Abtei lung IV D-1671/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, Freiplatzaktion Zürich, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-1671/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2003 verliess und zunächst nach Jordanien ging, dass er am 30. Oktober 2007 aus Jordanien ausgereist und via die Türkei sowie unbekannte Länder am 26. November 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er am 26. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und dort am 5. Dezember 2007 summarisch befragt wurde, dass er anlässlich dieser Kurzbefragung sowie der Direktanhörung vom 17. Dezember 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach der Besetzung von Bagdad im Jahr 2003 seien diejenigen Personen, welche früher Mitglieder der Baath-Partei gewesen seien oder anderweitige Kontakte mit dieser Partei gepflegt hätten, verfolgt worden, dass er während seiner Schulzeit als Mitglied des Studentenvereins automatisch auch Mitglied bei der Baath-Partei gewesen und deshalb nach dem Sturz der Baath-Regierung ebenfalls gesucht worden sei, da ehemalige Schulkameraden ihn verraten hätten, dass er am 1. Mai 2003 ein Drohschreiben erhalten habe und unbekannte Personen in derselben Nacht einen Knallkörper gegen sein Elternhaus geworfen hätten, dass er sein Heimatland aus diesen Gründen am 5. Mai 2003 verlassen habe und nach Jordanien gegangen sei, dass seine Verfolger kurz darauf wiederholt sein Elternhaus durchsucht und nach seinem Verbleib gefragt hätten, dass sein Vater, ein Sunnite vom Stamm der (...), der ebenfalls Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, später seinerseits bedroht und am 10. August 2006 erschossen worden sei, weil er das Haus nicht freiwillig den neuen Machthabern habe überlassen wollen, D-1671/2008 dass er aus Jordanien ausgereist und in die Schweiz gekommen sei, weil er in Jordanien keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass inzwischen auch sein Cousin infolge seiner Stammeszugehörigkeit getötet worden sei, dass er befürchte, bei einer Rückkehr in den Irak wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei der Baath-Partei sowie infolge seiner Stammeszugehörigkeit umgebracht zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen seine Identitätskarte, den Nationalitätenausweis, eine Wohnsitzbescheinigung (Kopie), eine Lebensmittelkarte (Kopie), den Totenschein des Vaters sowie eine CD- ROM mit Kopien der abgegebenen Dokumente zu den Akten reichte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. Februar 2008 erneut zu seinem Reiseweg, insbesondere zu dem mittels Fingerabdruckvergleich ermittelten vorgängigen Aufenthalt in Schweden befragte und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Schweden gewährte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Februar 2008 - eröffnet am 7. März 2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Schweden aufgehalten, dass Schweden einer Rückübernahme zugestimmt habe, dass Schweden ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sei und nichts darauf hinweise, Schweden gewähre keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung und komme den Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nicht nach, D-1671/2008 dass der Beschwerdeführer über keine Bezugspersonen in der Schweiz verfüge und offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei und der Beschwerdeführer nach Schweden ausreisen könne, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 13. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 12. März 2008, ein Schreiben der griechischen an die schwedischen Migrationsbehörden vom 26. August 2007 sowie ein Beschluss der schwedischen Migrationsbehörden vom 27. September 2007 beilagen, dass sich dagegen der in der Beschwerde erwähnte Artikel der "Athens News" nicht in den Akten befindet, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; D-1671/2008 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-1671/2008 dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da Schweden am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Schweden aufgehalten und Schweden einer Rückübernahme am 24. Februar 2008 zugestimmt hat, dass auch keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge über keine engen Bezugspersonen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der Aktenlage die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), zumal der Beschwerdeführer im Heimatland bis zu seiner Ausreise keinen konkreten und eindeutig gegen ihn persönlich gerichteten asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und die angebliche Verfolgung ausserdem inzwischen bald fünf Jahre zurückliegt und nicht mehr aktuell sein dürfte, dass mangels entsprechender gegenteiliger konkreter Hinweise davon auszugehen ist, in Schweden bestehe effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass Schweden Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der Flüchtlingskonvention ist und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, die schwedischen Behörden würden sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass zwar aufgrund der Aktenlage eine Rückführung des Beschwerdeführers von Schweden nach Griechenland gestützt auf die Dublin-Übereinkunft nicht auszuschliessen ist, D-1671/2008 dass jedoch keine konkreten Hinweise darauf bestehen, das Asylverfahren in Schweden sei mangelhaft und in Verletzung der Non- Refoulement-Bestimmungen verlaufen, dass aufgrund der Aktenlage ausserdem davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte nach wie vor die Möglichkeit, ein (ausserordentliches) Rechtsmittel gegen den Beschluss der schwedischen Migrationsbehörden zu ergreifen und dabei (erneut) seine in der Beschwerde geäusserten Vorbehalte gegen eine Rückschiebung nach Griechenland anzubringen, dass Griechenland im Übrigen ebenfalls ein vom Bundesrat bezeichneter sicherer Drittstaat ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. die vorstehenden Erwägungen), dass weder die in Schweden herrschende allgemeine Lage noch sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land sprechen, D-1671/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Schweden schliesslich möglich ist, da keine praktischen Vollzugshindernisse bestehen und die schwedischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben, dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Schweden daher zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsprechung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer vollständig unterlegen ist, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. den Antrag in der Beschwerde), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-1671/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie; vorab per Telefax) - das _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 9