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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2016 D-1660/2016

22 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,311 parole·~12 min·1

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 1. März 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1660/2016/mel

Urteil v o m 2 2 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Gambia, vertreten durch Suzanne Stotz, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration; BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (…).

D-1660/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Gambia, welche keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt hat – am 2. März 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie damals zur Hauptsache geltend machte, sie sei noch minderjährig und sie habe ihre Heimat am 10. Februar 2009 zusammen mit ihrer Schulfreundin C._______ verlassen, weil den Behörden ihre lesbische Beziehung bekannt geworden sei und ihnen beiden deswegen Gefängnis gedroht habe, dass sie dabei zu ihrem persönlichen Hintergrund ausführte, sie stamme aus der Region von Serekunda (die im äussersten Westen von Gambia gelegene, grösste Stadt des Landes), wo weiterhin ihre (…) Mutter wohnhaft sei, welche sie über ihre Ausreise nicht informiert habe und welche sie auch jetzt nicht kontaktieren wolle, zumal sie ihrer Mutter nicht sagen wolle, dass sie sich jetzt in der Schweiz aufhalte, dass sie keine Geschwister habe, sondern ein Einzelkind sei, und sie auch ihren Vater nicht persönlich kenne, zumal dieser die Familie verlassen habe, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei, dass sie lediglich noch einen Onkel väterlicherseits habe, welcher in der Heimat lebe und von welchem sie immer gedacht habe, er sei ihr Vater, und einen Onkel mütterlicherseits, welcher in Senegal lebe und welcher ihre Reise in die Schweiz organisiert habe, dass am 1. Oktober 2009 ein vom BFM konsultierter sprach- und länderkundiger Experte im Rahmen einer Herkunftsanalyse (Lingua-Analyse) aufgrund der Kenntnisse der Beschwerdeführerin der (…[genannten Herkunftsregion]) und ihrer sprachlichen Eigenheiten zum Schluss gelangte, diese stamme mit Sicherheit aus einem städtischen Umfeld in Gambia, dass das BFM – mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Gambia anordnete, dass das Bundesamt in seinem Entscheid die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und insbesondere über ihre lesbische Beziehung zu C._______ aufgrund mehrfacher Widersprüche im Sachverhaltsvertrag

D-1660/2016 und einer insgesamt mangelnden Substanziierung als unglaubhaft erkannte, dass das Bundesamt den Wegweisungsvollzug nach Gambia als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es namentlich festhielt, im Falle der Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Schulzeit in Gambia vom Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Heimat ausgegangen werden, sodann lebe auch ihre Mutter dort und schliesslich spreche auch ihr Bildungsstand, ihr Alter und ihre in Gambia erfolgte Sozialisation für die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat, dass dieser Entscheid der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2013 eröffnet wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin am (…) das Kind B._______ gebar, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständige kantonale Behörde am 9. Dezember 2015 mit der Beschwerdeführerin ein Ausreisegespräch durchführte, dass die Beschwerdeführerin das SEM am 27. Januar 2016 über ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin um Gewährung von Akteneinsicht ersuchte, worauf ihr vom Staatssekretariat mit Schreiben von 1. und 4. Februar 2016 die vorinstanzlichen Akten zugestellt wurden, dass die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2016 mit einem Wiedererwägungsgesuch ans SEM gelangte, wobei sie zur Hauptsache um eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2013 im Vollzugspunkt, um Feststellung einer seit Erlass dieser Verfügung eingetretenen massgeblichen Änderung der Sachlage und um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchte (vgl. für die weiteren Anträge die Akten), dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache geltend machte, mit der Geburt ihres Kindes am 5. September 2015 sei eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten, zumal sie heute als alleinerziehende Mutter mit ihrem Baby in Gambia völlig auf sich alleine gestellt wäre, dass sie in diesem Zusammenhang namentlich anführte, das Kind stamme aus einem einmaligen Kontakt mit einem Mann, zu welchem sie keinen Kontakt mehr habe und welcher ihres Wissens in Spanien lebe, und in

D-1660/2016 Gambia könne sie nicht auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen, da ihre Mutter 2012 verstorben sei, wie auch ihr einziger Onkel väterlicherseits schon während ihrer Kindheit verstorben sei, dass das SEM mit Verfügung vom 1. März 2016 (eröffnet am 4. März 2016) das Wiedererwägungsgesuch ablehnte, wobei das Staatssekretariat die Verfügung vom 18. Oktober 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr auferlegte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Staatssekretariat in diesem Entscheid die Vorbringen über den angeblich kompletten Wegfall des Beziehungsnetzes aufgrund der Aktenlage als unglaubhaft erklärte und in entscheidrelevanter Hinsicht schloss, die Beschwerdeführerin dürfte in ihrer Heimat auch weiterhin über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, mithin Personen kennen, auf deren Unterstützung sie nach ihrer Rückkehr in die Heimat zählen könne, dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin am 16. März 2016 Beschwerde erhoben hat, dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Wiedererwägungsgesuches beantragt, indem sie die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 18. Oktober 2013 im Vollzugspunkt und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verlangt, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

