würden, womit ihm unterstellt werden könne, dass sich seine Behauptung lediglich auf eine Mutmassung stütze. Ebenso wenig habe er zu den Umständen der Ermordung seines Vaters Auskunft geben können. So habe er angegeben, dass es irgendwo auf dem Weg vom Schulhaus nach Hause passiert sei (vgl. act. A18/15 S. 6). Aus den Akten gehe hervor dass der Beschwerdeführer während sieben Jahren diese Schule besucht habe und damit täglich diesen dreissigminütigen Fussmarsch zwischen der Schule und seinem Zuhause hinter sich gebracht habe. Deswegen könne davon ausgegangen werden, dass er die Gegend besser gekannt habe und demzufolge den Ort und die Umstände des Geschehens genauer hätte beschreiben müssen. Ausserdem sei es um den Tod seines Vaters – in dessen Folge der Beschwerdeführer am selben Tag auch noch seine Mutter verloren habe – und damit um das zentrale Ereignis gegangen,
D1671/2011 welches ursächlich im Zusammenhang mit seiner Fluchtbegründung stehe. Vor diesem Hintergrund seien seine dürftigen Angaben nicht nachvollziehbar und somit als nicht glaubhaft zu würdigen. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Datums, an welchem sein Vater ermordet worden sei, in Widersprüche verwickelt, indem er anlässlich der Befragung im EVZ angegeben habe, es sei am 18. oder 19. Mai 2010 geschehen und anlässlich der Anhörung hingegen der 17. oder 18. April 2010 genannt habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er vorgebracht, der Dolmetscher im EVZ hätte ihn wohl falsch verstanden (vgl. act. A18/15 S. 12). Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht, da dem Beschwerdeführer das fertige Protokoll rückübersetzt worden sei und er mit seiner Unterschrift dessen Richtigkeit festgestellt habe. Hinzu komme, dass er weder im EVZ noch an der zweiten Befragung das genaue Datum habe nennen können, obwohl es sich um ein einschneidendes Erlebnis im Leben des Beschwerdeführers gehandelt habe. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Ausreise seines Onkels und der beiden Brüder nach Pakistan wären ebenso unsubstantiiert und zweifelhaft. So habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig begründen können, weshalb sein Onkel ihn nicht auch nach Pakistan mitgenommen und ihn stattdessen alleine mit dem Schlepper weggeschickt habe (vgl. act. A1/11 S. 6, A18/15 S. 10). Dieses Verhalten erscheine insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich nach dem Tod seiner Eltern der Onkel als neues Familienoberhaupt um ihn und seine Brüder gekümmert habe (vgl. act. A18/15 S. 11), nicht nachvollziehbar. Dass ihm zudem der volle Namen der Ehegattin des Onkels nicht bekannt gewesen sei, und dass er keine Angaben darüber habe machen können, in welcher Gegend Pakistans der Onkel mit seiner Familie gezogen sei, liessen seine Aussagen zur familiären Situation im Heimatland erst recht als fragwürdig zutage treten. Des Weiteren habe er im EVZ angegeben, am (...) geboren worden zu sein. Damit wäre er im Zeitpunkt des Einreichens des Asylgesuchs gerade (…) Jahre alt gewesen. Die am 10. November 2010 durchgeführte Knochenaltersanalyse habe aber die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigen können. Dem Beschwerdeführer sei diesbezüglich im Rahmen der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe hierzu erklärt, dass seine Eltern ihm gesagt hätten, wie alt er sei (vgl. act. A1/11 S. 6 f.). Zwei Monate später an der Anhörung sei er erneut zu seinem Alter befragt worden. Dort habe er angegeben, (…) Jahre alt zu sein (vgl. act. A18/15 S. 4.). Diese widersprüchlichen Altersangaben seien somit nicht glaubhaft, weswegen das BFM von der Volljährigkeit des
D1671/2011 Beschwerdeführers ausgehe. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen entstehe der Eindruck, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle, die der Beschwerdeführer nicht tatsächlich erlebt habe. Es sei ihm deshalb nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban überzeugend darzulegen. 5.