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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2014 D-1655/2013

21 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,843 parole·~44 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1655/2013/was

Urteil v o m 2 1 . Februar 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…), ohne Staatsangehörigkeit, Herkunftsland Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 / N (…).

D-1655/2013 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in F._______ (Provinz Al Hassaka, Syrien), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende August 2010 und hielten sich zunächst in der Türkei und anschliessend in Griechenland auf. Der Beschwerdeführer gelangte sodann auf dem Luftweg nach Bulgarien und reiste schliesslich am 22. März 2011 mit dem Flugzeug von Budapest herkommend illegal in die Schweiz ein. Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder C._______ und D._______ ihrerseits flogen von Griechenland aus zunächst nach Frankreich und reisten sodann am 23. März 2013 im Zug illegal in die Schweiz ein. Am 24. März 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nach, wurden dort am 30. März 2011 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. A.b Das BFM ersuchte die Schweizer Vertretung in Damaskus, Syrien, am 31. März 2011 um die Vornahme von Abklärungen betreffend die Beschwerdeführenden. Die Schweizer Vertretung in Damaskus beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 14. November 2011. A.c Am 6. Dezember 2011 brachte die Beschwerdeführerin den Sohn E._______ zur Welt. A.d Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 31. Mai 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. Dem Beschwerdeführer wurde dabei zu den Abklärungsergebnissen der Botschaftsanfrage teilweise das rechtliche Gehör gewährt. A.e Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien staatenlose Kurden (Ajnabi [der Beschwerdeführer] respektive Maktumin [die Beschwerdeführerin]). Deshalb seien sie bei den syrischen Behörden nicht registriert. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2004 in Amuda an einer Demonstration teilgenommen und sei in diesem Zusammenhang Anfang April 2005 verhaftet worden. Nach ungefähr zwei Monaten sei er wieder freigelassen worden; die Haft habe für ihn keine weiteren Konsequenzen gehabt. Ungefähr im September 2009 sei er Sympathisant der Yekiti-Partei geworden. Er habe sich später auch für die Parteimitgliedschaft beworben und sei "Kandidat" gewesen. Einmal im Monat habe er an Parteisitzungen teilgenommen,

D-1655/2013 ausserdem habe er mehrmals Flugblätter der Partei an Freunde verteilt. Anfang Juli 2010 hätte im Haus eines Freundes in Amuda eine Parteisitzung stattfinden sollen. Noch vor Beginn der Sitzung seien sie jedoch telefonisch gewarnt worden, es sei ein Fahrzeug der Behörden im Quartier unterwegs. Er sei daraufhin umgehend geflüchtet und nach Qamishli gegangen, wo er bei einem Bekannten untergetaucht sei. In dieser Zeit sei er zuhause mehrmals von den Behörden gesucht worden. Möglicherweise sei er von irgendwelchen Leuten verraten worden. Aufgrund dieses Vorfalles hätten sie sich entschieden, ihr Heimatland zu verlassen. Noch vor seiner Ausreise habe er dann erfahren, dass er in Abwesenheit verurteilt worden sei. Er sei sicher, dass er von den Behörden gesucht worden sei. Die Ausreise sei schliesslich Ende August 2010 erfolgt. Auch danach hätten Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes noch zwei- bis dreimal zuhause nach ihm gesucht. Nachdem sein Bruder den Beamten Schmiergeld bezahlt habe, hätten sie damit aufgehört. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer sodann Mitglied der hiesigen Yekiti-Partei geworden. Er habe bereits an mehreren Kundgebungen und Sitzungen der Partei teilgenommen. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsste er damit rechnen, verhaftet, ins Gefängnis gesteckt und gefoltert zu werden. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie selber sei im Heimatland nicht verfolgt worden, sondern sei nur der Probleme ihres Mannes wegen ausgereist. A.f Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu mehreren widersprüchlichen Aussagen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige weitere Beweismittel betreffend seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz einzureichen. Mit Eingaben vom 11. und 18. Juni sowie 4. Juli 2012 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertretung dazu Stellung nehmen und weitere Beweismittel einreichen. A.g Der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden teilte mit Schreiben vom 14. September 2012 seine Mandatsübernahme mit und reichte in der Folge mit Eingaben vom 17. September, 22. November und 10. Dezember 2012 weitere Beweismittel ein. A.h Zum Beleg ihrer Identität sowie zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: eine Erkennungsurkunde für Nicht-Registrierte vom 4. April 2002 (Original), ein Zivilregisterauszug vom 15. Oktober 2001 (Original), eine Vorladung vom 15. Juli 2010 (Original; inkl. Übersetzung), ein Urteilsmemorandum vom 15. August 2010 (Original; inkl. Übersetzung), zahlreiche Fo-

D-1655/2013 tos anlässlich von Demonstrationen in der Schweiz, ein Flugblatt, Internetausdrucke von Facebook, ein Bestätigungsschreiben der Kurdischen Yekiti-Partei in Syrien – Schweizer Sektion vom 14. Juni 2012 sowie Ausdrucke eines Youtube-Videos. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 – eröffnet am 6. März 2013 – stellte das BFM fest, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Vorverfolgung in Syrien sei unglaubhaft, hingegen erfülle (nur) der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführerin und die Kinder würden in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. Demnach anerkannte das BFM die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. März 2013 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und betreffend die Anerkennung als Flüchtlinge festzustellen. In den übrigen Punkten sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung von Akteneinsicht, eventuell Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den fraglichen Aktenstücken sowie anschliessender Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht. Zudem wurde beantragt, es sei dem Rechtsvertreter vor einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2013 bei. D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Akteneinsichtsgesuch hinsichtlich der Aktenstücke A13, A14, A20 und A23 gut. Soweit wei-

