Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.07.2010 D-1670/2009

23 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,558 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-1670/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Markus König, Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Reiterstrasse 5a, 3013 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1670/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus C._______ (Provinz Al Hasakah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 1. September 2008 in Richtung Türkei. Am 16. September 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte am 17. September 2008 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 2. Oktober 2008 wurde er dort summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. Am 29. Oktober 2008 hörte ihn das BFM eingehend zu den Gründen des Asylgesuchs an. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei aus Syrien hauptsächlich wegen Schwierigkeiten mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) geflüchtet. Sein Vater sei seit dem Jahr 1996 als Freiwilliger bei der PKK im Nordirak gewesen, jedoch 2005 durch eine Mine verletzt worden. Nach einem Jahr Spitalpflege in D._______ (Irak) sei der Vater nach Hause zurückgekehrt, aber wegen seines Engagements für die PKK durch die syrischen Behörden festgenommen und während eines Jahres, bis zum Juni 2007, inhaftiert worden. Später habe die PKK seinen Vater vor die Wahl gestellt, sich ihr wieder anzuschliessen – was allerdings aufgrund der erlittenen Verletzung nicht möglich gewesen sei – oder stattdessen den Beschwerdeführer zur Organisation zu schicken. Er, der Beschwerdeführer, sei schliesslich am 2. August 2008 von Angehörigen der PKK aufgesucht und gezwungen worden, mit ihnen in den Nordirak zu gehen. Bevor er die Abteilung der PKK, welcher er hätte zugewiesen werden sollen, erreicht habe, sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Am 12. August 2008 sei er wieder über die Grenze nach Syrien gelangt, dabei aber durch syrische Sicherheitskräfte festgenommen und während sieben Tagen beim Staatssicherheitsdienst inhaftiert worden. Der Staatssicherheitsdienst habe ihn dazu aufgefordert, wieder zurück zur PKK zu gehen, und habe ihm hierzu eine Frist von fünfzehn Tagen gesetzt. Nach seiner Freilassung sei er zu seinen Eltern gegangen. Hier sei er nach drei Tagen von Angehörigen der PKK aufgesucht worden, die ihn zu ihrer Organisation hätten bringen wollen und ihn bedroht hätten. Diesen habe er gesagt, dass er während der Frist von fünfzehn Tagen bei D-1670/2009 seinen Eltern bleiben wolle und sich dann wieder der PKK anschliessen werde. In der Folge habe er sich während elf Tagen bei seinen El tern aufgehalten, und auf deren Anraten habe er schliesslich den Entschluss gefasst, nach Europa zu fliehen. Er habe gefürchtet, durch die PKK getötet zu werden. Am 1. September 2008 sei er aus Syrien geflüchtet, indem er mit Hilfe eines Schleppers nachts den Grenzzaun zur Türkei überwunden habe. Seit seiner Ausreise sei er, wie er erfahren habe, sowohl von Angehörigen der PKK als auch durch die syrischen Behörden gesucht worden. C. Mit Schreiben vom 3. November 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 25. Januar 2009 teilte die schweizerische Botschaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines syrischen Passes sei, Syrien am 21. August 2008 vom Flughafen Damaskus auf dem Luftweg in Richtung Russland verlassen habe und durch die syrischen Behörden nicht gesucht werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe an das BFM vom 10. Februar 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Dabei teilte er mit, er sei am 1. September 2008 aus Syrien mit dem Auto illegal in die Türkei gereist. Er habe keinen Reisepass oder sonstige Papiere gehabt. Der Umstand, dass ein auf seinen Namen lautender Reisepass existiere, lasse sich damit erklären, dass möglicherweise mit seinen persönlichen Angaben durch den Schlepper ein Pass für eine andere Person ausgestellt worden sei. G. Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der D-1670/2009 Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. H. Mit Schreiben vom 5. März 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM die Übernahme des Vertretungsmandats mit und ersuchte um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 10. März 2009. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. März 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Des Weiteren wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und es sei die Anordnung zu treffen, dass bis zum Entscheid in der Sache keine Vollzugsmassnahmen ergriffen werden. Mit der Eingabe machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, es lägen nunmehr auch subjektive Nachfluchtgründe vor, indem er sich in der Schweiz seit seiner Ankunft an Demonstrationen der kurdischen Partei Syriens beziehungsweise der Yekiti-Partei beteilige. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er wägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG abgelehnt. D-1670/2009 K. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei gemachten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt. M. Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 17. April 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts. Dabei reichte er als Beweismittel einen Ausdruck aus dem Internet sowie vier Photographien ein. Auf die betreffenden Vorbringen sowie den Inhalt der Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). D-1670/2009 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft. Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt. 4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gülti gen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung D-1670/2009 einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise aus Syrien nicht mit den Ergebnissen der Abklärungen der dortigen schweizerischen Botschaft vereinbar sind. Während der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Anhörungen erklärte, er sei am 1. September 2008 mit Hilfe eines Schleppers durch Überwindung des Grenzzauns aus Syrien in die Türkei geflüchtet, ergibt sich aus den Abklärungen der Botschaft, dass der Beschwerdeführer das Land am 21. August 2008 legal vom Flughafen Damaskus in Richtung Russland verliess. Sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren beharrte der Beschwerdeführer auf seiner bei den mündlichen Anhörungen gemachten Darstellung. Die diesbezüglich vorgebrachte Erläuterung des Beschwerdeführers, möglicherweise sei mit seinen persönlichen Angaben auf Veranlassung des Schleppers ein Reisepass für eine andere Person ausgestellt worden, ist indessen nicht glaubhaft. 4.4 Die Abklärungen der Botschaft in Bezug auf die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers sind insofern von wesentlichem Belang, als sich dadurch erweist, dass dessen zeitliche Angaben zu zentralen Elementen seiner Asylgründe nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er am 2. August 2008 von Angehörigen der PKK in den Nordirak mitgenommen worden sei und – nach seiner Flucht aus dem Gewahrsam der Organisation – am 12. August 2008 wieder die Grenze nach Syrien überschritten habe. In der Folge sei er zunächst während sieben Tagen durch den syrischen Staats- D-1670/2009 sicherheitsdienst festgehalten worden, habe sich anschliessend während elf Tagen – während derer er durch Angehörige der PKK aufgesucht und bedroht worden sei – bei seinen Eltern aufgehalten, bis er schliesslich – vor Ablauf der ihm von den Behörden gesetzten Frist von fünfzehn Tagen, um sich bei der PKK zurückzumelden – am 1. September 2008 in die Türkei ausgereist sei. Diese Angaben sind jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums nach seiner angeblichen Rückkehr nach Syrien nicht mit der Feststellung vereinbar, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2008 aus Syrien ausreiste. 4.5 Aufgrund der Unvereinbarkeit zwischen den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers und dem festgestellten Sachverhalt erweist sich bereits, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Zügen nicht glaubhaft sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch die syrischen Sicherheitskräfte behelligt worden, ist ausserdem auf die von der schweizerischen Botschaft veranlassten Abklärungen hinzuweisen, wonach der Genannte durch die syrischen Behörden nicht gesucht werde. Es liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, die eine andere Einschätzung nahelegen würden. Vielmehr sprechen weitere Aspekte gegen ein asylrechtlich relevantes Interesse des syrischen Staats am Beschwerdeführer. So ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Syrien keine konkreten politischen Aktivitäten ausübte. Zwar habe er an den kurdischen Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen, doch hätten die syrischen Behörden davon nichts erfahren. Auch von der PKK will er nach seinen Aussagen – obwohl sich dieser sein Vater bereits 1996 angeschlossen haben soll – bis zum Jahr seiner Ausreise keine Kenntnisse gehabt haben (Protokoll der eingehenden Befragung, S. 9), was ein entsprechendes freiwilliges Engagement zugunsten der Organisation ausschliesst. Es besteht damit auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe wegen einer Zusammenarbeit mit der PKK die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdeführer selbst sei aufgrund des behaupteten Aufenthalts seines Vaters bei der PKK im Nordirak mit den syrischen Behörden in Konflikt geraten. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft legal über den Flughafen Damaskus ausreiste und dabei durch die betreffenden Behörden registriert wurde, gegen ein Verfolgungsinteresse des syrischen Staats. D-1670/2009 4.6 Auf die weitere Frage, ob es glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer durch die PKK zwangsweise – als Ersatz für dessen Vater – re krutiert werden sollte, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Zwar kann auch dann eine asylrelevante Verfolgung vorliegen, wenn deren Urheber – wie im Falle der PKK – nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Private sind. Indessen setzt dies voraus, dass der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Massgeblich ist dabei die Frage, ob die betroffene Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Zwar machte das syrische Regime der türkisch-kurdischen PKK in der Vergangenheit gewisse Zugeständnisse, indem es der Organisation Zuflucht und in gewissem Ausmass sogar operationelle Freiheiten gewährte (vgl. bspw. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Lagebericht Syrien, SFH-Infobörse 2/98, S. 43). Indessen wurde die Unterstützung der PKK durch Syrien mit der Ausweisung deren Anführers, Abdullah Öcalans, im Oktober 1998 eingestellt, und gegen syrische Mitglieder der PKK wurden bis in die jüngere Vergangenheit Strafverfahren durchgeführt (AMNESTY INTERNATIONAL, Report 1998: Syria [AI-Index: POL 10/001/1998]; ALEXANDRA GEISER/SFH, Syrien: PKK- und PYD- Aktivitäten, Bern 2008, S. 4 f.). Angesichts dessen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber allfälligen Behelligungen durch Angehörige der PKK vom syrischen Staat tatsächlich Schutz hätte erlangen können, hätte er entsprechende Bemühungen unternommen. Weiter ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer derartigen Behelligungen auch durch einen Wechsel seines Aufenthaltsorts innerhalb Syriens hätte aus dem Weg gehen können. Die geltend gemachten Schwierigkeiten mit der PKK sind somit ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit von vornherein als asylrechtlich nicht relevant zu erachten. 4.7 Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob möglicherweise dem Umstand asylrechtliche Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen werden könnte. 4.7.1 Der Beschwerdeführer machte zwar im Rahmen der durchgeführten Anhörungen zunächst nicht von sich aus geltend, er habe im Zusammenhang mit einer bevorstehenden militärischen Dienstpflicht etwas zu befürchten und sei deswegen aus seinem Heimatstaat ausgereist. Erst auf entsprechende Fragen des Vertreters der Hilfswerke D-1670/2009 (Art. 30 AsylG) anlässlich der eingehenden Anhörung durch das BFM führte er aus, er sei zum Militärdienst aufgeboten worden und werde diesen im Alter von neunzehn Jahren leisten müssen. Ausserdem gab er auf Nachfrage des Hilfswerksvertreters zu Protokoll, er habe nicht im Sinn gehabt, in Syrien Militärdienst zu leisten, da die Kurden in diesem Land keine Rechte hätten (Protokoll der eingehenden Befragung, S. 11 f.). Mit der Beschwerdeschrift führte er aus, wer in Syrien den obligatorischen Militärdienst verweigere, habe harte Sanktionen zu erwarten. 4.7.2 Zunächst ist in Bezug auf den Beschwerdeführer festzustellen, dass dieser nicht geltend macht, er habe den Militärdienst verweigert. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer im Alter von achtzehn Jahren und acht Monaten – am 21. August 2008 – aus Syrien ausreiste und in der Zwischenzeit das neunzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, ist nicht mit einer Verweigerung des Militärdiensts gleichzusetzen. Auch ist die blosse Aussage, er hätte im Falle eines Verbleibs in Syrien nicht im Sinn gehabt, künftig in den Militärdienst ein zurücken, nicht von konkretem Belang. Ferner machte er auch weder anlässlich seiner Befragungen noch im Beschwerdeverfahren konkrete Angaben dazu, weshalb ihm in Syrien bei der Leistung des Militärdiensts besondere Nachteile drohen würden. 