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das BFM übersehe bei dieser Einschätzung, dass der Beschwerdeführer noch sehr jung sei und er es gewohnt sei, einfach zu befolgen, was ihm aufgetragen worden sei. So wundere sich das BFM, dass er nicht mehr nachgefragt habe, wer ihn genau bedroht habe, oder dass er nicht genauer wissen wollte, wer seinen Vater umgebracht habe. Das BFM nehme wohl an, sein Onkel hätte ihm eine detaillierte Information überbracht, wenn er nachgefragt hätte, aber das sei nicht so. Sein Onkel habe sicher die Namen der Personen und die genauen Umstände der Ermordung seines Vaters auch nicht gewusst. Das BFM nehme möglicherweise an, dass er aus einer gebildeten Familie stammen müsse, wenn sein Vater Lehrer gewesen sei, aber das sei leider nicht so. Sein Vater sei eigentlich Bauer gewesen und sie hätten von der Landwirtschaft gelebt. Sein Vater habe aber nur Schreiben und Lesen können und sei ungefähr acht Jahre zur Schule gegangen. Sie hätten zuhause nur zwei, drei Bücher gehabt. Der Vater habe als Lehrer gearbeitet, um etwas dazuzuverdienen. Sein Dorf sei klein und habe zwischen 40 bis 50 Häuser. Sein Vater habe nie Kontakt mit internationalen Organisationen gehabt, nie in einer grossen Stadt gelebt, keine Fremdsprachen sprechen können, sondern sei ein einfacher Mann gewesen. Er habe wenig mit ihm gesprochen, da dieser keine Zeit dazu gehabt habe, weil er neben der Arbeit als Lehrer, ihr Land bewirtschaftet habe. Der Vater und er selber hätten sehr viel gearbeitet. Er sei nicht ein guter Schüler gewesen, da er Probleme in der Mathematik gehabt habe. Es habe sich daher mehr gelohnt, wenn er zu Hause gearbeitet habe, als weiter in die Schule zu gehen. Er verstehe auch nicht, warum ihn sein Onkel nicht mit nach Pakistan genommen habe. Er könne nur Vermutungen anstellen, wie auch über die genaueren Umstände der Ermordung seines Vaters. Dass er das genaue Datum der Ermordung nicht kenne, hänge damit zusammen, dass er auf dem Feld gearbeitet habe und nicht nach dem Kalender lebe. Die noch verbleibenden Ungereimtheiten seien auf sein jugendliches Alter zurückzuführen. Aus all diesen Gründen seien seine Vorbringen nachvollziehbar und würden die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG erfüllen.
D1671/2011 6. 6.1. Übereinstimmend mit der Einschätzung des BFM gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit seinen in den Befragungen erteilten Auskünften in den für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Punkten den Anforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermag. 6.2. Wie vom BFM zutreffend festgestellt wurde, konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über die Bedrohungssituation machen. Der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge weiss er lediglich vom Hörensagen, dass er und seine beiden Brüder von den Taliban bedroht worden seien. Er selber hatte aber nie persönlich Kontakt mit den Taliban (vgl. act. A18/15 S. 8 F74). Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Anhörung auch nicht angeben, was die Taliban konkret androhten (vgl. act. A18/15 S. 8 F72). Er weiss davon durch seinen Onkel, der es wiederum von Dritten erfahren haben soll (vgl. act. A18/15 S. 8 F72). Diese auf Mutmassungen basierenden Annahmen betreffend die Bedrohung der Taliban überzeugen deshalb nicht. Schliesslich machte der Beschwerdeführer keine übereinstimmenden Angaben zum Zeitpunkt des Todes der Eltern. So gab er anlässlich der Befragung im EVZ zunächst an, seine Eltern seien im April/Mai 2010 gestorben (vgl. act. A1/11 S. 3). Später versuchte er den Zeitpunkt einzugrenzen und gab an: "Er erinnere sich nicht genau, er denke es sei am 18. oder 19. Mai 2010 gewesen." (vgl. act. A1/11 S. 6). Demgegenüber hatte er anlässlich der Anhörung die Frage nach dem Todesdatum des Vaters ohne zu zögern mit dem 17./18. April 2010 beantwortet (vgl. act. A18/15 S. 5 F46). Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht nach dem Kalender leben würde und die Abweichung demnach nicht als gravierend zu werten wäre, ist doch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf einmal keine Unsicherheiten betreffend das Todesdatum des Vaters zeigte. Das BFM führte ferner zu Recht aus, dass die Schilderungen hinsichtlich der Ermordung seines Vaters unsubstantiiert ausgefallen sind. Anlässlich der Befragung im EVZ gab er an, er sei auf dem Feld gewesen und habe mit einem Gleichaltrigen gesprochen, als die Leute den Körper seines Vaters nach Hause gebracht hätten. Seine Mutter, die Probleme mit dem Herzen habe, habe einen Infarkt gekriegt, als sie den abgetrennten Kopf gesehen habe und sei gestorben. Auch anlässlich der Anhörung war der Beschwerdeführer nicht in der Lage die Ereignisse differenzierter zu schildern, die ihn zur Ausreise bewogen haben. Aus seinen kurzen Sätzen geht weder hervor, wie er vom Tod seines Vaters
