Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1662/2012
Urteil v o m 3 . April 2012 Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Kosovo, alle vertreten durch Annelise Gerber, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. März 2012 / N (…).
D-1662/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 23. November 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichten und sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 1. Dezember 2011 vorbrachten, sie hätten ungefähr im Jahre 2007 Kosovo ohne Reisepapiere verlassen, da der Beschwerdeführer (Ehemann) Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin und mit den Leuten aus dem Dorf gehabt habe, dass Albaner im Jahre 2000 das Haus des Beschwerdeführers in Brand gesetzt und seine damalige Frau F._______ vergewaltigt hätten, dass der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis nicht mehr zu seiner Ehefrau haben stehen können, und er sich von ihr getrennt habe, dass er seiner ehemaligen Ehefrau dann geraten habe, das Land zu verlassen und er für sie sein wieder aufgebautes Haus verkauft habe, um ihr und den drei gemeinsamen Kindern die Ausreise zu finanzieren, dass sich F._______ und die Kinder nun auch in der Schweiz befinden würden, dass er nach dem Vorfall der Vergewaltigung seiner damaligen Frau von den Leuten im Dorf G._______ erpresst worden sei, dass der Grund der Erpressungen seine Zugehörigkeit zu den ethnischen Roma gewesen sei, dass auf ihn Druck ausgeübt worden sei, den Kosovo zu verlassen, und er zudem wegen angeblicher Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, dass er danach im September 2007 seine jetzige albanische Frau (die Beschwerdeführerin) geheiratet habe, dass deren Familie jedoch gegen diese Beziehung gewesen sei und er von seinem Schwiegervater mit dem Tod bedroht worden sei, dass er und seine Ehefrau sich in der Folge drei Jahre in H._______ aufgehalten hätten, jedoch jeweils für kurze Zeit immer wieder in den Kosovo zurückgekehrt seien,
D-1662/2012 dass sie dann im September 2010 von H._______ aus nach Belgien gereist seien, obwohl mit dem Fluchthelfer abgemacht worden sei, dass er sie in die Schweiz bringe, dass sie in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hätten, welches jedoch im September 2011 abgelehnt worden sei, dass sie schliesslich am 23. November 2011 Belgien verlassen hätten, in die Schweiz gereist seien und dort gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hätten, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten (…) und (…).), dass das BFM den Beschwerdeführenden ebenfalls am 1. Dezember 2012 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Zuständigkeit Belgiens gewährte und diese geltend machten, sie wären von den belgischen Behörden gar nicht aufgenommen worden und hätten keinerlei Unterstützung erhalten, dass der Beschwerdeführer zudem im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machte, er wolle auch nicht nach Belgien zurückkehren, weil er dort Probleme mit Zigeunern befürchte, da er einmal Geld von ihnen geliehen und noch nicht zurückbezahlt habe, dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau) zu Protokoll gab, sie hätten in Belgien keine Wohnung mehr und seien vom Vermieter einfach auf die Strasse gesetzt worden, dass das BFM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden und deren Daktyloskopierung (Eurodac) in Belgien am 9. März 2012 ein Übernahmeersuchen an die belgischen Behörden stellte, welches diese am 13. März 2012 guthiessen, dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 14. März 2012 – eröffnet am 20. März 2012 – nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Belgien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
D-1662/2012 dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, mit der Umsetzung des DAA (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689]) habe sich die Schweiz verpflichtet, die VO Dublin (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) anzuwenden, dass angesichts dessen, dass Belgien das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheissen habe, die Zuständigkeit bei diesem Land liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass die Überstellung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f Dublin-II-VO – bis am 12. Juli 2012 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatoder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, ferner für den Fall einer Rückkehr nach Belgien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden und somit die Wegweisung nach Belgien zulässig sei, dass weder die in Belgien herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass Belgien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) gebunden sei, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, und demnach besorgt sein müsse, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass Belgien ein Rechtsstaat sei, der die nationalen Gesetze, die in Konformität mit dem Völkerrecht und den EU-Normen stünden, gegenüber
D-1662/2012 abgewiesener Asylsuchenden und illegal anwesenden Personen anzuwenden habe, dass sich die Beschwerdeführenden im Falle von Problemen mit Drittpersonen an die zuständigen staatlichen Behörden in Belgien, welche als schutzfähig und schutzwillig gelten, wenden könnten, dass zum Einwand des Beschwerdeführers, dass seine ganze Familie in der Schweiz lebe, entgegen gehalten werden könne, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder mit ihm nach Belgien reisen werden, dass aus dem Akten und Aussagen des Beschwerdeführers zwar hervor gehe, dass seine Eltern und sein Bruder in der Schweiz leben würden, sowie auch seine Konkubinatspartnerin mit (…) gemeinsamen Kindern mit ihm die Schweiz gekommen sei, dass jedoch festzuhalten sei, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht unter den Familienbegriff gemäss Art. 2 Dublin-II-VO fallen würden, ebenso wenig wie sein Bruder, dass zudem seine Konkubinatspartnerin mit ihren Kindern bereits am 31. Januar 2012 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Belgien überstellt worden sei, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2012 (Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde (vorab per Fax) erheben und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liessen, dass sie in formeller Hinsicht beantragen liessen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und Ihnen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass die Rechtsvertreterin zur Begründung geltend machte, die Beschwerdeführenden seien vom Schlepper nach Belgien gebracht, dort jedoch während des Verfahrens finanziell nicht unterstützt worden, dass sie teilweise auf die Hilfe von Bekannten angewiesen gewesen seien,
D-1662/2012 dass die Ablehnung ihres Asylgesuches in Belgien es ihnen ganz verunmöglicht hätte, sich in Belgien eine Lebensexistenz aufzubauen, dass sie aufgrund einer Familienrache nicht in den Kosovo zurückkehren könnten, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und der Geburtstermin für den (…) vorgesehen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-1662/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in Belgien und die ausdrückliche Zustimmung Belgiens zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO aufgrund der Aktenlage feststehen, dass Belgien somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass, selbst wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Belgien bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und sie deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche Unterstützung hätten, Belgien gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass hinsichtlich einer allfälligen Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Rückschiebung von Belgien in den Kosovo festzuhalten ist, dass Belgien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wo-
D-1662/2012 nach Belgien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Belgien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Belgien wie jeder Dublin-Staat die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien in Landesrecht umgesetzt hat, und davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführenden fänden dort grundsätzlich adäquate Betreuung und ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren, dass es dem BFM obliegt, den besonderen Bedürfnissen der schwangeren Beschwerdeführerin bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die in der Beschwerde behauptete Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwangerschaft vorliegen, zumal auch im eingereichten Arztzeugnis vom (…) keine diesbezüglichen Hinweise enthalten sind, dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Belgien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
D-1662/2012 sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss, dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1662/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
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