Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.03.2011 D-1664/2011

22 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,017 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1664/2011/wif Urteil vom 22. März 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren […], Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N […].

D-1664/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2010 nicht eingetreten war, dass gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 14. Oktober 2010 der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden war, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Z._______ ein zweites Asylgesuch einreichte und anlässlich der summarischen Befragung vom 31. Januar 2011 im Wesentlichen dieselben Gründe geltend machte wie im ersten Verfahren, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf sein zweites Asylgesuch ebenfalls nicht eintrat und wiederum im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei gemäss der EURODAC-Datenbank am 14. Mai 2008 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und habe dort anschliessend ein Asylgesuch eingereicht, dass das BFM gestützt auf den EURODAC-Treffer und die Angaben des Beschwerdeführers die italienischen Behörden am 14. Februar 2011 um dessen Übernahme im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersucht habe,

D-1664/2011 dass Italien am 18. Februar 2011 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt habe, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie gestützt auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 18. August 2011 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestünden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 31. Januar 2011 erklärt habe, die Zuständigkeit Italiens für das Dublinverfahren verstanden zu haben, dass er in Italien weder über eine Bewilligung noch Arbeit verfüge, weshalb er dort betteln gehen müsse,

D-1664/2011 dass die Begründung des Beschwerdeführers kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darstelle, zumal dieses Land als Signatarstaat des Dublinabkommens als Rechtstaat die Menschenrechte und das Non-Refoulment-Gebot respektiere, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres dort um Schutz nachsuchen könne und Arbeitsmarktbelange keine Wegweisungshindernisse seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und unter Kostenund Entschädigungsfolge beantragte, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,

D-1664/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der

D-1664/2011 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass der vorgängige, mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien seit Mai 2008 und das Einreichen eines Asylgesuchs in Bari unbestritten sind, dass sein Asylgesuch in Italien im August 2008 abgewiesen worden sei und er in der Folge mit Hilfe eines Anwalts dagegen Beschwerde erhoben habe, dass er im Juli 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Schweizer Asylverfahrens am 14. Oktober 2010 nach Italien überstellt wurde, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden vom 14. Februar 2011 um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 18. Februar 2011 zugestimmt haben, mithin die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 21. Januar 2011 in der Schweiz erneut eingereichten Asylgesuchs gemäss Dubliner Verfahrensregelung bejahten, dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass er anlässlich des ihm am 31. Januar 2011 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Italien lediglich vorbrachte, dort weder über eine (Aufenthalts-) Bewilligung noch Arbeit zu verfügen, weshalb er betteln gehen müsse, dass er in der Rechtsmitteleingabe vorbrachte, als Asylsuchender in Italien unter menschenunwürdigen Umständen zu leben (Leben auf der Strasse, Betteln),

D-1664/2011 dass das italienische Asylsystem masslos überlastet sei und sich die Situation für die meisten Asylsuchenden gleich darstelle, wobei es nicht darauf ankomme, ob bereits über ihr (Asyl-) Gesuch (positiv oder negativ) entschieden worden sei, dass in seinem Falle die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Nichteintretens- und Überstellungsentscheids verneint und das Asylgesuch in der Schweiz materiell entschieden werden müsse, solange bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, das Asylsuchende in Italien zwar beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Infrastruktur mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieser Staat würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird (siehe oben), das zu einer anderen Einschätzung führen würde, dass mangels Fallbezug die in Fotokopie eingereichte Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, SFH, vom 16. März 2011 nichts zu

D-1664/2011 ändern vermag, wonach der Flüchtlingsschutz auch für Flüchtlinge aus Nordafrika gelte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, zu deren Anwendung jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass es sich gleichermassen mit dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verhält,

D-1664/2011 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1664/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Alfred Weber Versand:

D-1664/2011 — Bundesverwaltungsgericht 22.03.2011 D-1664/2011 — Swissrulings