D-1655/2013 tergehend wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Das BFM wurde in diesem Zusammenhang angewiesen, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen die Aktenstücke A13, A14, A20 und A23 zu edieren, und den Beschwerdeführenden wurde eine Frist von 15 Tagen ab Erhalt der vorgenannten Aktenstücke eingeräumt, um eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung nachzureichen. E. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 29. Mai 2013 eine Beschwerdeergänzung einreichen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden replizierte darauf mit Eingabe vom 5. Juli 2013, wobei er an seinen Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung festhielt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-1655/2013 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens – sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeführenden wurden zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (in der Person des Beschwerdeführers) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden auch aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-1655/2013 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt zunächst aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden würden in wesentlichen Punkten zahlreiche Widersprüche aufweisen. So habe sich der Beschwerdeführer beispielsweise in Bezug auf die Anzahl Personen, welche mit ihm zusammen aus dem Haus, in dem die Parteisitzung hätte stattfinden sollen, geflohen seien, widersprochen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe unterschiedliche Angaben zu den Strafen gemacht, zu welchen ihr Ehemann angeblich verurteilt worden sei, und ebenso zur Frage, zu welchem Zeitpunkt sie von der Verurteilung erfahren habe. Ausserdem habe sie die Fragen, ob sie selber mit den syrischen Beamten gesprochen habe, als diese ihren Mann gesucht hätten, und um wie viele Beamte es sich jeweils gehandelt habe, unterschiedlich beantwortet. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten sich sodann auch gegenseitig widersprochen, und zwar beispielsweise in Bezug darauf, wie häufig die Behörden vor der Ausreise zuhause nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, sowie bezüglich der Frage, wann und durch wen die Familie des Beschwerdeführers erstmals über dessen Aufenthaltsort in Qamishli informiert worden sei. Den Beschwerdeführenden sei zu diesen gegenseitigen Widersprüchen in schriftlicher Form das rechtliche Gehör gewährt worden; es sei ihnen dabei jedoch nicht gelungen, die Widersprüche aufzuklären. Das BFM stellte im Weiteren fest, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Punkten ungenau und unsubstanziiert geschildert, was den Eindruck erwecke, er habe das Erzählte nicht tatsächlich erlebt. Beispielsweise habe er sich nicht daran erinnern können, wann er seine Familie über den Vorfall an der Parteisitzung informiert habe, wann er danach erstmals wieder mit seiner Frau gesprochen habe, wie oft er in der Zeit vor der Ausreise Kontakt mit seinem Bruder gehabt habe und wann er erfahren habe, dass die Behörden nach ihm suchten. Es sei ihm auch nicht mehr bekannt gewesen, wie hoch die Geldstrafe gewesen sei, zu welcher er verurteilt worden sei. Zudem habe er keine detaillierten Angaben zur eingereichten

D-1655/2013 Vorladung machen können. Insgesamt sei daher festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Ereignisse vor ihrer Ausreise aus Syrien den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügten. Die eingereichten Beweismittel – namentlich die Vorladung und das Gerichtsurteil – vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beweiswert solcher Dokumente allgemein als gering einzustufen sei. Die Asylgesuche seien demnach abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Aus dem Aktenverzeichnis gehe nämlich hervor, dass am 31. März 2011 Botschaftsanfragen durchgeführt worden seien und am 21. November 2011 eine entsprechende Botschaftsantwort eingegangen sei (vgl. A13, A14 und A20). In diese Akten hätte das BFM Einsicht gewähren müssen, zumal diese Dokumente in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt würden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Bemerkenswert sei zudem, dass die Botschaftsanfragen rund zwei Wochen nach dem Beginn der syrischen Revolution getätigt worden seien und die Botschaftsantwort zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als sich die Auseinandersetzungen in Syrien zu einem Bürgerkrieg entwickelt hätten. Es müsse auch deshalb Einsicht in diese Dokumente gewährt werden, weil die zeitliche Abfolge der Anfragen und der Antwort die Fragen aufwerfe, weshalb das BFM die Anfragen überhaupt noch getätigt und weshalb es diese in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe. Das BFM habe im Weiteren zu Unrecht und grundlos die Einsicht in den Beweismittelumschlag (vgl. A23) verweigert. Akteneinsicht sei insbesondere deshalb zu gewähren, weil das BFM die eingereichten Beweismittel nur mittels einer standardisierten Behauptung gewürdigt habe. Eine Einsicht in den Beweismittelumschlag gebe zudem Aufschluss über die Aktenführung des BFM betreffend weiterer Beweismittel. Im Rahmen der Einsicht in die Beweismittel müsse offengelegt werden, ob sich die Originale in den Akten des BFM befänden. Es werde sich dabei auch zeigen, ob sich die Beweismittel mit den mit Eingabe vom 22. November 2012 eingereichten Kopien deckten. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer für die geltend gemachte Verfolgung eindeutige Beweismittel eingereicht habe. Mittels Botschaftsabklärung hätte die Echtheit respektive Wahrheit dieser Beweismittel abgeklärt werden müssen. Die eingereichten Beweismittel stellten zudem einen Gegenbeweis dar zu der in Botschaftsantworten aus Syrien häufig auftretenden Behauptung, die fragliche Person werde nicht gesucht. Auch aus diesen Gründen müsse in die Botschaftsabklärung und –antwort sowie die Be-