D1671/2011 und seiner Mutter erfahren hat oder was er gefühlt hat, noch was mit den Leichen seiner Eltern passiert ist, obwohl ihm das BFM immer wieder Fragen stellte, die es ihm ermöglicht hätten, frei zu schildern, was er konkret erlebt hat (vgl. act. A18/15 S. 3 F1418). Im Gegensatz dazu konnte er Wissensfragen, die grundsätzlich nichts mit den Bedrohungen der Taliban zu tun hatten, wie beispielsweise Fragen nach dem Namen der Schule oder dem Schulvorsteher mühelos beantworten (vgl. act. A18/15 S. 3 f. F19, F26). Dieses unterschiedliche Aussageverhalten zeigt auf, dass Fragen, zu denen der Beschwerdeführer die Antwort kannte, eigentlich präzis beantworten konnte, hingegen hinsichtlich der Ereignisse um die Ermordung seines Vaters und den Tod seiner Mutter nur oberflächliche und schwammige Ausführungen machen konnte. Insofern in der Beschwerde eingewendet wird, diese Unsubstantiiertheit sei auf sein jugendliches Alter zurückzuführen oder weil er stets befolgt habe, was ihm aufgetragen worden sei, ist festzustellen, dass ein Jugendlicher im Alter von (…) Jahren oder mehr grundsätzlich in der Lage wäre, ein Ablauf eines Ereignisses detaillierter zu schildern, wenn er auf tatsächlich Erfahrenes hätte zurückgreifen können. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers erweckt hingegen den Eindruck, dass die Angaben auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächliche Begebenheiten beruhen. Das BFM bezweifelte ferner zu Recht die Vorbringen im Zusammenhang mit der Ausreise. Einerseits ist merkwürdig, dass der Onkel den Beschwerdeführer nicht mit seinen Brüdern zusammen zu den Verwandten seiner Frau nach Pakistan schickte, und ihm stattdessen die Flucht nach Europa mittels Verkaufs von Land finanzierte; andererseits ist nicht nachvollziehbar, warum auch der Onkel mit seiner Familie flüchtete, obwohl dieser selbst gar nicht gefährdet gewesen wäre (vgl. act. A18/15 S. 11 F106). Aufgrund der insgesamt sehr dürftigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohung der Taliban und des Todes seines Vaters und der Mutter sowie die realitätsfremden Angaben zu seiner Ausreise und widersprechenden Aussagen hinsichtlich des Datums des Todes sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
D1671/2011 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 9.2. Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 26. August 2011 die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2011 teilweise – nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend – in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
D1671/2011 bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 11. 11.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011, die Asylgewährung und im Eventualantrag die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragte, weshalb er grundsätzlich in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragte jedoch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 11.2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, nach Einreichen der Beschwerde auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus der eingegangenen Fürsorgebestätigung vom 17. März 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt Sozialhilfeempfänger war. Dass sich daran inzwischen etwas geändert haben könnte, kann nicht angenommen werden, da der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Arbeit nachzugehen scheint. Mithin ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde erscheint retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos, insoweit die vorläufige Aufnahme beantragt wurde, weshalb diesbezüglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen gewesen wäre. Hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung wäre die Beschwerde jedoch bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung aufgrund der unsubstantiierten Vorbringen der Asylbegründung als aussichtslos zu erachten gewesen. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufgrund des teilweisen Unterliegens zur Hälfte beziehungsweise im Umfang von Fr. 300.– aufzuerlegen. 11.3. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom
D1671/2011 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.4. Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 12. Dem Beschwerdeführer wäre – soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i. V. m. Art. 5 VGKE). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D1671/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: