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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2008 D-1650/2008

12 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,424 parole·~17 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1650/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Irak, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1650/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Z._______ (Provinz Suleymanyia), suchte am 24. Januar 2006 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 17. November 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Kanton (...) wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Diese Verfügung erwuchs am 28. Dezember 2006 unangefochten in Rechtkraft. C. Am 17. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia grundsätzlich als zumutbar. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. D. Am 6. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 15. April 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2008 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise D-1650/2008 sinngemäss die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. G. Am 18. März 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 3. April 2008 aufgefordert. H. Der auferlegte Kostenvorschuss ging innert Frist zu Gunsten der Gerichtskasse ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme vom 2. Juni 2008 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert D-1650/2008 (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer stamme aus Z._______ in der Provinz Suleymanyia. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia sei die Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und November 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Region. Zudem bestünden mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Ausserdem stelle sich das UNHCR nicht grundsätzlich gegen die Wegweisungen in die genannten Provinzen. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Update-Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vermöge an dieser Einschätzung nicht zu ändern. Darüber hinaus sei diese Lagebeurteilung für das BFM in keiner Weise verbindlich. Des Weiteren sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005 in Z.______ gelebt und gearbeitet. Eigenen Angaben zufolge verfüge er dort mit seiner Mutter, vier Brüdern und vier Schwestern über ein familiäres Beziehungsnetz. Ferner sei der Beschwerdeführer erst im D-1650/2008 Alter von rund (...) Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit die prägenden Jahre im Heimatland verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Der Beschwerdeführer sollte daher in der Lage sein, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak sich zu reintegrieren und eine Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem stünde es dem Beschwerdeführer offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in der Schweiz gut integriert und habe einen guten Leumund, sei festzustellen, dass er erst seit zwei Jahren in der Schweiz wohnhaft sei und somit nicht von einer über das übliche Mass hinausgehenden Verwurzelung auszugehen sei. Bezüglich des Einwandes, dass sein Leben aufgrund einer Blutrache weiterhin in Gefahr sei, sei festzustellen, dass dieses Vorbringen bereits Gegenstand des seinerzeitigen Asylverfahrens gebildet habe und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht habe standhalten können. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Irak sei im vorliegenden Fall gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid vom 17. November 2006 somit rechtmässig, zumal beim Beschwerdeführer als abgewiesener Asylsuchender mit fehlender Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden könne. Ferner seien aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu betrachten, zumal einerseits Flugverbindungen von Europa via Amman in den Nordirak bestehen würden, und es dem Beschwerdeführer andererseits obläge, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. D-1650/2008 Der Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig, möglich und zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei. 3.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, der vorinstanzliche Entscheid werde der prekären Situation im Irak nicht gerecht. Die Einschätzung des BFM sei viel zu optimistisch und wohl eher einer Hoffnung entsprungen, als einer objektiven Analyse. Die politische und humanitäre Situation sei nicht nachhaltig stabil und eine erzwungene Rückkehr im heutigen Zeitpunkt verfrüht. So bleibe gemäss Update-Bericht vom Mai 2007 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Region Kurdistan die Sicherheitslage aufgrund verschiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotential weiterhin unvorhersehbar, obwohl es in den Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymanyia keine systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen gäbe. In den letzten drei Jahren sei es jedoch zu fünf Anschlägen in und bei Erbil, zwei in Suleymanyia und fünf in Dohuk gekommen. Zwei Anschläge in und bei Erbil hätten sogar nach dem Zeitpunkt der Änderung der Wegweisungspraxis im Mai 2007 stattgefunden. Ein Selbstmordanschlag am 9. Mai 2007 vor dem Innenministerium in Erbil habe ferner 19 Menschenleben gefordert. Weitere Anschläge hätten sich sodann im August 2007 im Bezirk Sinjar an der Grenze zu Syrien ereignet, wo ebenfalls mehrere Hundert Personen ums Leben gekommen seien. Auch das Tal Afar und die Stadt Kirkuk seien nicht unverschont geblieben. Insgesamt sei seit Februar 2007 eine eindeutige Verlagerung der Gewalt vom Süden Iraks in Richtung Norden festzustellen. Im Weiteren habe die türkische Armee die Zahl ihrer Soldaten in den Kurdengebieten nahe der Grenze zum Irak erhöht, um gegen kurdische Rebellen im Südosten der Türkei und im Norden des Iraks vorzugehen. In diesem Zusammenhang sei es bereits zu kriegerischen Auseindanersetzungen gekommen, was gemäss UNHCR viele Personen zur Flucht bewogen habe. Anders als in den zentralen und südlichen Landesteilen präsentiere sich die Lage in den kurdisch regierten Provinzen zwar vergleichsweise ruhig und sicher, könne sich aber vor dem Hintergrund der politischen Spannungen in der gesamten Region rasch ändern. Die Aufnahmekapazität in den kurdischen Provinzen sei beschränkt und die angespannte soziale Lage könne durch eine hohe Zahl von Rückkehrern zusätzlich belastet werden. Eine zwangsweise Rückkehr habe die kurdische Regionalregierung daher bis heute grundsätzlich abgelehnt. D-1650/2008 In persönlicher Hinsicht sei die Angst vor einer Rückkehr in den Irak nach wie vor vorhanden. Das Heimatland habe der Beschwerdeführer aufgrund der Blutrache verlassen und sei daher an Leib und Leben bedroht. Bei einer Rückkehr würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit einer traditionsgemässen Bluttat zum Opfer fallen. Des Weiteren bestünde keine zumutbare Fluchtalternative, zumal ihn die Häscher der Familie überall jagen und suchen würden. Ein solches Vorgehen könne der Staat im Nordirak nicht verhindern. Ferner sei er in der Schweiz gut integriert und habe einen guten Leumund. Von der Fürsorge lebe er unabhängig. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 verweist die Vorinstanz bezüglich der allgemeinen Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia auf ihre Einschätzung im angefochtenen Entscheid, an der sie weiterhin festhalte, und welche vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 weitgehend bestätigt worden sei. Auch die im erwähnten Entscheid festgelegten individuellen Zumutbarkeitskriterien für einen Wegweisungsentscheid in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks seien vorliegend erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Furcht, bei einer Rückkehr in den Irak Opfer einer Blutrache zu werden, seien in der Beschwerdeschrift nicht weiter substanziiert worden, weshalb auf weitere Ausführungen dazu verzichtet und erneut auf den rechtskräftigen Asylentscheid vom 17. November 2006 verwiesen werde. 3.4 In der Replik vom 2. Juni 2008 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen, und gibt erneut an, im Falle einer Rückkehr Angst vor einer Blutrache zu haben. Die Wahrscheinlichkeit Opfer einer Blutrache zu werden sei hoch und der Staat im Nordirak nicht in der Lage, eine solche Tat zu verhindern. Eine zumutbare Fluchtalternative bestünde nicht. In der Schweiz sei er gut integriert, habe einen guten Leumund und lebe seit November 2007 von der Fürsorge unabhängig. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die D-1650/2008 Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Wie mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. November 2006 festgestellt wurde, ist es dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements findet im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-1650/2008 Im Weiteren hält der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK stand. Nach konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses ist der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers verboten, wenn er zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führt oder andere besonders schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts er décisions 2001-I, S. 327 ff.). Der Beschwerdeführer müsste demzufolge nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung eine konkrete Gefahr („real risk“) im genannten Sinne droht, was ihm vorliegend jedoch nicht gelungen ist. Wie mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. November 2006 bereits festgestellt, konnten die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend machten Gefahr der Blutrache den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb auf die diesbezüglichen, sowohl in der Beschwerde- beziehungsweise Replikschrift wiederholt vorgebrachten Angaben, nicht weiter einzugehen ist. Darüber hinausgehende stichhaltige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK lassen sich indessen weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen. Sodann lässt die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft D-1650/2008 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymanyia und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymanyia oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______ in der Provinz Suleymanyia, wo er eigenen Angaben zufolge mit seiner Mutter, seinen zwei Brüdern und seinen vier verheirateten, ebenfalls in Z._______ lebenden Schwestern sowie einem in S._______ an der Universität studierenden Bruder über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seines Alters (...) und seinen früheren Tätigkeiten als Früchte- und Kebapverkäufer, Restaurantmitarbeiter und Bauschreiner ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können. Was seine Vorbringen in der Stellungnahme vom 6. Februar 2008 anbelangt, sein Leib und Leben sei aufgrund der Blutrache in Gefahr, kann mangels einer substanziierten diesbezüglichen Entgegnung in der Beschwerde und Replikeingabe zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 17. November 2006 verwiesen werden, worin die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden D-1650/2008 und welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer sodann den Wiedereinstieg in seiner Heimat beziehungsweise den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage ebenfalls erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 4.4 In der Beschwerde wird betreffend die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges geltend gemacht, die Aufnahmekapazität im Nordirak sei beschränkt und die soziale Situation angespannt. Die kurdische Regionalregierung habe vor diesem Hintergrund eine zwangsweise Rückkehr grundsätzlich abgelehnt. Dazu ist Folgendes festzustellen: Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als praktisch unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak möglich wäre. Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch in diesem Punkt als möglich zu bezeichnen ist. Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat. D-1650/2008 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die mit Verfügung vom 17. November 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. Die anderen Ausführungen in der Beschwerde- respektive Replikschrift sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf sie einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Frage der Intergration des Beschwerdeführers in der Schweiz im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG und Art. 83 Abs. 5 - 6 AuG ebenfalls nicht einzugehen ist. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. April 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse eingezahlten Kostenvorschuss im gleichen Betrag zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1650/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 3. April 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesenen Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 13

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