D-1655/2013 weismittel Akteneinsicht gewährt werden. Das Akteneinsichtsrecht sei auch in Bezug auf die Akten A39 und A40 verletzt worden. Erst nach Offenlegung des Inhalts dieser Aktenstücke könne beurteilt werden, ob diese entscheidrelevant seien oder nicht. Nach dem Gesagten stehe fest, dass das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. Es sei daher auf Beschwerdeebene Einsicht in die fraglichen Aktenstücke zu gewähren. Zumindest müsse dazu das rechtliche Gehör gewährt werden. Anschliessend müsse eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werden. Sodann folgen Ausführungen zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Offensichtlich stelle die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das BFM habe den Gehörsanspruch ferner dadurch verletzt, dass es keine Einsicht in die Unterlagen der Botschaftsabklärung gewährt, keine Frist zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt und diese Dokumente in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe. Bereits dieser Umstand rechtfertige eine Kassation der angefochtenen Verfügung, wobei das BFM nur noch den Asylpunkt neu zu beurteilen hätte. Das BFM habe den Gehörsanspruch auch dadurch verletzt, dass es die eingereichten Beweismittel, namentlich das Gerichtsurteil und die Vorladung, inhaltlich nicht gewürdigt habe. Es habe sich stattdessen auf die willkürliche Standardbehauptung beschränkt, wonach der Beweiswert solcher Dokumente allgemein gering sei. Dieses Vorgehen verletze die Begründungspflicht. Ausserdem habe das BFM Art. 7 AsylG missachtet, indem es die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht nach den Kriterien der Glaubhaftigkeit, sondern unter dem Aspekt des strikten Beweises beurteilt habe, was rechtswidrig sei. Ferner stelle auch die Tatsache, dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung im Jahr 2005 (Gefängnisaufenthalt) nicht erwähnt habe, eine Verletzung der Begründungspflicht dar, da dieses Vorbringen entscheidrelevant sei. Die Vorbringen in den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers habe das BFM ebenfalls nicht erwähnt und gewürdigt. In der Eingabe vom 2. Mai 2012 sei beispielsweise mitgeteilt worden, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer wieder von der syrischen Polizei aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt würden. Diese anhaltende Suche stelle einen Hinweis auf die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers dar und hätte daher vom BFM erwähnt und gewürdigt werden müssen. Das BFM habe zudem im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu angeblichen Widersprüchen (vgl. Verfügung vom 1. Juni 2012) nicht gleichzeitig Einsicht in die entsprechenden Anhörungsprotokolle gewährt, was eine Gehörsverletzung darstelle und aus-

D-1655/2013 serdem treuwidrig sei. Aufgrund der dargelegten schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör müsse die angefochtene Verfügung kassiert werden; eine Heilung sei nicht möglich. Zu rügen sei im Weiteren auch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die erwähnten Fehler in der Instruktion und betreffend das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht dar. Das gleiche gelte für die faktische Nichtwürdigung der eingereichten Beweismittel. In diesem Zusammenhang sei ausserdem festzustellen, dass das BFM zu den angeblichen Widersprüchen eine ergänzende Anhörung hätte durchführen müssen; das stattdessen gewählte Vorgehen, wobei den Beschwerdeführenden in schriftlicher Form das rechtliche Gehör gewährt worden sei, sei mangelhaft und ungeeignet gewesen. Eine Einsicht in die Botschaftsabklärung werde sodann zeigen, ob das BFM in diesem Zusammenhang seiner Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen sei, insbesondere ob es der Botschaftsanfrage Kopien des Gerichtsurteils und der Vorladung beigelegt habe und ob es sich aufgedrängt hätte, nach Erhalt der Botschaftsantwort eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Sicherlich hätte das BFM jedoch bezüglich der in der Eingabe vom 2. Mai 2012 erwähnten Suche nach dem Beschwerdeführer sowie bezüglich der eingereichten Beweismittel weitere Abklärungen (insbesondere erneute Anhörung sowie Dokumentenanalyse) durchführen müssen. Das BFM habe schliesslich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, dass die syrischen Behörden die Wohnung der Familie des Beschwerdeführers durchsucht und mehrmals einen Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen und verhört hätten. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Aufgrund der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. In der Beschwerde wird anschliessend in materieller Hinsicht ausgeführt, das BFM habe sich bei der Feststellung der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf nicht entscheidrelevante Nebenpunkte beschränkt. Gleichzeitig sei es auf die wesentlichen Vorbringen (Vorladung, Gerichtsurteil, Suche nach dem Beschwerdeführer) nicht eingegangen. Der vom BFM erwähnte Widerspruch betreffend die Anzahl Personen anlässlich der Flucht und der Parteisitzung sei konstruiert beziehungsweise aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich gesagt, es seien an der Sitzung vier Personen anwesend gewesen. Mit ihm zusammen geflüchtet seien zwei Personen. Ein Widerspruch bestehe nicht. Zum angeblichen Widerspruch

D-1655/2013 betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers sei anzumerken, es könne einer Person keinen Vorwurf gemacht werden, wenn sie den genauen Inhalt eines eingereichten Beweismittels nicht vollumfänglich wiedergeben könne. Es sei zudem willkürlich, aus der Aussage der Beschwerdeführerin (vgl. A7 S. 5) zu schliessen, sie habe mit ihrer Antwort ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer auch zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Die angebliche Unglaubhaftigkeit der Aussagen betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers sei konstruiert. Die Beschwerdeführenden hätten das entsprechende Urteil eingereicht und somit darauf verweisen können. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, den genauen Inhalt zitieren zu müssen. Der angebliche Widerspruch betreffend den Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin vom Urteil erfahren habe, offenbare die mangelhafte Abklärung des Sachverhalts. Das BFM hätte abklären müssen, wann die Beschwerdeführerin vom Urteil erfahren und wann sie es erhalten habe. Es sei willkürlich, ohne solche Abklärungen diesbezüglich einen entscheidrelevanten Widerspruch zu konstruieren. In Bezug auf den angeblichen Widerspruch betreffend die Frage, ob die Beamten mit der Beschwerdeführerin gesprochen hätten, sei festzustellen, dass eine einmalig an die Beschwerdeführerin gerichtete Frage nichts daran ändere, dass diese grundsätzlich nie mit den Behörden gesprochen habe. Die entsprechende Unklarheit hätte im Rahmen einer ergänzenden Anhörung einfach geklärt werden können und müssen. Auch bezüglich der Frage, wie viele Personen jeweils beim Haus der Beschwerdeführenden erschienen seien, bestehe kein relevanter Widerspruch. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich erklärt, sie habe beim Erscheinen dieser Personen Angst bekommen. Aufgrund dessen sei sie wohl kaum in der Lage gewesen, sich an die genaue Anzahl der erschienenen Personen zu erinnern, zumal diese sich beim Durchsuchen des Hauses jeweils in verschiedenen Zimmern aufgehalten hätten. An dieser Stelle sei im Übrigen auf die Ausführungen der früheren Rechtsvertretung in deren Eingabe vom 11. Juni 2012 zu verweisen. Auf ebendiese Eingabe vom 11. Juni 2012 sei auch hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs betreffend den Zeitpunkt der Information der Familie nach der Ankunft in Qamishli zu verweisen. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer geschildert habe, in welchem Zeitpunkt er seine Familienangehörigen informiert habe; dieser Zeitpunkt müsse sich offensichtlich nicht decken mit dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin davon erfahren habe. Der vom BFM genannte diesbezügliche Widerspruch sei daher konstruiert. Auch wenn die Beschwerdeführerin fast täglich Kontakt mit dem Bruder des Beschwerdeführers gehabt habe, so sage dies nichts aus über den Inhalt der Gespräche. Es treffe im Wei-

D-1655/2013 teren nicht zu, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er könne sich nicht erinnern, ob er seine Familie noch am Tag der Flucht oder ein oder zwei Tage danach über den Vorfall an der Parteisitzung informiert habe. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht selber Kontakt mit seinem Bruder aufgenommen, vielmehr habe ein Mitglied der Familie I._______ die Kontaktaufnahme vorgenommen. Aufgrund dessen sei es für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich gewesen, wann genau seine Familie informiert worden sei. Die Frage, in welchem Zeitpunkt er erstmals wieder Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt habe, sei ohnehin nicht entscheidrelevant, ebenso wenig wie die Frage, wie oft er während seines Aufenthaltes in Qamishli Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe. Nicht entscheidrelevant sei sodann auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Geldstrafe nicht habe beziffern können. Er habe in diesem Punkt auf das eingereichte Urteil verweisen können. Ausserdem habe er glaubhaft ausgesagt, dass die Geldstrafe für ihn nicht von Bedeutung gewesen sei. Zum Vorwurf des BFM, wonach er keine detaillierten Angaben zur eingereichten Vorladung habe machen können, sei festzustellen, dass ihm dazu lediglich eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage gestellt worden sei, was keinen Sinn mache, da er ja die Vorladung eingereicht und darauf verwiesen habe. Diese Art der Fragestellung illustriere die mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch das BFM; dieses hätte konkretere Fragen stellen müssen. Die Ausführungen des BFM zu den eingereichten Beweismitteln seien willkürlich. Das BFM habe sich faktisch geweigert, diese Beweismittel zu würdigen, obwohl der Beschwerdeführer mit der Vorladung und dem Gerichtsurteil einen Beweis für seine asylrelevante Verfolgung erbracht habe. Es sei nicht zulässig, objektive Beweise durch konstruierte Argumente betreffend angebliche Unglaubhaftigkeit zu entkräften, ohne diese Beweismittel gleichzeitig zu würdigen. Eine Verletzung des Willkürverbots und von Art. 7 AsylG sei auch darin zu sehen, dass das BFM die in der Eingabe vom 2. Mai 2012 erwähnte Suche nach den Beschwerdeführenden mit keinem Wort gewürdigt habe. Das BFM habe nach dem Gesagten sowohl Art. 7 AsylG als auch Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) schwerwiegend verletzt und sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen. Die angefochtene Verfügung sei daher zu kassieren. Eventuell sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Flucht aus Syrien erfüllt habe, da er wegen seiner politischen Aktivitäten von den Behörden gesucht, vorgeladen und in der Folge verurteilt worden und somit aus politischen und ethnischen Gründen in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. Auch vor dem Hintergrund der

D-1655/2013 vom Beschwerdeführer im Jahr 2005 erlittenen Vorverfolgung sei die Verfolgungsfurcht begründet. Es sei daher Asyl zu gewähren. 5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 29. Mai 2013 wird angefügt, die gewährte Einsicht in die Botschaftsabklärung habe gezeigt, dass die Beschwerdeführenden in Syrien nicht registriert seien. Überraschend sei, dass die Botschaftsanfrage betreffend die Beschwerdeführerin offenbar ein Jahr später als diejenige betreffend den Beschwerdeführer erfolgt sei. Dadurch, dass das BFM die Botschaftsabklärung im Asylentscheid nicht erwähnt und dazu das rechtliche Gehör nicht gewährt habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei Ajnabi; Personen mit diesem Status würden bei Botschaftsanfragen gelegentlich in den überprüften Registern gefunden. Angesichts der vorliegenden Botschaftsantwort hätte zwingend eine ergänzende Botschaftsanfrage durchgeführt werden müssen, unter anderem auch um die eingereichten Dokumente überprüfen zu lassen und abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich vorgeladen und verurteilt worden sei. Dadurch, dass das nicht gemacht worden sei, habe das BFM seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Ausserdem stelle es eine Verletzung von Art. 7 AsylG dar und sei willkürlich, wenn das BFM davon ausgehe, die Beschwerdeführenden seien im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden, obwohl zwingend weitere Abklärungen notwendig gewesen wären respektive aus den vorliegenden Abklärungsergebnissen nicht mit Sicherheit geschlossen werden könne, es liege keine Verfolgung vor. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die gewährte Einsicht in den Beweismittelumschlag habe offenbart, dass die Aktenführung des BFM mangelhaft sei; es seien nämlich nicht sämtliche Beweismittel aufgeführt worden. Im Inhaltsverzeichnis des Beweismittelumschlags seien im Übrigen die Übersetzungen der Vorladung und des Gerichtsurteils nicht aufgeführt. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Übersetzungen vom BFM nicht gewürdigt worden seien. Die Nichtwürdigung der eingereichten Beweismittel müsse ebenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen. 5.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die eingereichten Beweismittel seien in der Verfügung vom 27. Februar 2013 sehr wohl erwähnt und gewürdigt worden. Vor dem Hintergrund der zahlreichen massiven Widersprüche und Ungereimtheiten hätten aber diese Dokumente die Einschätzung des BFM, wonach die Asylvorbringen klar unglaubhaft seien, nicht umstossen können. Der Beschwerdeführer sei zu diesen Be-