4.7.3 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang allgemein festzuhalten, dass auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis der ehemaligen ARK – die auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat – grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. etwa EMARK 2001 Nr. 15 E. 8d/da, 2004 Nr. 2 E. 6b/aa). Im vorliegenden Fall sind indessen angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ohnehin keine konkreten Hinweise ersichtlich, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. D-1670/2009 4.8 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit dem Vorbringen geltend macht, er beteilige sich in der Schweiz seit seiner Ankunft an Demonstrationen der kurdischen Partei Syriens beziehungsweise der Yekiti-Partei und sei deshalb im Falle einer Rückkehr gefährdet. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 5.3 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische Betätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt. 5.3.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Akti vitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. D-1670/2009 5.3.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift und mit der Replik vom 17. April 2009 in erster Linie dazu äusserte, welche Risiken für exilpolitisch aktive Syrer in ihrem Heimatland generell bestehen. Zu seinen diesbezüglichen eigenen Aktivitäten führte er lediglich aus, er habe als Sympathisant (Beschwerdeschrift) beziehungsweise als Mitglied (Replik) der Yekiti-Partei an Demonstrationen teilgenommen. Seine Teilnahme werde durch Artikel und Photographien auf zwei Webseiten belegt. Mit der Replik gab der Beschwerdeführer an, er habe konkret am 15. Februar 2009 an einer von der Yekiti-Partei organisierten Demonstration teilgenommen, was er mit einem Ausdruck aus dem Internet sowie vier Photographien zu belegen versucht. Dabei ist zum einen festzustellen, dass dem genannten Ausdruck in keiner Weise etwas zu entnehmen ist, das sich konkret auf die Person des Beschwerdeführers beziehen lässt. Zum anderen zeigen die eingereichten Photographien eine Demonstration vor der US-amerikanischen Botschaft in Bern, wobei zumindest auf einem Bild der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Aus den Photographien geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer als einer unter einer grossen Zahl von Beteiligten an der erwähnten Demonstration teilnahm. Hingegen lassen weder der Ausdruck aus dem Internet noch die erwähnten Bilder im Entferntesten eine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Frage zu, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell gegen das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem Ausmass er sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als kurdischer Exil-Oppositioneller die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Allerdings wird durch den Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht, er habe sich durch eigene individuelle Beiträge in erkennbarer Weise als Gegner des syrischen Regimes profiliert. Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen Aktivitäten im Ausland beobachten, so ist mangels erkennbarer spezifischer Beiträge des Beschwerdeführers gleichwohl nicht anzunehmen, dass er zur Kategorie jener exponierten Aktivisten gehört, auf die sich tatsächlich die konkrete Aufmerksamkeit der syrischen Behörden richtet. 5.3.3 Es liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpoliti- D-1670/2009 schen Aktivitäten in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-1670/2009 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Syrien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch – dies selbst unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer möglich sein wird, sich in Syrien wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen: Nach seinen Angaben hat er den Beruf eines Coiffeurs erlernt und diesen bis zur Ausreise während dreier Jahre im Geschäft eines Cousins in D-1670/2009 C._______ ausgeübt; in Bezug auf seine Familie gab er ausserdem zu Protokoll, es gehe ihr wirtschaftlich gut, indem sie eigene Ländereien besitze und Einnahmen aus dem Betrieb eines Minibuses habe. Das familiäre Netz in seinem Heimatland (Eltern und vier Geschwister sowie mindestens ein Cousin, der einen Coiffeurbetrieb führt) wird ihm somit nötigenfalls entsprechende Unterstützung leisten können. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) D-1670/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons Luzern, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 16

D-1670/2009 — Bundesverwaltungsgericht 23.07.2010 D-1670/2009 — Swissrulings