D-1660/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdefrist zwar noch bis zum 4. April 2016 läuft, indes einem Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist nichts entgegensteht, da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen und aufgrund der Beschwerdeeingabe ohne weiteres davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe sich abschliessend zur Beschwerdesache geäussert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-1660/2016 dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls – wie vorliegend – die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Wegweisungsvollzuges bildet, indem zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden, dass an dieser Stelle aus prozessökonomischen Gründen offenbleiben kann, ob die Wiedererwägungsgründe rechtzeitig geltend gemacht worden waren (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG), zumal die Vorinstanz sich dazu nicht äusserte und das Gesuch materiell behandelte, dass das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe namentlich das Vorbringen bekräftigt, sie habe ihr gesamtes familiäres Beziehungsnetz verloren, zumal ihre einzigen Angehörigen in Gambia – ihre Mutter und ihr Onkel väterlicherseits – verstorben seien, was sie mangels Kontaktmöglichkeiten zur Heimat zwar nicht belegen könne, was jedoch den Tatsachen entspreche, dass sie zudem geltend macht, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen verfüge sie in der Heimat auch nicht über ein anderweitiges soziales

D-1660/2016 Beziehungsnetz, habe sie doch während ihrer Schulzeit ausgenommen zu ihrer Freundin C._______ kaum je persönliche Kontakte gepflegt, dass aufgrund der in Gambia herrschenden Armut ohnehin nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie nach Jahren der Landesabwesenheit ohne jegliche Kontakte zu diesen Personen im Falle einer Rückkehr einfach auf die Hilfe von ehemaligen Schulkollegen zählen könne, dass ihr und ihrem Kind im Falle einer Rückführung in die Heimat eine existenzielle Notlage drohe, zumal in Gambia alleinerziehende Mütter generell mit gesellschaftlicher Diskriminierung zu rechnen hätten und deshalb besonders verletzlich seien, dass sie in Gambia mangels Beziehungsnetz zu gewärtigen habe, mit ihrem Kind auf der Strasse leben zu müssen, da sie weder über eine nennenswerte Schulbildung verfüge noch sie auf die Unterstützung des Kindsvaters oder ihres in Senegal lebenden Onkels zählen könne, dass diese Vorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die weiterhin gegebene Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu erschüttern, dass im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin über den angeblichen Verlust aller persönlichen Anknüpfungspunkte in der Heimat auch vor dem Hintergrund ihrer bereits siebenjährigen Landesabwesenheit als realitätsfremd bezeichnet werden müssen und aufgrund der vorliegenden Akten als blosse Schutzbehauptung zu erkennen sind, dass in der Sache aufgrund der Akten kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin würde in der Heimat tatsächlich über keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte mehr verfügen, dass aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge vielmehr mit dem SEM zu schliessen ist, das Wiedererwägungsgesuch sei von der Beschwerdeführerin vorab aufgrund sich verdichtender Hinweise auf anstehende Vollzugsmassnahmen eingereicht worden, zumal das Gesuch weder nach dem geltend gemachten Bekanntwerden des Todes ihrer Mutter (angeblich 2014) und auch nicht nach der Geburt ihres Kindes, sondern erst nach dem Ausreisegespräch vom 9. Dezember 2015 eingereicht worden ist,

D-1660/2016 dass alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin jetzt nicht mehr ungebunden ist, sondern jetzt auch für ein Kind zu sorgen hat, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht, dass der Beschwerdeführerin schliesslich entgegenzuhalten ist, dass sie das SEM über die für den Wegweisungsvollzug zuständige kantonale Behörde um die Ausrichtung von Rückkehrhilfe ersuchen kann, was sie bisher soweit ersichtlich mangels Bereitschaft zu einer Rückkehr unterlassen hat (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass nach dem Gesagten nichts ersichtlich gemacht wird, was in rechtserheblicher Weise gegen den rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug sprechen würde, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 111b Abs. 3 AsylG), um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (in Anwendung von Art. 56 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung respektive um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass der Beschwerdeführerin daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'200.– anzusetzen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1660/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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