D-1655/2013 weismitteln befragt worden, habe dazu aber keine detaillierten Angaben machen können. Eine Dokumentenanalyse im Rahmen der Botschaftsanfrage vom 31. März 2011 sei nicht möglich gewesen, da die Dokumente damals noch nicht aktenkundig gewesen seien. Seit geraumer Zeit seien angesichts der allgemeinen Lage in Syrien und der Schliessung der Schweizer Botschaft in Damaskus keine Botschaftsabklärungen mehr durchführbar. Bei der Datumsangabe auf der Botschaftsanfrage betreffend die Beschwerdeführerin handle es sich um einen offensichtlichen Verschrieb. Bezüglich der geltend gemachten Vorverfolgung im Jahr 2005 sei festzuhalten, dass gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden ihre Flucht aus Syrien im Jahr 2010 nicht im Zusammenhang mit dem Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2005 gestanden habe. Da sich zudem die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse als unglaubhaft erwiesen hätten, habe es sich erübrigt, diese in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit dem Vorfall im Jahr 2005 in Zusammenhang zu setzen. Ähnliches gelte in Bezug auf die Rügen, wonach es das BFM unterlassen habe, in der angefochtenen Verfügung die Durchsuchung der Wohnung, die Mitnahme und Befragung des Bruders des Beschwerdeführers und die Behördenbesuche bei den Eltern des Beschwerdeführers zu erwähnen. Diese Vorbringen seien nicht geeignet gewesen, an der Gesamteinschätzung, wonach die Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien, etwas zu ändern. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer selber nie vorgebracht habe, sein Bruder sei mitgenommen und verhört worden. Die geltend gemachten Besuche der Polizei bei den Eltern des Beschwerdeführers stellten ausserdem keinen Beweis für die Wahrheit der geltend gemachten Vorfluchtgründe dar, zumal die angeblichen Besuche der Behörden auch mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz zusammenhängen könnten. 5.5 In der Replik werden im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung vorgetragenen Rügen bestätigt und wiederholt. Zudem wird vorgebracht, die Behauptung des BFM, wonach in Syrien aufgrund der dort herrschenden Situation keine ergänzende Botschaftsabklärung habe durchgeführt werden können, sei unbelegt; insbesondere habe das BFM nicht konkret angegeben, ab wann genau keine Botschaftsabklärungen mehr hätten durchgeführt werden können. Auch habe das BFM nirgends erwähnt, wann die Beweismittel eingereicht worden seien und inwiefern damals eine Botschaftsanfrage bereits nicht mehr möglich gewesen sei. Es sei insbesondere nicht belegt, dass unmittelbar im Anschluss an die Botschaftsantwort vom 14. November 2011 keine ergänzende Botschaftsanfrage betreffend die Identität der Be-

D-1655/2013 schwerdeführenden habe durchgeführt werden können. Falls tatsächlich keine ergänzende Botschaftsabklärung möglich gewesen wäre, hätte das BFM bezüglich der eingereichten Beweismittel anderweitige Abklärungen tätigen müssen, namentlich eine Dokumentenanalyse. Entgegen den Ausführungen des BFM lägen keine Widersprüche vor, aufgrund derer weitere Abklärungen betreffend die Beweismittel hätten unterlassen werden können. Im Übrigen gehe es nicht an, Beweismittel nur dann zu prüfen, wenn die betroffene Person dazu detaillierte Angaben machen könne. Die Beweismittel würden auch für sich allein genommen Beweiswirkung entfalten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ausreichende Angaben zu den Beweismitteln gemacht. Die Ausführungen des BFM zur Vorverfolgung im Jahr 2005 seien sodann rechtswidrig und willkürlich. Die Verhaftung im Jahr 2005 hätte in der angefochtenen Verfügung zwingend erwähnt und gewürdigt werden müssen. Es stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob das BFM bei Verfügungen betreffend syrische Asylsuchende, welche vorläufig aufgenommen würden, bei der Erfassung des Sachverhalts und dessen Würdigung nachlässig vorgehe. Auch die Durchsuchung der Wohnung, die Mitnahme des älteren Bruders und das Aufsuchen der Eltern durch die syrische Polizei hätten in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden müssen. Die Bemerkung des BFM, wonach die Suche nach dem Beschwerdeführer mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz zusammenhängen könnte, zeige, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung nicht vollständig und richtig abgeklärt und gewürdigt habe. 6. Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht werden. 6.1 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, ihr Recht auf Akteneinsicht und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihnen keine Einsicht in die Unterlagen zu der vom BFM getätigten Botschaftsabklärung (A13, A14, A20), den Beweismittelumschlag (A23) sowie die Aktenstücke A39 und A40 gewährt worden sei. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grund-

D-1655/2013 sätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Diesbezüglich wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 festgestellt, dass das BFM die Einsicht in die Aktenstücke A39 und 40 zu Recht verweigert hat; eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist diesbezüglich zu verneinen. Bezüglich des Beweismittelumschlags (A23), welcher die von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren selbst eingereichte Beweismittel enthält, wurde das Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen, da offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG). In Bezug auf die Unterlagen der Botschaftsabklärung (A13, A14 und A20) wurde das Akteneinsichtsgesuch ebenfalls gutgeheissen. Hinsichtlich dieser Aktenstücke ist daher festzustellen, dass das BFM das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt hat. Allerdings ist diese Verletzung nicht als schwerwiegend zu qualifizieren. Grundsätzlich kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Verfahrenspartei die von ihr selbst eingereichten Beweismittel kennt beziehungsweise sich zuhanden ihrer eigenen Akten gegebenenfalls Kopien der eingereichten Unterlagen angefertigt hat. Bezüglich der Unterlagen der Botschaftsabklärung ist festzustellen, dass die dabei gewonnenen Informationen im vorliegenden Fall nicht entscheidrelevant waren und das BFM bei seinem Entscheid nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden darauf abgestellt hat. Da das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 wie erwähnt Einsicht in diese Dokumente und darüber hinaus Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gewährt hat, ist der behauptete Verfahrensmangel daher im heutigen Zeitpunkt als geheilt zu erachten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen). Der Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 10). 6.2 Weiter wird gerügt, das BFM habe im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu angeblichen Widersprüchen (vgl. Verfügung vom 1. Juni 2012) nicht gleichzeitig Einsicht in die entsprechenden Anhörungsprotokolle gewährt, was eine Gehörsverletzung darstelle und treuwidrig sei. Diese Rüge ist indessen insbesondere als offensichtlich verspätet zu qualifizieren, da es der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unbenommen gewesen wäre, vor Einreichung einer

D-1655/2013 Stellungnahme Einsicht in die fraglichen Anhörungsprotokolle zu verlangen, was sie aber offensichtlich nicht für notwendig erachtet hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher dargelegt, weshalb die Gewährung des rechtlichen Gehörs in schriftlicher Form vorliegend ungeeignet gewesen sein soll (vgl. Seite 9 Art. 16 der Beschwerde). 6.3 Sodann wird vorgebracht, das BFM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. 6.3.1 So habe das BFM in der angefochtenen Verfügung weder die durchgeführte Botschaftsabklärung noch den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2005, die Durchsuchung seiner Wohnung, die Mitnahme und Befragung seines Bruders und die anhaltende Suche nach ihn nach seiner Ausreise erwähnt. Es habe es ausserdem unterlassen, bezüglich der eingereichten Beweismittel (Vorladung und Urteil) eine ergänzende Botschaftsabklärung oder zumindest eine Dokumentenanalyse zu veranlassen. Die Identität der Beschwerdeführenden hätte ebenfalls mittels ergänzender Botschaftsabklärung eingehender abgeklärt werden müssen. Zudem hätte eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden durchgeführt werden müssen, und zwar zu den eingereichten Beweismitteln, zur anhaltenden Suche nach dem Beschwerdeführer sowie zu den angeblichen Widersprüchen in den bisherigen Aussagen. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel (Vorladung und Urteil) zu Unrecht inhaltlich gar nicht gewürdigt worden. 6.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie

D-1655/2013 aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörden im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ- NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 6.3.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen (Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2005, die Durchsuchung der Wohnung, die Mitnahme und Befragung eines Bruders sowie die anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer nach dessen Ausreise) nicht erwähnt und in den Erwägungen nicht gewürdigt hat. Da das BFM indessen nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben der Beschwerdeführenden unmittelbar fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen (namentlich die angebliche Suche nach Beschwerdeführer im Nachgang an eine Parteisitzung im Jahr 2010) zu Recht (vgl. die nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt in E. 7.3) zum Schluss kam, die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte es darauf verzichten, die vorerwähnten sekundären und faktisch unbehelflichen Sachverhaltselemente, bei welchen es sich um unbelegte Behauptungen handelte, ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Die Tatsache, dass das BFM die Botschaftsabklärung in der angefochtenen Verfügung nicht er-

D-1655/2013 wähnt hat, stellt ebenfalls keine Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht dar, zumal sich das BFM bei seinen Erwägungen weder direkt noch indirekt auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung stützte. Die Vorladung sowie das Urteilsmemorandum wurden den Akten zufolge erst nach den Botschaftsanfragen vom 31. März 2011 zu den Akten gereicht, weshalb eine Überprüfung dieser Dokumente im Rahmen der Botschaftsabklärung gar nicht möglich war. Angesichts der Tatsache, dass das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als unglaubhaft beurteilte, konnte es in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, mit weiteren Hinweisen) darauf verzichten, eine nachträgliche ergänzende Botschaftsabklärung zur Identität der Beschwerdeführenden sowie zu den eingereichten Dokumenten oder – da die Schweizer Botschaft in Damaskus seit dem 29. Februar 2012 geschlossen ist – anderweitige zusätzliche Abklärungen (z.B. eine Dokumentenanalyse oder eine ergänzende Anhörung) vorzunehmen beziehungsweise die eingereichten Beweismittel ausführlich inhaltlich zu würdigen. Auch im heutigen Zeitpunkt ist der Sachverhalt im Übrigen als ausreichend erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, unbegründet sind. 6.3.4 In Bezug auf die Rüge, wonach das BFM nicht alle eingereichten Beweismittel auf dem Beweismittelumschlag aufgeführt habe, ist Folgendes festzustellen: Es trifft zu, dass das BFM mehrere Beweismittel betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers (namentlich Internetausdrucke mit Fotos zu Kundgebungen, Bestätigung der Yekiti-Partei Schweiz) nicht auf dem Beweismittelumschlag aufgeführt hat. Diese Nachlässigkeit hatte indessen für die Beschwerdeführenden keinen ersichtlichen Nachteil. Ausserdem lässt sich die Einreichung dieser Beweismittel anhand der Ausführungen in den Eingaben der früheren Rechtsvertretung vom 2. Mai und 18. Juni 2012 sowie des aktuellen Rechtsvertreters vom 17. September, 22. November und 10. Dezember 2012 ohne weiteres nachvollziehen. Im Übrigen haben die fraglichen Beweismittel nichts mit dem vorliegenden Verfahren, in welchem es lediglich noch um die Frage der Asylgewährung geht, zu tun. Es ist sodann richtig, dass auf dem Beweismittelumschlag auch ein Hinweis auf das Vorhandensein von Übersetzungen der Vorladung und des Urteils fehlen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, das BFM habe den Inhalt dieser Dokumente nicht zur Kenntnis genommen; denn abgesehen von den mit Eingabe vom 22. No-

D-1655/2013 vember 2012 eingereichten Übersetzungen befinden sich im Beweismittelumschlag auch noch Übersetzungen, welche offensichtlich das BFM selbst erstellen liess. Dieser Umstand weist darauf hin, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem Inhalt der fraglichen Dokumente befasst hat. 6.4 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen sowie die Argumentation des BFM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL- LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens der Beschwerdeführenden bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 6.5 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Ab-

D-1655/2013 kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.). 7.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zweimonatige Inhaftierung im Jahr 2005 aufgrund einer Demonstrationsteilnahme ist festzustellen, dass dieses Ereignis offensichtlich weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen ausreichenden Zusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien im August 2010 aufweist. Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich selber, die Haft habe für ihn keine weiteren Konsequenzen gehabt (vgl. A8 S. 7). Dieser Vorfall ist daher nicht asylrelevant. 7.3 Hinsichtlich der Ausführungen zu den geltend gemachten Ereignissen im Jahr 2010 ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der Aktenlage ist es als überwiegend glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer drohenden Polizeirazzia aus dem Haus eines Freundes flüchtete und sich in der Folge vorübergehend in Qamishli bei Bekannten aufhielt. Die vom BFM erwähnten widersprüchlichen Aussagen zur Anzahl der anwesenden respektive mit ihm geflohenen Parteikollegen sind mit Blick auf die fraglichen Protokollstellen als nicht eindeutig zu erachten und daher nicht geeignet, dieses Vorbringen als völlig unglaubhaft erscheinen zu lassen. Als überwiegend unglaubhaft erscheint hingegen das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vor der Ausreise von Sicherheitsbehörden gesucht und überdies in Abwesenheit verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er nicht gesehen hat, dass Sicherheitskräfte das Haus seines Freundes aufgesucht haben (vgl. A28 S. 6). Er bringt auch nicht vor, er habe dies von anderen Personen erfahren. Es erweckt daher den Anschein, als benutze der Beschwerdeführer die bloss vermutete Razzia als Konstrukt, um die angebliche Suche nach ihm plausibel erscheinen zu lassen. Im Weiteren sagte er aus, der Gastgeber M. sei nicht mit ihnen geflüchtet, sondern sei absichtlich im Haus zurück

D-1655/2013 geblieben, damit die Sicherheitsbehörden gegebenenfalls sähen, dass dort keine politische Veranstaltung stattfinde. Der Beschwerdeführer erklärte zudem, eine Person werde nicht festgenommen, solange die Behörden ihr nichts nachweisen könnten (vgl. A28 S. 6). Daraus ist zu schliessen, dass M. offenbar nicht befürchtete, bei einer allfälligen Razzia festgenommen zu werden, da er alleine zuhause nicht verdächtig wirken würde. Bei dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, wie die Behörden hätten auf die Idee kommen können, den Beschwerdeführer ins Visier zu nehmen. Der Beschwerdeführer war lediglich ein Sympathisant der Yekiti- Partei. Weder hatte er eine besondere Funktion inne noch war er für die Partei besonders aktiv. Seit dem Beginn seiner Verbindung zu dieser Partei im Jahr 2009 hatte er den Akten zufolge noch nie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt. Am Tag der mutmasslichen Razzia im Haus von M. war der Beschwerdeführer dort nicht (mehr) anwesend. Selbst wenn die Razzia tatsächlich stattgefunden hätte, hätten die Behörden dort lediglich einen unverdächtigen M. vorgefunden und daher keinen Grund gehabt, den Beschwerdeführer aktiv zu verfolgen. Aufgrund der Aktenlage ist daher kein plausibles Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers ersichtlich. Sowohl die geltend gemachte Suche nach ihm als auch die angebliche Verurteilung wegen politischer Tätigkeit können daher nicht geglaubt werden. Für die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen sprechen im Übrigen auch folgende Umstände: Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin machten je unterschiedliche Angaben zur Anzahl der angeblichen Besuche durch die Sicherheitskräfte. Während der Beschwerdeführer mehrfach erklärte, seine Angehörigen seien zwei- bis dreimal von den Behörden aufgesucht und nach ihm gefragt worden (vgl. A8 S. 6 und A28 S. 5), gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Behörden seien manchmal jeden Tag, manchmal alle zwei Tage, jedenfalls praktisch täglich, gekommen (vgl. A29 S. 3). Der Einwand, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Qamishli gewesen sei und daher von den Besuchen der Behörden nur vom Hörensagen berichten könne (vgl. dazu die Eingabe vom 11. Juni 2012 [A35], auf welche auch in der Beschwerde verwiesen wird), vermag diese krasse Diskrepanz in den Aussagen nicht zu relativieren; denn falls die Sicherheitsbehörden tatsächlich fast täglich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt hätten, hätten ihn dies seine Angehörigen mit Sicherheit wissen lassen; es ist nicht plausibel, dass sie ihm diesfalls bloss von zwei bis drei Besuchen erzählt hätten. Die Beschwerdeführerin sagte zudem aus, der älteste Bruder des Beschwerdeführers sei von den Sicherheitskräften mehrmals mitgenommen und verhört worden (vgl. A29 S. 4). Der Beschwerdeführer seinerseits erwähnte

D-1655/2013 dies mit keinem Wort, obwohl davon ausgegangen werden muss, dass er dies mindestens im Nachhinein erfahren und ihn diese Information genügend beeindruckt hätte, um im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen davon zu erzählen. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der freien Schilderung seiner Asylgründe seine angebliche Verurteilung überhaupt nicht erwähnte (vgl. A8 S. 6). Auch im weiteren Verlauf der Befragung im Empfangszentrum sprach er davon nicht. In der ausführlichen Anhörung vom 31. Mai 2012 machte er zunächst ebenfalls nicht geltend, er sei in Syrien verurteilt worden (vgl. A28 S. 4 und 5); erst auf Vorhalt hin kam er darauf zu sprechen (vgl. A28 S. 11). Wenn er aber tatsächlich verurteilt worden wäre, hätte dies für ihn einen herausragenden Asylgrund dargestellt, und er hätte diesen Punkt mit Sicherheit bei der erstbesten Gelegenheit erwähnt. Der Beschwerdeführer brachte in der Direktanhörung vor, er habe noch in Syrien von der Verurteilung erfahren und gehe davon aus, die ganze Familie, auch seine Frau, habe damals Kenntnis davon erlangt (A28 S. 11). Im Widerspruch dazu erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, sie hätten erst nach ihrer Ausreise aus Syrien von der Verurteilung erfahren, sie seien damals bereits in der Türkei gewesen (vgl. A7 S. 5). Erst in der Direktanhörung korrigierte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie noch zuhause vom Urteil erfahren habe (vgl. A29 S. 4). Zum Inhalt des Urteils konnte die Beschwerdeführerin nur vage Angaben machen. Insbesondere konnte sie nicht sagen, wie hoch die im Urteil ausgesprochene Haftstrafe ist, obwohl es sich dabei grundsätzlich um ein wesentliches Element der geltend gemachten Verfolgung handelt. Zudem machte sie in der Erstbefragung im Widerspruch zum eingereichten Dokument geltend, sie wisse, dass ihr Mann nicht zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Erst in der Direktanhörung korrigierte sie auch diese Aussage dahingehend, dass ihr Mann abgesehen von der Haftstrafe auch zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, wobei sie aber nicht wisse, wie hoch diese ausgefallen sei (vgl. zum Ganzen A7 S. 5 und A29 S. 4). Der Beschwerdeführer seinerseits konnte ebenfalls nur äusserst vage und unsubstanziierte Angaben zum Inhalt des Urteils machen. Ausserdem wusste er nicht einmal, worum es sich beim zweiten eingereichten Dokument (Vorladung) handelte (vgl. A28 S. 12 und 13). Offensichtlich hatte er diese Unterlagen gar nicht richtig angeschaut. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann aber von einer asylsuchenden Person ohne Weiteres erwartet werden, dass sie die Gründe für ihre Verfolgungsfurcht genau benennen kann. Wenn also der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, er befürchte, aufgrund einer in Syrien erfolgten Verurteilung bei einer Wiedereinreise verhaftet zu werden, so ist zu erwarten, dass er den Inhalt der

D-1655/2013 von ihm zu Beweiszwecken eingereichten Dokumente (Vorladung und Urteil) einigermassen korrekt und präzise wiedergeben kann. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden nur unzureichende respektive teilweise falsche Angaben zum Inhalt der eingereichten Dokumente machen konnten, weist darauf hin, dass diese Dokumente einzig zwecks Verwendung im vorliegenden Asylverfahren beschafft wurden und nicht authentisch sind. Da sie keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, ist eine Echtheitsüberprüfung (beispielsweise mittels Dokumentenanalyse) praktisch nicht möglich respektive unbehelflich. Gleichzeitig ist allgemein bekannt, dass derartige Dokumente in Syrien leicht käuflich erworben werden können und auf Bestellung hin angefertigt werden. In formaler Hinsicht ist anzufügen, dass die handschriftlichen Einträge auf den offensichtlich kopierten Formularen sehr unpräzise sind (in der Vorladung werden zwei Artikel genannt, jedoch ohne Angabe des Gesetzes; im Urteil wird die "verbotene Partei" nicht näher bezeichnet), was zumindest als unüblich bezeichnet werden kann. Diese Unterlagen sind daher insgesamt nicht geeignet, den aufgrund der vorstehenden Erwägungen vorherrschenden Eindruck der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien umzustossen. In der Eingabe vom 2. Mai 2012 (A25) lässt der Beschwerdeführer schliesslich noch ausführen, seine Eltern würden immer wieder von der syrischen Polizei aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort befragt. In der anschliessenden Anhörung vom 31. Mai 2012 bringt er vor, er sei auch nach der Ausreise noch zwei- bis dreimal zuhause von den Behörden gesucht worden (A28 S. 3). Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist es indessen als überwiegend unglaubhaft zu erachten, dass diese angeblichen Behördenbesuche im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfluchtgründen stehen. Der Beschwerdeführer erklärte selber, die Beamten seien nicht mehr gekommen, nachdem sein Bruder ihnen Geld gegeben habe (vgl. A28 S. 3). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund einer erfolgten Verurteilung gesucht worden, hätten sich die Behörden wohl kaum so einfach abwimmeln lassen. 7.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien dort einer asylrelevanten Verfolgung (Art. 3 AsylG) ausgesetzt waren oder befürchten mussten, in absehbarer Zukunft Opfer einer solchen Verfolgung zu werden. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf noch näher einzugehen.

D-1655/2013 7.5 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der vorgebrachten Vorfluchtgründe nicht erfüllen. Das BFM hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde allerdings zu Recht ein (zwischenzeitlich geheilter) Verfahrensmangel gerügt (vgl. dazu vorstehend E. 6.1), weshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu ermässigen sind (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60), wobei eine Reduktion auf Fr. 500.– angemessen erscheint. 10.2 Wie eben erwähnt, wurde in der Beschwerde zu Recht ein inzwischen geheilter Verfahrensmangel gerügt. Obwohl die Beschwerdeführenden mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind, ist ihnen daher eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine

D-1655/2013 Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand für diejenigen Aufwendungen, welche auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind, lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dementsprechend und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

D-1655/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-1655/2013 — Bundesverwaltungsgericht 21.02.2014 D-1655/2013 — Swissrulings